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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.06.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-06-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186706136
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670613
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670613
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-06
- Tag1867-06-13
- Monat1867-06
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.06.1867
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ly Anzeiger. AmMaü de« König!. BqirkSjmcht« md dl« AatP drr Sind! Lchjig. m IN. Donnerstag dm 13. Juni. M7. Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend. Nachdem wegen der Rinderpest in Bayer» amtlicher Mittheilnug der k. k. Statthaltern für Böhmen in Prag zu Folge die geeigneten Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Einschleppung der Seuche nach Böhmen zu verhüten, in Böhmen selbst aber dermalen die Rinderpest nicht herrscht, auch gegen dar Eindringen derselben aus andern österreichischen Ländern geeignete Vorsorge getroffen ist, so erscheint eS unbedenklich, die gegen Böhmen verfügten Sperrmaßregeln nunmehr wiederum zu mildern. Indem daher die in dieser Beziehung erlassenen Verbote hierdurch wieder aufgehoben werden, verordnet da- Ministerium de- Innern wie folgt: 1) Das Einbringen von Rindvieh deS Böhmischen LavdfchlagS, so wie von Schafe» und Ziegen aus Böhme» nach Sachsen mittelst der Eisenbahn ist, wenn durch obrigkeitliche Certificate glaubhaft bescheinigt wird, daß die Thiere auS Böhmen stammen oder sich wenigstens seit vier Wochen daselbst befunden haben, im kleinen Grenzverkehre aber auch ohne solche Bescheinigung, wieder gestattet. <- 2) Völlig trockene und harte Häute, trockene Knochen, trockene vo» allen häutigen Anhängen und den Stirnzapfen befreite Hörner, gesalzene und trcckene Därme, geschmolzener Talg in Fässern, Wolle, Haare und Borsten in Säcken dürfen aus Böhmen eingrführt werden, wenn durch obrigkeitliche Certificate glaubwürdig bescheinigt ist, daß sie aus seuchenfreien Gegenden stammen. 3) Die Einfuhr und der Einrrieb von Steppeuvieh (ungarischem, podolischem, galizischem Vieh) ferner von Rindvieh ohne Unter schied der Race auS den übrigen Provinzen und Ländern der österreichischen Monarchie bleibt noch ferner schlechterdings verboten. 4) Thierische Rohproducle von Rindern, Schafen und Ziegen in frischem Zustande, insbesondere rohes Fleisch, Eingeweide, frische Knochen, ungeschmvlzener Talg, frische Häute, Hörner und Klauen, inglerckea nicht in Säcken verpackte Wolle und Haare dürfen nur in so weit, als sie nachweislich auS Böhmen stammen, im kleinen Grenzverkehr, nicht aber auf Eisenbahnen em- gebracht werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach Maßgabe F. 3 der allerhöchst« Verordnung vom 16. Januar 1860 gestraft. Gegenwärtige Verordnung ist in allen Z. 21 deS Gesetze- vom 14. März 1851 gedachten Zeitschriften unverzüglich zum Abdruck zu bringen. Dresden, am 8. Juni 1867. Ministerium de- Inner«. von Nostttz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung. Im Anschlüsse an vorstehende Verordnung wird zur Kenntniß de- betheiligten Publicum- gebracht, daß nach einer Mitteilung der Königlich Preußischen Regierung die Durchfuhr von auS Böhmen über Sachsen kommendem Rindvieh böhmischer Land- race durch Preußen dann gestaltet wird, wenn den betreffenden ViehtranSporten Certificate Königlich Sächsischer Behörden deigegeden sind, in welchen bezeugt wird, daß da- Vieh als einheimische- böhmische- Landvteh nachgewiesen und bei dem Eingang nach Sachs« untersucht und gesund befunden worden sei. Zu derartigen thierärztlichen Untersuchungen ist an den in Betracht kommenden Eisenbahnen Gelegenheit für die Zittau-'Reichenberger Bahn in Zittau, für die Bodenbach-Dre-dner Bahn in Pirna oder Dre-de», für die voigtländische Bahn in Adorf oder OelSnitz. Die von den Bezirk-- und AmtSthierärzten oder legitimirten Thierarzten darüber ausgestellten Zeugnisse sind von den Olts- Polizeibehörden zu beglaubigen. Ministerium d-S Inner». Dre-den, am 8. Juni 1867. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung. Herr Adv. Paul Ludwig Baffenge ist heute als Stadtrath auf Leben-zeit verpflichtet und eingewiesen worden. Leipzig, am 12. Juni 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Holz-Auction. Montag am L7. d. M. Nachmittag- von 3 Uhr an sollen in Gonnewltzer Revier und zwar an der neuen FluthbrLcke an der Conrrewitzer Chaussee an Nntzklsttzen uugrfäbr 29 eichene, 7 buchene, 6 trndene, 3 rüsterne, ferner 50 S'ück Schirrdölzer, 25 Stück Schirrstangen, */, Klafter eichene Nutzscheite, 2'/, Klafter buchene, 1 rüsterne, 1 lindeve Klafter Breuuholzfcheite, 46 Abraumhaufe« und 1 Partie Wurzelhaufen gegen übliche Anzahlung unter den im Termine an Ort und Stelle öffentlich angeschlagenen Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, am 11. Juni 1867. De- NathS Forst - Deputation. mäßigen Prüfung übersenden, habe» wir zunächst über die ein zelnen Tonten Folgende- zn bemerken: Skonto L te. re. Wende» wir un- »uu zu dem Gesammtergebniffe der Rechuung, so zeigt stch, daß dieselbe mit einem Laffenbcfiande von 260.500 Thlr. 15 Ngr. 7 Pf. abfchlttßt. Diesem letzteren, scheinbar güufiigen und namentlich eine Er mäßigung der directen Abgaben d. I. in Aussicht stellende» Resultate tritt nun aber entgegen, dcß die an die StammverwögevScaffe re. z» machende« Vorschüsse die Betriebscasse zu Ende de- Jahres über die Verhandlungen der Stadtverordneten in Betreff der vom Rath beantragten Erhebung von 4*/, Sim-la städtischer Stenern für den 2. Steuertermin de- lausenden Jahre-. Unterm 7 /14. Mai er. erhielten die Stadtverordneten folgende Zuschrift de- RathS. „Indem wir Ihnen 100 Exemplare der gedruckten Haupt- nchrnnrg unserer Sradteaffe auf da- Jahr 1864 rc. zur verfass«»---
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