XXI. Wahlvorstand (§ 3 GWO.). In den übrigen Gemeinden wird von dem Ge meinderat für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt. Der Gemeindewahlleiter und die Wahlvorsteher berufen aus den Wählern unter Berücksichtigung der vorhandenen Wählergruppen drei bis sechs XXII. Beisitzer (8 3 GWO.) und einen XXIII. Schriftführer (8 3 GWO.). Der Gemeindewahlleiter bildet mit seinen Bei sitzern und dem Schriftführer den Wahlausschuß, der Wahlvorsteher mit seinen Beisitzern und dem Schrift führer den Wahlvorstand (s. a. Abschnitt XXIV: Aufgaben der Wahlbehörden und der Wahlorgane). XXIV. Die Aufgaben der Wahlbehörden und der Wahlorgane sind folgende: X. Gemeinderat: (Vorbemerkung: Der Gemeinderat ist Wahlbehörde). 1. Der Gemeinderat hat für die Stimmabgabe größere Gemeinden in mehrere Wahlbezirke zu zerlegen. Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen. (§ 1 GWO.) 2. Der Gemeinderat hat in den Gemeinden, die mehrere Wahlbezirke bilden, für jeden Wahl-