Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag , während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Betrage für das Börsenblatt sind an die Redaktion. — Inse rate an di- Expedition desselben j» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentlium des BörseuverciuS der Deutsche» Buchhändler. A m tl i cher Verzeichnis« der für das Börsenarchiv eingesandten Circulare mit eigen händigen Unterschriften. Eingegangcn im Monat December 1860. Eircul. von I. N. Endcrs in Ncutitschein v. 1. November. - - Rud o lf H cnn i cke in Raab v. 1. Decembec. - - E. H u b e r in Rosenheim v. 30. October. - - H cinrich Spo rledcr (H. Sporleder) in Züllichau v. 30. November. - - Em i l Fr i edr. E d uar d Su ch s lau d und G o tt - fried Joseph Hamacher (Verlag für Kunst und Wissenschaft) in Frankfurt a/M. v. 15. November. - - Ear l Tr ocm cr (EarlTrocmer, früher H. Sporledec in Züllichau und Meseritz) in Züllichau v. 30. No vember. - - H. Werner (Hermann Werner) in Sprottau v. November. Leipzig, den 1. Januar 1861. Der Körlcnarrhivar. A. W. Volkmann. Leipziger Verleger-Verein. Allgemeine Geschäfts normen. Als nochwendige Grundbedingungen anerkennt der Verein folgende Geschäftsnormen, und stellt solche als für alle seine Mit glieder und die Sortimcntshandlungcn, mit denen sie in Rech nung stehen oder kommen werden, als allgemein gültig fest: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus früherer Rechnung disponirt Ucbertragcnc muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauffolgenden Ostermefse bezahlt werden. 2) Das Disponircn unabgcsctztcr und das Rcmittiren fest be zogener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt- findcn. ;3) Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erle digt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermefse crcditirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berech tigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jederzeit zu verlangen. 4) Artikel, welche eine Handlung in der Ostermefse zurückzu- scnden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zu- Achtundrwanzigster Jahrgang. T h c i l. rückzunehmcn, rcsp. sich anrcchnen zu lasten, nicht mehr ver pflichtet. 5) Der Verleger hat die Befugniß, ihm zurDisposilion gestellte Artikel durch directc oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurückzuverlangcn, und ist später als zwei Monate nach Erlaß dieser Aufforderung zur Rücknahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahlung dafür in der Ostermefse zu fordern berechtigt. Auszug aus der Geschäftsordnung. Der Zweck des Leipziger Verleger-Vereins ist, eine allge meine Ordnung und Pünktlichkeit, namentlich im Abschlüßen der Conti und Zahlen der Saldi, im Bereiche der Geschäftsverbin dungen seiner Mitglieder, thcils aufrecht zu erhalten, theils hcr- beizuführen. tz. 2. Gegen diejenigen Sortimentshandlungen, welche die sem Zweck zuwidcrhandcln, kann der Verein folgende Maßregeln anwenden: s) Mahnung mit Drohung, b) zeitweise Ereditentziehung, o) gänzliche Ereditentziehung, ä) entsprechende Bezeichnung (Weglassung) auf der Liste des Vereins, e) Einziehung durch Wechsel, k) Einziehung durch gerichtliche Klage. §. 8. In jedem Jahre — das erste Mal vier Wochen nach Pfingsten — wird eine Liste derjenigen Handlungen angescrtigt, die mit der Mehrzahl der Vereins-Mitglieder in offener Rechnung stehen und ihre Verbindlichkeiten gegen dieselben voll ständig erfüllt haben; eine zweite Liste erscheint nach der Michae lismesse. Leipzig, Decbr. 1860. Abel, Ambr., Stellv. Amclang's Verlag. Arnoldische Buchh. Bach, I. G. Brcdr, E. Eostenoblc, H. D ürr'schc Buchh. Engclmann, Wilh., 8tollv. Fleischer, Fr. Förstn er'sche Buchh. Fries, Herm. Geibel, Carl. Gerhard, Wolfg. Gräbncr, G. Gumprccht, A. Händel, E. A. Hinrichs'schc Buchh., Stellv. Hirzcl, S., Lomm.-M. Klinkhardt, I. Kollmann, E. E. Lorck, E. B. Mayer, E. H. Mayer, Gustav. N a um b u r g, E. W. B. Polet, E. B. Reelam jun., PH. 9