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Die Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen Gemeinde-Ordnung
- Titel
- Die Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen Gemeinde-Ordnung
- Untertitel
- ein für Wahl-Behörden, Wahl-Helfer und Wähler unentbehrlicher Handweiser
- Autor
- Schulze, Robert
- Verleger
- Heinrich
- Erscheinungsort
- Dresden-N.
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Umfang
- 72, 16 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.655.iy
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4952731555
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id495273155
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-495273155
- SLUB-Katalog (PPN)
- 495273155
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- [LII. Fristen]
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDie Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen ... -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt 1
- KapitelVorwort 3
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 4
- Kapitel[I. Gesetzliche Grundlagen der Gemeindeverordnetenwahlen] 6
- Kapitel[II. Allgemeine und geheime Wahl] 6
- Kapitel[III. Verhältniswahl] 7
- Kapitel[IV. Gebundene Listen] 9
- Kapitel[V. Wahlberechtigung] 10
- Kapitel[VI. Ausschluß vom Wahlrecht] 11
- Kapitel[VII. Ruhen des Wahlrechts] 11
- Kapitel[VIII. Wahlrechtsbehinderung] 12
- Kapitel[IX. Wählbarkeit] 12
- Kapitel[X. Ablehnung des Gemeindeverordnetenamtes] 13
- Kapitel[XI. Austritt aus der Gemeindeverordnetenkörperschaft] 14
- Kapitel[XII. Weigerung der Annahme bzw. Ausübung des ... 14
- Kapitel[XIII. Amtsdauer der Gemeindeverordneten] 15
- Kapitel[XIV. Wahltag] 16
- Kapitel[XV. Gültigkeit der Wahl] 16
- Kapitel[XVI. Verlust des Gemeindeverordnetensitzes] 17
- Kapitel[XVII. Wahlbezirke] 19
- Kapitel[XVIII. Gemeindewahlleiter] 19
- Kapitel[XIX. Wahlvorsteher] 19
- Kapitel[XX. Gemeindewahlausschuß] 19
- Kapitel[XXI. Wahlvorstand] 20
- Kapitel[XXII. Beisitzer] 20
- Kapitel[XXIII. Schriftführer] 20
- Kapitel[XXIV. Aufgaben der Wahlbehörden und der Wahlorgane] 20
- Kapitel[XXV. Wählerliste bzw. Wahlkartei] 29
- Kapitel[XXVI. Überweisungschein] 34
- Kapitel[XVII. Wahlvorschläge] 35
- Kapitel[XXVIII. Wahlbündnisse] 39
- Kapitel[XXIX. Prüfung und Festsetzung der Wahlvorschläge] 40
- Kapitel[XXX. Öffentlichkeit der Wahlhandlung] 44
- Kapitel[XXXI. Wahlzeit] 45
- Kapitel[XXXII. Wahlurne] 45
- Kapitel[XXXIII. Ordnung im Wahlraum] 46
- Kapitel[XXXIV. Stimmzettel] 46
- Kapitel[XXXV. Umschläge] 48
- Kapitel[XXXVI. Nebenraum] 50
- Kapitel[XXXVII. Gebrechliche Wähler] 51
- Kapitel[XXXVIII. Vertrauensperson] 51
- Kapitel[XXXIX. Zurückweisung von Stimmzetteln] 51
- Kapitel[XL. Ungültige Stimmzettel] 51
- KapitelXLI. Verfahren bei der Abstimmung] 53
- Kapitel[XLII. Feststellung des Abstimmungsergebnisses] 54
- Kapitel[XLIII. Zählliste] 55
- Kapitel[XLIV. Gegenliste] 55
- Kapitel[XLV. Aufbewahrung der Wählerliste bzw. Wahlkartei] 56
- Kapitel[XLVI. Beschwerden] 57
- Kapitel[XLVII. Verteilung der Sitze] 57
- Kapitel[XVLIII. Aufnahme einer Niederschrift] 57
- KapitelXLIX. Wiederholung der Wahl] 63
- Kapitel[L. Kosten] 64
- Kapitel[LI. Bekanntmachungen] 64
- Kapitel[LII. Fristen] 68
- Kapitel[LIII. Vordruckmuster] 71
- Kapitel[LIV. Druckstücke der Wahlvorschriften] 71
- Kapitel[LV. Wahlverhinderung oder -bestechung] 71
- Kapitel[LVI. Wahlpflicht] 72
- Beigefügtes WerkErgänzung zu Schulze: Die Gemeindeverordneten-Wahlen 1
- EinbandEinband -
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9. Spätestens bis zum 4. Tage vor der Wahl hat der Gemeindewahlleiter die festgestellten Wahlvorschläge in der zugelassenen Form zu veröffentlichen. (§ 12, Abs. 2 GWO.) (Bekanntmachung in ortsüblich er Weise erlassen; s. Abschnitt ÜI: Be kanntmachungen, Muster 2.) 10. Spätestens 5 Wochen vor der Wahl hat der Gemeindewahlleiter den Wahl tag, die Zahl der zu wühlenden Gemeinde- verordneten, die Mitglieder des Wahlausschusses, die Zeit, in der die Wählerlisten öffentlich aus liegen, und den Ort der Auslegung sowie die Einspruchsfrist, endlich den Kalendertag, bis zu dem Wahlvorschlüge bei dem Gemeindewahl leiter einznreichen sind, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. (§ 12, Abs. > GWO.) (S. Ab schnitt ÜI: Bekanntmachungen, Muster 1.) 11. Spätestens 6 Wochen vor der Wahl hat der Gemeindewahlleiter Zeit und Ort der Sitzungen des Wahlausschusses zu ver öffentlichen. (8 12, Abs. 2 GWO.) (S. Ab schnitt ül: Bekanntmachungen, Muster 1.) 12. Bis zum 4. Tage vor der Wahl hat der Gemeindewahlleiter nochmals den Wahltag, die Wahlzeit, die Einteilung der Wahlbezirke, die Wahlrüume für die einzelnen Wahlbezirke, die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter sowie die festgestellten Wahlvorschläge zu veröffent lichen. Die Wahlvorschlüge sind hierbei mit fortlaufender Nummer zu versehen. (§ 12, Abs. 2 GWO.) (Bekanntmachung in ortsüb licher Weise erlassen; s. Abschnitt IT: Bekanntmachungen, Muster 2.) 13. N a ch der Wahl ist das Ergebnis derselben öffentlich bekanntzugeben. (§ 27, Abf. 2 Gem.-O.)
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