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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.04.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-04-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187104172
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710417
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710417
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-04
- Tag1871-04-17
- Monat1871-04
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.04.1871
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r-chstl ruau- Teu- 'ffnele Jold» Gold 13'/,. 12'/,, ebahn Ketro- SlLtS) April. 5 G.. » T, ! loco Thlr. 2«'/., ing 2. ,r 4S, Com, »d der kurtte cadno errstt nvre-, ssailkr und« heule r fort- nden. keuilh landen ffailler rnachst stehen enüber ssailln n ihre hoben, zrande Die n den ^onne- man Ltreil- -at im m; die H de- esandt. LhierS. sfaltiae verholt Münze ralvn- it 4SS 1 statt- lte ge- eutung geaen- mvf ist l Geiste der in ssriegS- klagten je drei rtheilk. ieselben i Ange- eS ftei- th der !it den en, an e dank- wie die prochen wegen Mschen an da- l» Vera, >«. polo-o«. «o, « Pruste, pchwan. er« «,ß. uchn. rauksutt. Verlt». rdd. H. Lrpnpr. l°». Nürub. lobten' ambor-. Srüst.V. ». H-a Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Lrharttoa «ob Lrprditio» Johannisgaffr 4/ü. Vttautw. Redakteur /r. Hüttner. Sprechstunde d. Redaktion Vormittag« von N—N Uhr Nachmittag« rvn 4—L Uhr. »mulhme der für die nächst- folßrude Nummer bestlmntken Inserate ln den Wochentagen dts 3 Uhr Nachmittags. Tageblatt nzerger AmMatt des König!. Bczirkßgerichts md des Raths der Stadt Leipzig. «aslage »SO». iXbonncmeatrprri» BierteljLbrlich I Thlr. 7'/; Ngr., iucl. Bruigerlobn l Thlr. Iv Ngr. Znstrate die Spaltzeile 1'/« Ngr. ttrclamro unter d. Nctacllonrflttch die Spaltzeile 2 Ngr. Miale Otto Klemm. UnivcrsitätSstraße 22. Loral-Comptoir Hainstraße 21. 107. Montag den 17. April. 1871. Bekanntmachung. Jeder ««kommende fremde, welcher hier übernachtet, ist am Tage seiner Ankunft «nd, wenn diese erst in den Abendstunden erfolgt, am ander« Tage Vormittags, von seinem Wirthe Ibei unserm Fremdenbureau anrumelden. Fremde aber, welche langer als drei Tage hier sich aufhalten, haben Anmelde scheine zu lösen. Vernachlässigungen dieser Vorschriften werden mit einer Geldbuße btS ;« S Thalern oder verhaltnißmaßiger Haftstrafe geahndet. Leipzig, den IS. April 1871. DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. l-i». Rüder. Trtnckler, Secr. Oeffeuffiche Verhandlungen der Stadtverordneten vom 31. Marz 1871. (InfGrnad des Protokolls bearbeitet», veröffentlicht.) Herr Bicevorstehcr Tir. Näser machte zunächst Mittheilunaen aus der Registrande. Hierauf verrchtete Herr Ävv. Schmidt Namens de- Schulausschusses über den Fiedler'schen Antrag, de» Wegfall der Begutachtungen für die Aufnahme m die Bezirksschulen betreffend. Da dieser Antrag mit der Frage über Auf hebung des Schulgeldes zusammenhängt und Dring lichkeit nicht vorlag, empfahl der Ausschuß dem Colleg, die Berachung über diesen Antrag zu ver tagen. Herr Fleischhauer hielt die Frage für so einfach, daß sofort in Berathung eingetreten werden könnte. Denn nachdem die Armenschulen beseitigt wären, müsse man jedem das Recht zugestehen, seine Linder in die Bezirksschulen zu schicken. Der Herr Borste her bemerkte, daß ein Gut achten des Schulausschusses nicht vorliege und es gefährlich sei, über einen derartigen wichtigen Gegen stand sofort bi die Debatte zu treten, der überdies mit der Frage