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Die Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen Gemeinde-Ordnung
- Titel
- Die Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen Gemeinde-Ordnung
- Untertitel
- ein für Wahl-Behörden, Wahl-Helfer und Wähler unentbehrlicher Handweiser
- Autor
- Schulze, Robert
- Verleger
- Heinrich
- Erscheinungsort
- Dresden-N.
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Umfang
- 72, 16 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.655.iy
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4952731555
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id495273155
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-495273155
- SLUB-Katalog (PPN)
- 495273155
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ergänzung zu Schulze: Die Gemeindeverordneten-Wahlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beigefügtes Werk
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDie Gemeindeverordneten-Wahlen im Sinne der sächsischen ... -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt 1
- KapitelVorwort 3
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 4
- Kapitel[I. Gesetzliche Grundlagen der Gemeindeverordnetenwahlen] 6
- Kapitel[II. Allgemeine und geheime Wahl] 6
- Kapitel[III. Verhältniswahl] 7
- Kapitel[IV. Gebundene Listen] 9
- Kapitel[V. Wahlberechtigung] 10
- Kapitel[VI. Ausschluß vom Wahlrecht] 11
- Kapitel[VII. Ruhen des Wahlrechts] 11
- Kapitel[VIII. Wahlrechtsbehinderung] 12
- Kapitel[IX. Wählbarkeit] 12
- Kapitel[X. Ablehnung des Gemeindeverordnetenamtes] 13
- Kapitel[XI. Austritt aus der Gemeindeverordnetenkörperschaft] 14
- Kapitel[XII. Weigerung der Annahme bzw. Ausübung des ... 14
- Kapitel[XIII. Amtsdauer der Gemeindeverordneten] 15
- Kapitel[XIV. Wahltag] 16
- Kapitel[XV. Gültigkeit der Wahl] 16
- Kapitel[XVI. Verlust des Gemeindeverordnetensitzes] 17
- Kapitel[XVII. Wahlbezirke] 19
- Kapitel[XVIII. Gemeindewahlleiter] 19
- Kapitel[XIX. Wahlvorsteher] 19
- Kapitel[XX. Gemeindewahlausschuß] 19
- Kapitel[XXI. Wahlvorstand] 20
- Kapitel[XXII. Beisitzer] 20
- Kapitel[XXIII. Schriftführer] 20
- Kapitel[XXIV. Aufgaben der Wahlbehörden und der Wahlorgane] 20
- Kapitel[XXV. Wählerliste bzw. Wahlkartei] 29
- Kapitel[XXVI. Überweisungschein] 34
- Kapitel[XVII. Wahlvorschläge] 35
- Kapitel[XXVIII. Wahlbündnisse] 39
- Kapitel[XXIX. Prüfung und Festsetzung der Wahlvorschläge] 40
- Kapitel[XXX. Öffentlichkeit der Wahlhandlung] 44
- Kapitel[XXXI. Wahlzeit] 45
- Kapitel[XXXII. Wahlurne] 45
- Kapitel[XXXIII. Ordnung im Wahlraum] 46
- Kapitel[XXXIV. Stimmzettel] 46
- Kapitel[XXXV. Umschläge] 48
- Kapitel[XXXVI. Nebenraum] 50
- Kapitel[XXXVII. Gebrechliche Wähler] 51
- Kapitel[XXXVIII. Vertrauensperson] 51
- Kapitel[XXXIX. Zurückweisung von Stimmzetteln] 51
- Kapitel[XL. Ungültige Stimmzettel] 51
- KapitelXLI. Verfahren bei der Abstimmung] 53
- Kapitel[XLII. Feststellung des Abstimmungsergebnisses] 54
- Kapitel[XLIII. Zählliste] 55
- Kapitel[XLIV. Gegenliste] 55
- Kapitel[XLV. Aufbewahrung der Wählerliste bzw. Wahlkartei] 56
- Kapitel[XLVI. Beschwerden] 57
