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Historisch-topographische Beschreibung der Amtshauptmannschaft Pirna
- Titel
- Historisch-topographische Beschreibung der Amtshauptmannschaft Pirna
- Verleger
- v. Baensch
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Umfang
- VIII, 397 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 1.4.120
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5014782219
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501478221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501478221
- SLUB-Katalog (PPN)
- 501478221
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- [D]
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieHistorisch-topographische Beschreibung der Amtshauptmannschaft ... -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt I
- KapitelWidmung III
- KapitelVorwort V
- KapitelAnlage A. Die im Gebiete der Amtshauptmannschaft Pirna ... -
- KapitelAnlage B. Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen -
- Kapitel[A] 1
- Kapitel[B] 6
- Kapitel[C] 25
- Kapitel[D] 34
- Kapitel[E] 57
- Kapitel[F] 66
- Kapitel[G] 71
- Kapitel[H] 95
- Kapitel[I] 127
- Kapitel[J] 127
- Kapitel[K] 129
- Kapitel[L] 153
- Kapitel[M] 177
- Kapitel[N] 194
- Kapitel[O] 202
- Kapitel[P] 211
- Kapitel[Q] 269
- Kapitel[R] 269
- Kapitel[S] 295
- Kapitel[T] 353
- Kapitel[U] 357
- Kapitel[V] 359
- Kapitel[W] 360
- Kapitel[Y] 385
- Kapitel[Z] 385
- EinbandEinband -
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Dohna 43 Stammvaters der Burggrafen von Dohna (Ermisch, a. a. O. S. 223 f. — Schlauch, a. a. O. S. 68 ff.). — Dohna unter den Burggrafen. Wechselnde und geteilte Oberlehnshoheit. Auf eine Tei lung der Oberlehnshoheit deutet schon der Umstand • hin, daß z. B. Burggraf Heinrich v. Dohna im Jahre 1160 als Zeuge des Böhmenkönigs hinter böhmischen Ministerialien (N. Arch. XXII, 234, Anm. 42), 1161 aber als Zeuge Markgraf Ottos v. Meißen erscheint (CS. II, 4, 2). 1212 September 26. schenkte König Friedrich II. dem König Ottokar I. von Böhmen neben anderen Gütern auch das Schloß Dohna mit Zubehör, falls es der König vom Mark grafen Otto von Meißen zu lösen vermöchte (CS. I, 1, 132). Die Burggrafsehaft D. war also reichs- unmittelbar, aber an die Markgrafen von Meißen verpfändet. Zur Lösung scheint -es nicht ge kommen zu sein. Die Zwitterstellung der Burg grafen (die nahezu landesherrliche Rechte ausübten) mag zu Konflikten mit dem Markgrafen Heinrich dem Erlauchten geführt iwu haben, die um die Mitte des 13. Jahrhunderts Anlaß gaben zur Abzweigung einer nach dem Schloß Grafenstein bei Zittau ge nannten Seitenlinie, aus der die heute noch in Schle- i sien blühende Linie der Burggrafen von Dohna her- | vorging. Nach Heinrichs des Erlauchten Tode lebten alte Erwerbungspläne der Böhmen wieder auf. Zwar kam der Vertrag vom 6. Februar 1289 (O. 1244), durch den Markgraf Friedrich Clem seine Herrschaft, damit auch „castrum Donin infeudatum cum suis attinenciis“, gegen gewisse Entschädigungen an König Wenzel II. abtrat, nicht zur Ausführung, doch nahm Friedrich Clem um 1294 sein ganzes Ge biet (mit dem Mittelpunkt Dresden) von der Krone Böhmen zu Lehen. Auch die Bischöfe von Meißen besaßen um jene Zeit eine nach ihrer Herkunft noch unaufgeklärte Oberlehnshoheit über diese Gegend (vgl. Pirna). Für Liebstadt (und Possendorf) allerdings beruht das bischöfliche Recht auf einem Tausch mit den Donins im Jahre 1286 (s. Liebstadt, Stadt). 1300 April 19. bekennt König Wenzel, wie Dresden, Radeberg und den Friedewald so auch das castrum infeudatum Donyn von Bischof Albert von Meißen als Lehen erhalten zu haben (CS. II, 1, 263). Wen die damaligen Burggrafen als ihren unmittelbaren Lehnsherren ansahen, ist nicht ganz klar. Als 1304 März 12. zu Prag (laut Ur kunde vom 21. März d. J., ausgestellt zu Dresden) allerlei Streit der Burggrafen mit dem Markgrafeu Friedrich von Dresden beigelegt wurde, versprachen sie, dem Markgrafen mit ihren Festen Dohna und Rabenau gegen jedermann zu helfen, ohue sich je doch ausdrücklich als seine Lehnsmannen zu be kennen. Aber 1318 Dezember 17. gestand Burggraf Otto der Altere in einem auf der Wartburg ausge stellten Revers zu, daß er dem Markgrafen Friedrich mit „Donyn beyden liusin, mit Weysiuberg (= Weesen- . stein (s. d.) dem huse unde mit dem huse Rabenow Rabenau), die wir von ihm zu rechtem Lehen haben und von anders niemand“ zu Dienst verpflichtet sei (0. 