über Aufhebung de- Schulgelde- zusammenhänge. » Der Herr Antragsteller Fiedler wünschte gleich falls eine Begutachtung des Ausschusses, ebenso Herr vr. Panitz, da verschiedene Fragen, nament- uch über die Heimathsangehörigkeit, mit hinein griffen. Hierauf bat Herr Fleischhauer den Aus schuß, diese Angelegenheit bald zur Erledigung zu bringen, was der Herr Vorsteher zusagle. Der Ausschußantrag fand einhellige Annahme. Hierauf berichtete Herr Adv. Schmidt Namens de- SchulauSschusseS über den Beschluß des Rath-, an der Realschule eine neue fünfzehnte Oberlehrer ftelle mit einem Iahresgehalte von 700 Thlr. zu begründen, und ertheilte die Versammlun nach ist. . ng dem Vorschläge des Ausschusses hierzu einstimmig Aichimmung. Sodann berichtete Herr Adv. Wanckel Namens de- BerfafsungSausschusse- über eine RathSzuschrist, Inhalt- welcher der Stadtrath nunmehr beschlossen *"t, die Barthel'sche Erbschaft für daS Johanms- "ital unter einigen mit dem Testament-voll er vereinbarten Modifikationen anzunehmen, zu schttetzen, vatz der Gesetzgeber die Uvriaen Drr Ausschuß empfahl allenthalben, den bezüg- Tage der Eharwoche in Bezug auf theatralische lichen Rathsbeschlüssen bcizutreten, was da-, Colle- Vorstellungen habe freigeben^also indirekt sagen gium einh'llig beschloß. Ein weiterer Bericht desselben Ausschüsse- betraf de» Beschluß de- RathcS, dem Archivreaistrator Mhler — welchen die Steuerdeputation für die vacaute 5. Stadtsteuereinnehmerstelle vorgeschlagen hat, — anstatt deren und weil es wünschenswenh sei, daß er seiner jetzigen Stellung erhalten bleibe, vom 1. März d. I. an zu seinem 450 Thlr. be tragenden Gehalte eine persönliche Gehaltszulage von 150 Thlr. zu gewähren. Der Ausschuß konnte eS nicht billigen, daß nach Feststellung de- Budget- innerhalb de- Budget jahre- Gehaltsaufbesserungen beschlossen würden, rayre« vHeichnetc auch die Arbeiten des Ärchivregistrators als derartige, daß jeder geübte Expedient binnen kürzester Frrff sich in dieselben hinemfinden könne, und empfahl dem Colleg, die Rathsvorlage abzulehnen und hierbei dem Rathe zu erkennen zu geben, daß Gehaltsauf besserungen der Beamten innerhalb deS Bud getjahre- nur dann als gerechtfertigte anzu erkennen wären, wenn besondere in der Zwi schenzeit eingetretene zwingende Gründe hier für sprächen. Der Herr Vorsteher theilte mit, daß, so viel er «hört, Höhlern die Stelle versprochen gewesen sein solle ; jedoch habe ein anderer Beamter den Vor zug gefunden, und deshalb scheine daS AuSkunftS- mtttel gewählt zu sein, Köhler mit einer persön lichen Zulage zu entschädigen. Daher halte er auch die Hinkeutung aus eine Erhöhung dieser Stelle beim Budget nicht für räthlich, da dieselbe vom Rathe leicht al- Wunsch aufgefaßt werden könne. Letztere Annahme bestritten Herr List und der Herr Referent, da der Antrag allgemein ge halten sei. Der Herr Vorsteher beruhigte sich bei dieser Erklär »ng. wollen: Abgesehen von den Bußtagen und dem Charfreitaa ve». dem Todtenfestsonntag sollen über haupt künftighin keine Beschränkungen weiter für theatralische Vorstellungen existiren. Dieser Schluß ist vielfach gezogen worden, er ist aber falsch. ES ist nur so viel richtig, daß das in Rede stehende Gesetz, die Sonn-, Fest- und Buß- tagSfeier betressend, weitere Beschränkungen als die angeführten nicht hat festsetzen wollen. Dieses Gesetz handelt eben nur, wie der Titel besagt, von und Bußtagen, und lediglich gelten seine Besnm- Sonn-, der Feier mungen. D»e Kirö leser Tage kennt nun aber außer den durch allgemeine