- Kapitel[XLVII. Verteilung der Sitze] 57
- Kapitel[XVLIII. Aufnahme einer Niederschrift] 57
- KapitelXLIX. Wiederholung der Wahl] 63
- Kapitel[L. Kosten] 64
- Kapitel[LI. Bekanntmachungen] 64
- Kapitel[LII. Fristen] 68
- Kapitel[LIII. Vordruckmuster] 71
- Kapitel[LIV. Druckstücke der Wahlvorschriften] 71
- Kapitel[LV. Wahlverhinderung oder -bestechung] 71
- Kapitel[LVI. Wahlpflicht] 72
- Beigefügtes WerkErgänzung zu Schulze: Die Gemeindeverordneten-Wahlen 1
- EinbandEinband -
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der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen oder darf so klein sein, daß im Hinblick aus seine Einwohnerzahl eine Gefährdung des Wahlgeheimnisses zu befürchten wäre. 8 35. Für Kranken- und Pflegeanstaltcn (öffentliche oder Private Krankenhäuser oder Kliniken, Lazarette, Entbindungsanstalten, Wöchnerinncnanstalten, Erholungsheime usw.) mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Anstalt aufsuchen können, dürfen ein oder mehrere selbständige Wahlbezirke gebildet werden. Bon der Wildung solcher Wahl bezirke ist abzusehen, wenn die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, daß eine Gefährdung des Wahlgeheimnisses zu befürchten wäre. ki. Wahlräume und Wahlurnen. 8 36. <>> Der Gemeindcrat bestimmt den Raum, in dem die Wahl vorzunehmen ist (Wahlraum). <e> Im übrigen ist die Einrichtung der Wahlräume uud die Beschaffenheit der Wahlurnen die gleiche wie bei der Landtagswahl <88 42, 43 und 44 der Landeswahlordnung vom 6. Oktober 1926, GBl. S. 369). 7. Stimmzettel und Ilmschläge. 8 37. <>> Die Stimmzettel werden durch den Gemcindewahlleiter amtlich hergestellt. Sie müssen alle zugelassenen Wahlvorschlüge mit den Namen je der ersten vier Bewerber und dem Kennwort enthalten sowie die Bezeichnung „Gemeindeverordnetenwahl" (Stadtverordnetenwahl) tragen. Die Wahlvorschläge werden in derselben fortlaufenden stkummernfolge aufgeführt, in der sie öffentlich bekanntgemacht worden sind (8 39). <s> Die Stimmzettel sollen 9 : 12 cm groß und von weißem oder weißlichem Papier sein. Bon der vorgeschriebenen Größe der Stimmzettel kann abgewichen werden, wenn es der Aufdruck nach Abs. 1 Sab 2 erforderlich macht: doch muß sich der Stimmzettel, ein- oder zweimal gefaltet, leicht in den Umschlag (8 38) legen lassen. 8 38. <r> Die Umschläge sollen 12 : 15 cm groß sein. Sie müssen undurchsichtig und amtlich abgestempelt sein. <s> Wird die Wahl in einer Gemeinde nach Geschlechtern getrennt vorgenommen, so können für Männer und Frauen ver schiedenfarbige oder verschieden große Umschläge verwendet werden. 8. Wahlbekanntmachung. 8 39. <>> Der Gemeindewahlleiter macht spätestens am vierten Tage vor dem Wahltage in ortsüblicher Weise <8 68) bekannt die Ab grenzung der Wahlbezirke, die Lage der Wahlräume, Wahltag und Wahlzeit, die Wahlvorschläge in der zugelassenen Form in fort laufender Nummernfolge (Abs. 2) und mit Angabe des Kennworts (8 26 Abs.2), aber ohne die Namen der Unterzeichner, die zugelassenen Zu Abschnitt XXXII, XXXIII, XXXVI. All Abschnitt XXXIV u. XXXV. Z» Abschnitt II.
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