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Die Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen Gemeinde-Ordnung
- Titel
- Die Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen Gemeinde-Ordnung
- Untertitel
- ein für Wahl-Behörden, Wahl-Helfer und Wähler unentbehrlicher Handweiser
- Autor
- Schulze, Robert
- Verleger
- Heinrich
- Erscheinungsort
- Dresden-N.
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Umfang
- 72, 16 S.
- Signatur
- Hist.Sax.I.655.iy
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4952731555
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id495273155
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-495273155
- SLUB-Katalog (PPN)
- 495273155
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- [XXXII. Wahlurne]
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- [XXXIII. Ordnung im Wahlraum]
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- [XXXIV. Stimmzettel]
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDie Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen ... -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt 1
- KapitelVorwort 3
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 4
- Kapitel[I. Gesetzliche Grundlagen der Gemeindeverordnetenwahlen] 6
- Kapitel[II. Allgemeine und geheime Wahl] 6
- Kapitel[III. Verhältniswahl] 7
- Kapitel[IV. Gebundene Listen] 9
- Kapitel[V. Wahlberechtigung] 10
- Kapitel[VI. Ausschluß vom Wahlrecht] 11
- Kapitel[VII. Ruhen des Wahlrechts] 11
- Kapitel[VIII. Wahlrechtsbehinderung] 12
- Kapitel[IX. Wählbarkeit] 12
- Kapitel[X. Ablehnung des Gemeindeverordnetenamtes] 13
- Kapitel[XI. Austritt aus der Gemeindeverordnetenkörperschaft] 14
- Kapitel[XII. Weigerung der Annahme bzw. Ausübung des ... 14
- Kapitel[XIII. Amtsdauer der Gemeindeverordneten] 15
- Kapitel[XIV. Wahltag] 16
- Kapitel[XV. Gültigkeit der Wahl] 16
- Kapitel[XVI. Verlust des Gemeindeverordnetensitzes] 17
- Kapitel[XVII. Wahlbezirke] 19
- Kapitel[XVIII. Gemeindewahlleiter] 19
- Kapitel[XIX. Wahlvorsteher] 19
- Kapitel[XX. Gemeindewahlausschuß] 19
- Kapitel[XXI. Wahlvorstand] 20
- Kapitel[XXII. Beisitzer] 20
- Kapitel[XXIII. Schriftführer] 20
- Kapitel[XXIV. Aufgaben der Wahlbehörden und der Wahlorgane] 20
- Kapitel[XXV. Wählerliste bzw. Wahlkartei] 29
- Kapitel[XXVI. Überweisungschein] 34
- Kapitel[XVII. Wahlvorschläge] 35
- Kapitel[XXVIII. Wahlbündnisse] 39
- Kapitel[XXIX. Prüfung und Festsetzung der Wahlvorschläge] 40
- Kapitel[XXX. Öffentlichkeit der Wahlhandlung] 44
- Kapitel[XXXI. Wahlzeit] 45
- Kapitel[XXXII. Wahlurne] 45
- Kapitel[XXXIII. Ordnung im Wahlraum] 46
- Kapitel[XXXIV. Stimmzettel] 46
- Kapitel[XXXV. Umschläge] 48
- Kapitel[XXXVI. Nebenraum] 50
- Kapitel[XXXVII. Gebrechliche Wähler] 51
- Kapitel[XXXVIII. Vertrauensperson] 51
- Kapitel[XXXIX. Zurückweisung von Stimmzetteln] 51
- Kapitel[XL. Ungültige Stimmzettel] 51
- KapitelXLI. Verfahren bei der Abstimmung] 53
- Kapitel[XLII. Feststellung des Abstimmungsergebnisses] 54
- Kapitel[XLIII. Zählliste] 55
- Kapitel[XLIV. Gegenliste] 55
- Kapitel[XLV. Aufbewahrung der Wählerliste bzw. Wahlkartei] 56
- Kapitel[XLVI. Beschwerden] 57
- Kapitel[XLVII. Verteilung der Sitze] 57
- Kapitel[XVLIII. Aufnahme einer Niederschrift] 57
- KapitelXLIX. Wiederholung der Wahl] 63
- Kapitel[L. Kosten] 64
- Kapitel[LI. Bekanntmachungen] 64
- Kapitel[LII. Fristen] 68
- Kapitel[LIII. Vordruckmuster] 71
- Kapitel[LIV. Druckstücke der Wahlvorschriften] 71
- Kapitel[LV. Wahlverhinderung oder -bestechung] 71
- Kapitel[LVI. Wahlpflicht] 72
- Beigefügtes WerkErgänzung zu Schulze: Die Gemeindeverordneten-Wahlen 1
- EinbandEinband -
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ginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der eingelegten Umschläge oder Stimmzettel nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne, die zu verschließen oder zu versiegeln ist, nicht wieder geöffnet werden. XXXIII. Der Wahlvorstand hat für Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahlraum (8 14, Abs. 4 und 5 GWO.) zu sorgen. Im Wahlraum dürfen weder Ansprachen gehalten, noch politische Propaganda geduldet werden. Stimm zettel, Kontrollscheine und Flugschriften dürfen im Wahlraum nicht verteilt werden. Plakate oder Aufrufe politischen Inhalts, die bei Beginn der Wahlhandlung bereits im Wahlraum angebracht find, müssen entfernt werden. Zum Wahlraum gehört auch der Nebenraum, der zum Einlegen der Stimmzettel in den Umschlag benutzt wird. (§ 16, Abs. 1 GWO.) Nur der Wahl vorstand darf im Wahlraum über das Wahlgefchäft beraten und beschließen. Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Wahlhand lung stört; ein Wähler des Wahlbezirkes, der hiervon betroffen wird, darf vorher feine Stimme abgeben. Dem Wahlvorstand in feiner Gesamtheit, nicht dem Wahlvorsteher allein, steht also das Hausrecht zu. Die Strafbestimmungen in § 123 des R.Str.G.Bs. wegen Hausfriedensbruchs finden Anwendung. XXXIV. Die Stimmzettel (§8 15 und 23 GWO.) müssen von weißem oder weißlichem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen fein; sie sollen
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