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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.05.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-05-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186705255
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670525
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670525
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-05
- Tag1867-05-25
- Monat1867-05
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.05.1867
- Autor
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m 14S. Sonnabend den 25 Mai. I8«r. Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Sechzig. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 betreffend, vom 21. Mai 1867. Zu Ausführung de- Gesetze- vom 15. Mai d. I., Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 vom 24. December 1866 betreffend (Seite 121 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom heurigen Jahre), wird hierdurch Folgendes verordnet: §. 1. Der durch daS Gesetz vom 15. Mai d. I. §. 1 unter a. ausgeschriebene Zuschlag zur Grundsteuer ist von jeder Steuereinheit zu erheben mit Ginem Pfennig am 1. August 1867 und mit Ginem Pfennig am 1. November 1867 und zwar zugleich mit dm für diese Termine durch §. 1 der Verordnung vom 24. December 1866 (S. 299 deS Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1866) ausgeschriebenen ordentlichen Grundsteuern, also mit Einschluß der letzter« in jedem dieser Termine überhaupt der Betrag von drei Pfennigen von jeder Steuereinheit. §. 2. Der durch daS Gesetz vom 15. Mai d. I. §. 1 unter b. ausgeschriebene Zuschlag zur Gewerbe-,und Personal- Steuer ist mit acht Zehntheilen eines ganzen IahreSbetragS, also mit 24 Ngr. von jedem Thaler, mit 8 Pfennigen von jedem Neugroschen des vollen IahreSbetragS. am IS. Juli 1867 zu erheben. Bei Beurtheilung der Beitragspflicht der Contribuenten zu diesem Zuschläge nach § 4 deS Gesetzes vom 24. December 1845 (S. 312 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1845) ist dieser Termin zum Anhalten zu nehmen. §. 3. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer sind vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung an im laufmden Jahre außer dem ordentlichen Gewerbesteuersatze (vergl. §. 19 der Verordnung vom 23. April 1850, S. 47 deS Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) noch acht Zehntheile desselben, also 24 Ngr. von jedem Thaler, 8 Pfennige von jedem Neugroschen des ordentlichen Gewerbefieuersatzes, als Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und eS ist, daß solches geschehen, auf dem Gewerbesteuerscheine mit den Worten: „Hierüber .. Thlr. .. Ngr. .. Pf. Zuschlag nach dem Gesetze vom 15. Mai 1867 erhalten. Vs. Vs. Einnehmer." zu bemerken. Auf gleiche Weise ist bei den §. 41 8 und 6 des Gesetze- vom 24. December 1845 (S. 329 deS Gesetz- und Verordnungs blattes von 1845) erwähnten AuSlänoern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen Quittung der OrtSsteuereinnehmer nach Berdiensttagen zu entrichten haben. §. 4. Als Vergütung für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der vorgedachten Zuschläge werden von der baaren Ein nahme hiermit bewilligt 1) bezüglich der Grundsteuer a) ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, b) ein Procent de» Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits 2 oder 3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung rc. der ordentlichen Grundsteuer beziehen, e) ein und ein halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden ; 2) bezüglich der Gewerbe- und Persoualffeuer a) ein halbe- Procent den Städten Dresden und Leipzig, d) ein und ein halbes Procent den Mittelstädten, der Stadt Waldenburg und nachgenanvten Ortschaften: Großburgk im Steuerbezirk Dresden; Hainsberg im Steuerbezirk DippoldiSwalda; St. Michaelis im Steuerbezirk Freiberg ; Niederwürschnitz im Steuerbezirk Chemnitz; Bockwa, Cainsdorf, Niederpfannenfliel, Niederplanitz, Oberhohndorf, Schedewitz im Steuerbezirk Zwickau, e) zwei und ein halbe- Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden. §. 5. Wegen Berechnung der Einnehmergebühren sowohl bei der Grundsteuer, als auch bei der Gewerbe- und Personalsteuer, inglerchen wegen der Modalität, nach welcher bei diesen Steuern die vorerwähntm Zuschläge auf Einnahme und Ausgabe zu berechnen sind, wird besondere Anordnung durch die Kreissteuerräthe ergehen. §. 6. Die Ausweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, Wartegeld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Caffen hat im Jahre 1867 außer in den Monaten Juni und December (vergl. §. 4 der Verordnung vom 24. December 1866 S. 300 deS Gesetz- und BerordnungS-BlatteS vom 9. 1866) in Gemäßheit von §. 45 der Verordnung vom 23. April 1850 (S. 62 deS Gesetz- und VerordnungS-BlatteS vom 9. 1850) auch in Betreff obigen Personalsteuerzuschlags bei Er hebung jener Beträge auf den Monat September I. zu erfolgen. Hiernach haben Alle, die eS angeht, sich zu achten. Gegenwärtige Verordnung ist nach §. 21 deS PreßgesetzeS vom 14. März 1851 in allen Zeitschriften der daselbst gedachten Art zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 21. Mai 1867. Finanz - Ministerium. Für den Minister: von Weissenbach. Bekanntmachung. Die diesjährige Dstermeffe endet mit dem 2S. Mai. An diesem Tage sind die Buden und Stände in den Straßen und auf den öffentlichen Plätze» der inner« Stadt bis Nachmittags 4 Uhr gänzlich zu räumen und spätesten- bis Tagesan- brvch deS 26. Mai zn entfernen. Aus dem AugustuSplatze sind die Buden und Stände am 25. Mai bis Abends 8 Uhr vollständig zu räumen, deren Weg- schaffung ist am 27. Mai Morgen- zu beginnen und bis zum Abende desselben Tage- zu beendigen. Die Schau- und Schänkbuden dürfen noch am 26. Mai geöffnet werden. > Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften ziehen unnachfichtliche Strafe nach sich. Leipzig, .am 20. Mai 1867. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. -och. Schleißver.
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