Ruhe und öffentlichen Gottesdienst be sonders ausgezeichneten Tagen, den Sonn-, Fest- und Bußtagen, gewisse Zeiten, denen sie — sozusagen — einen geheiligten Charakter beilegt. Das sind die sogen, geschlossenen Zeiten. Ihr ausgezeichneter Charakter hat zunächst Aus druck gefunden in mancherlei Festsetzungen rein kirchlicher Natur. Aber auch der Staat bat der Kirckc seinen Arm geliehen und über vie Beobachtung der geschlossenen Zeiten eine Reihe polizeilicher, der Heiligkeit dieser Zeiten Rech nung tragender Bestimmungen getroffen. Dw ältesten Bestimmungen hierüber finden sich in den Generalartikeln von 1580, welche aber im 17. und 18. Jahrhundert mehrfach abgeänvert wurden. Die btS in die neuere Zeit in Geltung ge wesenen Bestimmungen waren im Ganzen immer noch ziemlich streng, indem sie erstlich die ge schloffenen Zeiten, auch soviel die in ihnen Platz greifenden polizeilichen Beschränkungen anbelangt, sehr weit auSdehnten, und zweitens diese Beschrän kungen selber sehr weitgreifender und lästiger Natur waren. Dritte Bürgerschule. Die Aufnahme der neuen Zöglinge findet Dienstag den 18. April Vormittags 9 Uhr statt. Dir vr RamShorn. Erste Bürgerschule. Die Aufnahme der in die unterste Klaffe eintrelenden Kinder findet Montag den 17. d. M- statt und zwar für Knaben um 11 Uhr Vormittags, für Mädchen um 3 Uhr Nachmittags. Die für die höhere Knabenschule angemeldeten Schüler versammeln sich den 18. April, Morgens 7 Uhr im Saale. K. Friedlaender. Einstimmig fand der Ausschußantrag Annahme. Namens txs OekonomicauSschuffes berichtete end lich Herr Krause über den Beschluß des Rat Hs, ^ vie zum Rütergute Stötteritz gehörigen Flur stücke Nr. 275, 277, 278, 280 und 28l mit einem aus dem Stammvermögen zu entnehmen den, von dem Pachter mit 6 Proc. jährlich zu verzinsenden Aufwands von 5285 Thlr 9 Ngr. 4 Pf. drainiren zu lassen, und den bestrittenen Aufwand mit jährlich 2 Proc. zu amorlisiren. Nach dem Beschlüsse des Ausschußes ertheilte die Versammlung einhellig hierzu ihre Zustimmung. Theatralische Aufführungen in der Eharwoche. Es wird im Publicum vielfach die Frage be sprochen, ob nicht nack dem neuesten Gesetz über die Sonn-, Fest- und BußtagSfeier theatralische Aufführungen während der Eharwoche, mit allei niger Ausnahme des Charfreitags, gestattet seien. Die Fassung tz. 7 des erwähnten Gesetzes bat nämlich Viele glauben gemacht, daß in der That das bezügliche Verbot nunmehr beseitigt und daß, wie bi-hec schon z. B. in Preußen und Oesterreich, e- auch in Sachsen freistehe, in der Eharwoche mit Ausnahme de- ChastreitagS, Theater spielen, eine Ansicht, die sogar in der hiesigen Pre Ausdruck gesunden hat. Diese Ansicht beruht aber nach unserem Dafür halten auf einem Rechtsirrthum. Der tz. 7 des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und BußtagSfeier betreffend, lautet in dieser Hinsicht wie folgt: „Theatralische Vorstellungen und sonstige Schaustellungen, öffentliche Auf- und Auszüge, Vogel- und Scheibenschießen, ingleichen Schieß übungen überhaupt sind nur nach beendigtem VormittagSgotleSdienste erlaubt, dagegen an den Bußtagen, dem Charfreilag und dem Todtenfestsonntag, an letzterem jedoch mit Aus nahme theatralischer Vorstellungen in geschloffe- Räumen, nicht gestattet. ES üegt nun allerdings für den ersten Augen blick nahe, au- dieser negativen Ausdruck-weise: amCharfreitag sind theatralische Vorstellungen nicht gestattet, daraus also, daß dieser Tag nach dieser Richtung hin besonders hervorgchoben u schließen^ daß der Gesetzgeber die übri Bezug a ge- >in- 3^ -1) 5) In Anbetracht, daß „die ernste Bedeutung und würdige Feier dieser Zeiten am wirksamsten durch angemessene Abkürzung derselben zu sichern sein dürfte", hat deShalo eine Verordnung, vom 21. October 1813, die Beobachtung der schlossenen Zeiten in polizeilicher ficht betreffend, bestimmt, daß als geschloffene Zeiten in Beziehung auf öffentliche und Privat lustbarkeiten hlnfüro zu gelten haben: 1) die Bußtage und deren Vorabende; 2) die Zeit vom Montag nach dem Sonntage Lätare bis zu und mit dein ersten Oster- ferertage; der erste Psingstfeiertag und der voraus gehende Sonnabend; der zur Feier des Todtenfcstes bestimmte letzte TrinitatiSsvnntag nebst dem voher- gehenden Sonnabend; die letzte Woche vor Weihnachten, vom ersten Weihnachtsfeiertage, einschließlich desselben, zurückgerechnet. Während nach der angeführten Verordnung in allen diesen Zeiten das Musik- und Tanzhalteu an öffentlichen Orten sowie die Veranstaltung von Privatbällen unbedingt untersagt ist, bestimmt sie hinsichtlich der theatralischen Aufführungen he, nur, daßste »ährend der Dauer der Ehar- «r woche mit Einschluß de- Palmsonntags, desgleichen sie an oen Bußtagen und den Vorabenden derselben, nicht stattfinden dürfen. Eine Verord nung vom 28. October 1848 gestattete weiterhin auch Concertmusik in den aeschloffenen Zeiten mit alleiniger Ausnahme der Eharwoche und Bußtage und der Vorabende derselben. Hinsichtlich der vorstehend, nach der noch jetzt in rechtlicher Kraft bestehenden 1843 er Verord nung aufgeführten geschlossenen Zeiten hat nun aber daS neue Gesetz, die Sonn-, Fest- und BußtagSfeier betreffend, vom 10 tember 1870 irgend eine reformirende Bestimmung nicht getroffen. Letztere« spricht nur vom Char- freitag und den Bußtagen felber, nicht aber von den übrigen Tagen der Eharwoche und den Vor abenden ver Bußtage, weil diese letzteren eben keine eigentlichen Feiertage im staatlichen Sinne sind. » Vielmehr verwahrt sich das neue Gesetz aus drücklich dagegen, als habe eS hinsichtlich der ge schloffenen Zeiten Etv °- es im tz. 13 heißt: „Die Bestimmungen wegen der geschlos senen Zeiten werden durch gegenwärtiges Gefetz nrcht berührt." Hiernach besteht, was die polizeilichen Beschrän kungen in den geschloffenen Zeiten avlangt, nach wie vor die Verordnung von 1843 mit ihrer Modifi kation durch die Verordnung von 1848 zu Recht, und es sind demnach die theatralischen Vorstellungen während der Eharwoche nach wie vor untersagt. Eine Reform in dieser Beziehung, wie sie aller dings allsettig als wllnschenswerth erachtet wird, könnte daher nur erst noch durch eine Revision jener Verordnung von 1843 erzielt werden; sie gehört aber, streng genommen, nrcht in ein Sonn-, Feier- und Bußtagsgesetz hinein. Verwunderlich ist und bleibt eS allerdings, daß, soweit uns die betreffenden Verhandlungen erinnerlich find, nicht wenigstens bei der Berathung des neuen Sonn- tagsgesetzeS in der Kammer die Beseitigung gewisser polizeilicher Beschränkungen in den geschloffenen Zeiten, insbesondere soviel die theatralischen Vor stellungen in der Eharwoche anlüngt, angeregt werden ist. Im großen Publicum hat offenbar der Eingangs erwähnte tz. 7 des neuen SonmagSgesetzeS die Vennuthuna hervorgerufen, daß mit demselben die Reform in der gedachten Richtung bereit- vollzogen sei, waS aber nach dem AuSgeführten >edcn falls irrig ist. L. Verschiedenes. ^ * Gera, 14. April. Während die Herren von der Theorie auf dem Gebiete der höhnen Schul bildung noch immer über die Berechtigung der all