Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.07.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-07-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186707211
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670721
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670721
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-07
- Tag1867-07-21
- Monat1867-07
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.07.1867
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Tagclitall und Anzeiger. AmMatt dli Miz>. BqirkrzmchtS und dü Ruths dtt Stadt LchM. M 2V2. Sonntag den 2t. Juli. Bekanntmachung. I8K7. ES wird hiermit in Erinnerung gebracht, daß vom 21. d. M. bi- zum 31. August GerichtSferie« stallfinden, während deren in nicht dringlichen Sachen der Geschäftsbetrieb bei dem Bezirksgerichte und dessen gericht-amtlichen Abheilungen ruht, daher denn auch nur Avbringen und Anträge in solchen Sachen, welche keinen Aufschub erleiden, angenommen werden können. Leipzig, den 18. Juli 1867. DaS Direktorin« -eS K Bezirksgericht«-. vr. Luei«-. Bekanntmachung. Der am LS. Juli d. I. fällige außerordentliche Termin der Gewerbe- und Personal-Steuer ist nach der zum Gesetze vom 15. Mai v. I. erlassenen Au-führungS - Verordnung vom 21. Mai d. I. mit Acht Aehutheilen eiue- ganzen JahreSbetrageS, also mit 2äl Ngr. von jedem Thaler, mit 8 Pfennigen von jedem -teugrofchen des vollen JabreS- betrage- zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeiträge von diesem Tage ab und spatesten- binnen LL Tagen nach demselben an die Stadt - Steuer - Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Hierbei wird insbesondere aufmerksam gewacht, daß Dienstherrschafte» den von ihren Dienstboten, Kauft,nte und Gewerbetreibende re. den von ihren Gewerh-gehülfen re. zu bezahlenden Beitrag m»t ernzuziehen nnd gleichzeitig mit ihrem persönlichen Steuerbetrage an die Sleuer - Einnahme abzuführen haben, wob« noch zu bemerken, daß die Quittung über die Zahlung auf den gewöhnlichen diesjährigen Gewerbe- und Perfoual- stener-Zetteln bewirkt wird, weshalb solche s. Z. an ZahlungSfielle mitzubringen sind. Leipzig, den 1. IuK 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. Das deutsche Zollparlament. In dem „Vertrage zwischen dem norddeutschen Bunde. Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll-, und Handels-Verein- betreffend," lauten die Bestimmungen über daö deutsche Zollparlament wie folgt: Artikel 9. Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit de- Zollparlament- ist Folgende- verabredet: §. 1. DaS Zollparlament besteht auS den Mitgliedern deS Reichstage- de- norddeutschen Bundes und auS Abgeordneten Sü den süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und directe Wahl mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe de- Gesetze- gewählt werden, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten Reichstage de- norddeutschen Bundes stattgefunden haben. ES bleibt der Gesetzgebung der süddeutschen Staaten Vorbehal ten, über die Staatsangehörigkeit Bestimmungen zu treffen, durch welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist. § 2. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in da- Zollparlament. Wmn ein Mitglied deS Zollparlaments in einem Vereinsstaate ein besoldete- StaatSamt cmnimwt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist. so verliert es Sitz und Stimme in dem ZollPar lament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. § 3. Die Verhandlungen de- Zollparlament- find öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent lichen Stzongen de- Zollparlaments bleiben von jeder Verant wortlichkeit frei. § 4 Innerhalb deS Kreise- der im Artikel 7 bezeichnet«« An gelegenheiten hat doS Zollparlament da- Recht, Gesetze vorzu schlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem BundeSrathe de- ZollverewS resw besten Vorsitzenden zu^überweisen. de- Dre Berufung fiadet ni-. abschnittm, sondern dann statt, wenn da- legislativ« Bedürfniß den Zusammentritt erforderlich macht, oder ein Dritttheil der Stim men im BundeSrathe denselben verlangt. tz 6. Die Abgeordneten auS den Süddeutschen Staaten werden g«f drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses Zeiträume- finde« neue Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen, sobald der gegen wärtige Vertrag in Wirksamkeit getreten ist. § 7. Zur Auflösung des Zoll Parlaments ist ein Beschluß des BunvesratheS deS Zollvereins unter Zustimmung deö Präsid-umL erforderlich. Im Falle der Auflösung müssen innerhalb «nes Zeit raums von 6V Tagen nach derselben dre Wähler und inne-vatb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung das Zollpar- lament versammelt werden. Die Auflösung deS norddeutschen Reichstage- macht neue Wahlen in den süddeutschen Staaten nicht erforderlich. §. 8. Ohne Zustimmung deS Zollparlamentö darf die Ver tagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. §. 9. DaS Zollparlament prüft die Legttimation seiner Mit glieder und entscheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritt über die Legitimation seiner, dem norddeulschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. ES regelt selbst ständig seinen Geschäftsgang und seine DiSciplin durch eine Ge schäfts-Ordnung und erwähÜ selbstständig seinen Präsidenten, seine Vice-Präsidenten und Schriftführer. § 10. DaS Zollparlament beschließt nach absoluter Stimmen mehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforeerUck. §.1<. Die Mitglieder de- Zollparlaments sind Vertreter deS ganzen Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden. § 12. Kein Mitglied de- Zollparlament- darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Aus übung seine- Beruf- gethanen Aeußeruvgen gerichtlich oder dS- ciplinarifch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. §. 13. Ohne Genehmigung de- Zollparlament- kann kein Milglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder vLr- baftet werden, außer wenn eS bei Ausübung der That oder zm Lauf« de- nächstfolgenden Tage- ergriff,« wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen de- Zollparlamentö wird jede- Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchung-- oder Eiwl- hast für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. §. 14. Die Mitglieder de- Zollparlament- dürfe» alS solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite