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Die Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen Gemeinde-Ordnung
- Titel
- Die Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen Gemeinde-Ordnung
- Untertitel
- ein für Wahl-Behörden, Wahl-Helfer und Wähler unentbehrlicher Handweiser
- Autor
- Schulze, Robert
- Verleger
- Heinrich
- Erscheinungsort
- Dresden-N.
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Umfang
- 72, 16 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.655.iy
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4952731555
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id495273155
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-495273155
- SLUB-Katalog (PPN)
- 495273155
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- [XV. Gültigkeit der Wahl]
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- [XVI. Verlust des Gemeindeverordnetensitzes]
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDie Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen ... -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt 1
- KapitelVorwort 3
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 4
- Kapitel[I. Gesetzliche Grundlagen der Gemeindeverordnetenwahlen] 6
- Kapitel[II. Allgemeine und geheime Wahl] 6
- Kapitel[III. Verhältniswahl] 7
- Kapitel[IV. Gebundene Listen] 9
- Kapitel[V. Wahlberechtigung] 10
- Kapitel[VI. Ausschluß vom Wahlrecht] 11
- Kapitel[VII. Ruhen des Wahlrechts] 11
- Kapitel[VIII. Wahlrechtsbehinderung] 12
- Kapitel[IX. Wählbarkeit] 12
- Kapitel[X. Ablehnung des Gemeindeverordnetenamtes] 13
- Kapitel[XI. Austritt aus der Gemeindeverordnetenkörperschaft] 14
- Kapitel[XII. Weigerung der Annahme bzw. Ausübung des ... 14
- Kapitel[XIII. Amtsdauer der Gemeindeverordneten] 15
- Kapitel[XIV. Wahltag] 16
- Kapitel[XV. Gültigkeit der Wahl] 16
- Kapitel[XVI. Verlust des Gemeindeverordnetensitzes] 17
- Kapitel[XVII. Wahlbezirke] 19
- Kapitel[XVIII. Gemeindewahlleiter] 19
- Kapitel[XIX. Wahlvorsteher] 19
- Kapitel[XX. Gemeindewahlausschuß] 19
- Kapitel[XXI. Wahlvorstand] 20
- Kapitel[XXII. Beisitzer] 20
- Kapitel[XXIII. Schriftführer] 20
- Kapitel[XXIV. Aufgaben der Wahlbehörden und der Wahlorgane] 20
- Kapitel[XXV. Wählerliste bzw. Wahlkartei] 29
- Kapitel[XXVI. Überweisungschein] 34
- Kapitel[XVII. Wahlvorschläge] 35
- Kapitel[XXVIII. Wahlbündnisse] 39
- Kapitel[XXIX. Prüfung und Festsetzung der Wahlvorschläge] 40
- Kapitel[XXX. Öffentlichkeit der Wahlhandlung] 44
- Kapitel[XXXI. Wahlzeit] 45
- Kapitel[XXXII. Wahlurne] 45
- Kapitel[XXXIII. Ordnung im Wahlraum] 46
- Kapitel[XXXIV. Stimmzettel] 46
- Kapitel[XXXV. Umschläge] 48
- Kapitel[XXXVI. Nebenraum] 50
- Kapitel[XXXVII. Gebrechliche Wähler] 51
- Kapitel[XXXVIII. Vertrauensperson] 51
- Kapitel[XXXIX. Zurückweisung von Stimmzetteln] 51
- Kapitel[XL. Ungültige Stimmzettel] 51
- KapitelXLI. Verfahren bei der Abstimmung] 53
- Kapitel[XLII. Feststellung des Abstimmungsergebnisses] 54
- Kapitel[XLIII. Zählliste] 55
- Kapitel[XLIV. Gegenliste] 55
- Kapitel[XLV. Aufbewahrung der Wählerliste bzw. Wahlkartei] 56
- Kapitel[XLVI. Beschwerden] 57
- Kapitel[XLVII. Verteilung der Sitze] 57
- Kapitel[XVLIII. Aufnahme einer Niederschrift] 57
- KapitelXLIX. Wiederholung der Wahl] 63
- Kapitel[L. Kosten] 64
- Kapitel[LI. Bekanntmachungen] 64
- Kapitel[LII. Fristen] 68
- Kapitel[LIII. Vordruckmuster] 71
- Kapitel[LIV. Druckstücke der Wahlvorschriften] 71
- Kapitel[LV. Wahlverhinderung oder -bestechung] 71
- Kapitel[LVI. Wahlpflicht] 72
- Beigefügtes WerkErgänzung zu Schulze: Die Gemeindeverordneten-Wahlen 1
- EinbandEinband -
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Die Gemeindeverordnetenwahlen. 17 von Einfluß gewesen fein können, fo ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären. Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, fo ist die Fest stellung aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen. Die Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren find öffentlich bekanntzu machen. Jeder Wahlberechtigte kann dagegen binnen 14 Tagen Beschwerde bei der Befchlußbehörde (Kreis- bzw. Bezirksausschuß) und weiter Anfechtungsklage beim Oberverwaltungsgericht erheben. Diese Rechts mittel haben aufschiebende Wirkung außer in den Fällen, in denen die Gemeindeverordneten nur die Wahl einzelner Gewühlter für ungültig erklärt oder überhaupt nichts beanstandet haben. Im ersteren Falle rückt der Ersatzmann erst ein, wenn der Beschluß unanfechtbar geworden oder im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig bestätigt worden ist. Wird die ganze Wahl für ungültig erklärt, fo hat der Gemeinderat umgehend ihre Wiederholung anzuordnen. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses endgültig aufgehoben worden, so hat der Gemeinderat das Wahlergebnis neu festzu stellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der endgültigen Entscheidung gebunden. Für die Bekanntmachung und Nachprüfung des berichtigten Wahlergebnisses gelten 88 27 -, 28 Gem.-O. entsprechend. Ist eine für un gültig erklärte Wahl wiederholt worden, fo endet die Amtsdauer der Gewählten mit Ablauf des Kalender jahres, in dem die nächste allgemeine Neuwahl statt- sindet. XVI. Der Verlust des Gemeindeverordnetensitzes (8 31 Gem.-O.) tritt ein 1. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungs verfahren,
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