gemeinen Bildung vor der Fachbildung oder um gekehrt im heftigen Streite liegen, ist e« erfreulich, zu sehen, wie der gesunde Gang der inneren Ent wickelung in Deutschland einstweilen die Sache in aller Ruhe und zwar so entscheidet, daß kein Theil dabei zu Schaden kommt. Ein deutliche- Beispiel hierfür bieten uns die Echuloerhältniffe unserer Stadt. Während nämlich unser Gymnasium, nach preußischem Muster reorganisirt, unter der Leitung eines jungen, thatkräftlgen Directors und daneben eine Realschule I. Ordnung den Forde rungen der allgemeinen Bildung vollständig gerecht werden, hat die hiesige Handelsschule, eine der ältesten derartigen Anstalten und im Jahre 1854 auf den speciellen Rath Alex, von Humboldts, des bekannten Verfechters der Handelsschulen, von Hild burghausen nach Gera verlegt, seit ihrer Gründung einen so regelmäßig fortschreitenden Aufschwung genommen, daß schon allein hierdurch sowohl im Allgemeinen die organische Nothwcndigkeit solcher für specielle Fächer vorbereitenden Institute, al- auch die Gewissenhaftigkeit und Tüchtigkeit, mit welcher sie als einzelne ihrer Aufgabe treu ge blieben, dargethan wird. Indem wir im Folgenden einige Zahlen für unsere Behauptung anführen, machen wir vorher darauf aufmerksam^ daß besagte Anstalt ihren Zöglingen den Besuch von 30—32 wöchentlichen Unterrichtsstunden zur Pflicht macht, also in der Hauptsache auf das große Eontingent verzichtet, daS andern derartigen Schulen aus vem Kreise derjenigen jungen Leute ruströmt, die neben bei noch die Lehre besuchen. Unsere Handelsschule fing hier im Jahre 1854 mit 4 Schülern an, war un folgenden Jahre von 2 t, 1859 von 45, 1884 von 54, 1807 von 75 Hörern besucht und schloß das Schuljahr 1870—71 mit der Zahl 116. Wenn nun natürlich auch zu diesem Emporblühen die Berechtigung zum einjährigen Dienst, welche die Schüler mit dem Reifheitszeugniffe der Anstalt er halten, gewiß mit be,getragen hat, so fällt doch hierbei jedenfalls noch mehr eine Einrichtung an derselben inS Gewicht, wie sie unsers Wissens an andern nicht besteht, die nämlich, daß auch Leuten von 17—20 Jahren und darüber in ihrer Selecta oder kaufmännischen Hochschule Gelegenheit gegeben ist, sich nach Vollenvung des praktischen Cursus weiter auszubilden. Dcese Einrichtung, vielfach angefeindet oder wenigstens im Principe ange griffen, bewährt sich immer mehr durch ihre stei gende Frequenz und besonders den Umstand, daß gerade die jungen Leute, welche nach Uberstandener Lehrzeit dahin kommen, sehr oft die besten Examina machen. Wir aber wünschen dieser Schule und ihrem wackeren Direktor für den neuen Jahrgang jvie für alle folgenden von Herzen alles Gute! — Allen Behörden und Geschäftsleuten wird eS von Interesse sein, zu erfahren, daß das große Rudolph'sche OrtSlexikon von Deutsch land und der ganzen Oesterreichifch- Ungarischen Monarchie, 2 Bände 1868, 334 Bogen in Quart, welches bisher 20 Thaler kostete, von dem jetziaen Besitzer, Louis Zander hier, für 5 Thaler abgegeben wird. Dieses Werk, welches in seiner Vollständigkeit einzig dasteht, ent hält nicht allein alle Städte, Flecken, Dörfer, son dern auch alle Schlösser, Rittergüter, Fabriken, Mühlen, Berge, einzeln stehende Häuser rc. mit Angabe der Einwohnerzahl, Entfernung von Haupt städten und sonst wiffenswerthen geographisch- topographischen, statistischen Notizen. Depot -er Societäts-Brauerei zum WaldfchlöHche«. DreSde». Lagerbier ausgezeichneter Qualität pr. Eimer 4'/, Thlr., „ 1 Dtzd. 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