2150). Und abermals geloben 1329 Juni 21. „Otto Heyde unde Otto Junge guand, gebrudere, burgrafen zu Donyn“ dem Sohne Friedrichs des Freidigen, Friedrich dem Ernsthaften, daß sie „kayn hern vor in habn sullin“, daß sie ihm gewärtig sein wollen „als unsme rechtin erbe hern“, sowie daß sie ihm ihr „hus zu Donyn und alliz das dazu gehört .... und von im zu lehin get oder von alder zu sime furstentum gehört hat — nimmer entvrem- den noch entwendin“ wollen.(0. 2480). Wohl mit Recht deutet Ermisch (dessen Darstellung im N. Arch. XXII, 232 ff. hier vornehmlich benutzt wurde, doch unter Vergleichung einzelner Originalurkunden) diese entschiedene Betonung der alleinigen Ober lehnshoheit als meißnische Abwehr eines Versuches, Dohna wieder unter böhmischen Einfluß zu bringen. So heißt es in einer Klage Markgraf Friedrichs des Ernsthaften gegen seinen früheren Vormund Graf Heinrich XII. Reuß zu Plauen (die er vor 1331 August 24. an Kaiser Ludwig richtete) „daz her Berke von der Duba (s. Hohnstein) und her [Reuß] ire kinder zu sammene haben gegebin und hat des gestat, wil her unse Vormunde was, daz der selbe her Byrke eyn hus, daz heyzet Donyn, hat gekouft, daz von uns zu lehene get und hat daz also inne, daz her is noch nicht enphangen hat von uns; daz hus ist gelegen na bis unser stat zu Dresden, daz unsen landen ouch eyn groz ubirsacz ist und unse leben uns ouch also vrevelichen entphromdet worden“ (0. 2569). Um dieselbe Zeit verzeichnete der Rat zu Freiberg folgende Geldleistung an Heinrich Reuß und seinen Stellvertreter: „in Misena LX sexag. gr. cum raciones volabant de municionis empcione Donyn“ (CS. II, 12, 1 s. 57). Der Kauf ist ohne Zweifel rückgängig gemacht worden (vgl. N. Arch. XXII, 237) . Dagegen beurkundete 1336 Januar 27. König- Johann von Böhmen (der schon 1334 die Regierung in Böhmen seinem Sohne Karl überlassen hatte), daß er, wie Pirna so auch alle zum castrum Donyn gehörenden Güter vom Bischof Withego zu Lehen erhalten habe (CS. II, 1, 342); und 1341 September 7. bekennen „Fridericus et Otto dictus Heydn, fratres burgravii de Donyn et Heinricus Dapifer de Bnrne“, das castrum Donyn von König Johann von Böhmen als Pfand für eine gewisse Summe und später von demselben „in feudum perpetuum“ erhalten zu haben. (Die Donins S. 3121, Urk. Nr. 54. — Loc. 8017 Ver zeichnis von Urk. und Akten Dohna betr.). Diese Urkunde steht zu den Reversen von 1318 und 1329 (s. o.) in schroffem Gegensatz (vgl. N. Arch. XXII 238) . Solch unklare Verhältnisse mögen von den Burggrafen benutzt worden sein, ihre Besitzungen zu erweitern und namentlich den Markgrafen gegen über eine möglichst selbständige Stellung zu bewahren (ebda.). 1347 Februar 24. aber „teidingt burggrafe Otte von Donyn, den man nennet den Jungen“, mit dem Markgrafen von Meißen, wobei er letzterem das Öffnungsrecht und (uach seinem erblosen Absterben) das Heimfallsrecht an seinem teil „an dem hus zu Donyn“ (und am halben Teil des Hauses Rabenau) zusicherte; zugleich versprach er, seinen Vetter „Heyde genant von Donyn und ern Heinrich Trucht- sessen von Burn (s. o. 1341) um dy lozung dez hues zu Rabinow“ zu „manen“ (0. 3072. — Cop. 1316, Bl. 269). Da Otto Junges Oheim, Otto Heide (II.) von Donyn, damit nicht einverstanden war, verein barte er 1349 März 22. mit Markgraf Friedrich „ were das Otte Junge von Donyn unser vetter abginge mit tode so sal der edele er Thyme von Colditz“ und nach ihm „er Bothe von Thurgaw, des Bichen ist, sinen anteil an den husern zcu Donyn und zcu Rabenaw“ — als markgräfliches und dohuaisches Lehen einnehmen „als lange bis das mit dem rechten wirdet entscheiden“ (0. 3170— Cop. 1316, Bl. 263 f.; dazu Cop. 25, Bl. 6b); Ergänzungsvertrag vom 23. (nicht 3.) März 1349 (0. 3172). Doch erklärt sich Otto Heyde bereit, falls ein etwaiger Rechtsspruch zu seinem Gunsten ausfalle, das Erbe Otto Junges als Lehen vom Markgrafen zu nehmen. Tatsächlich ist nach Otto Junges Tode (1352) der Nachlaß an Otto Heyde gelangt, und man darf annehmen, daß es sich wohl um jenes Drittel der Burggrafschaft handelt, von dem es 1482 (Bericht Nickels von Köckeritz) heißt, daß es von Meißen zu Lehen ging, während die beiden anderen Drittel als böhmische Lehen bezeichnet werden „und es sein drey herschafft doruff gewest, her Yeschko und Mawl sint lewene bruder gewest eyneu teyl gehad, her Heyde einem teyll gehad, her Jane den dritten“ (Ermisch, N. Arch. XXII, 239). Im Pirnaer Vertrag von 1372 Novem ber 25., der eine kurze Feindschaft zwischen Karl IV. und den Wettinern beendete, werden unter den Be sitzungen, bei denen Karl IV. das Haus Wettin zu erhalten verspricht „Donyn ein slos (d, h. das eine *
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