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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.07.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-07-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186707036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670703
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670703
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-07
- Tag1867-07-03
- Monat1867-07
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.07.1867
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. BezirksgirichtS und des Raths der Stadt Leipzig. M 184. Mittwoch den 3. Juli. 1867. Bekanntmachung. Di« unterzeichnet« Königl. AmtShauptmarmschast bringt hierdurch wiederhott in Erinnerung, daß jeder Wagen ohne Unterschied der Bespannung entgegenkommenden Wagen rechts auSznweichen hat, und will hierbei nicht unterlassen darauf aufmerksam zu machen, daß im Interesse des gesteigerten Fährverkehr-, namentlich in der unmittelbaren Nähe Leipzig-, zu Vermeidung fortwährenden Aus weichen- e- sich empfiehlt, überhaupt stet- auf der rechten Seite der Straße sich zu hatten. Leipzig, am 29. Juni 1867. Königliche AmtShauptmarmschast. vr. Platzmann. Bekanntmachung. Die DeSinfeetion der Gruben und Aborte in denjenigen Gastwirtschaften und Restaurationen, in welchen dieselbe von unSdurch Patent vom 2S. März und 17. Mai diese- Jahre- angeordnet worden ist, hat nach den Berichten der zu Überwachung der Maaß- regel bestellten Sachverständigen nicht allenthalben den erwarteten Erfolg gehabt. Insbesondere ist die- in den Grundstücke« wahr zunehmen gewesen, in welchen die für öffentliche Locale bestimmten Aborte und Gruben auch von anderen Abheilungen der betreffenden Gebäude mit benutzt werden. In diesen Fällen ist die DeSinfeetion der Aborte der Gastwirthschasten und Restaurationen nicht ge nügend, vielmehr müssen in solchen Grundstücken alle darin befindliche» Aborte vorschriftsmäßig de-inficirt werde». E- werden daher nunmehr die Eigenthümer der Grundstücke, in welchen die Aborte der zur zwang-weisen DeSinfeetion bereit- angehaltenen Gastwirthschasten und Restaurationen mit den übrigen Aborte» de- Grundstück- gemeinsame Gruben haben, hiermit Obrigkeit-wegen angewiesen, die vorgeschriebene DeSinfeetion in sämmtlichen Aborten und Gruben ihrer Grundstücke nach Maaßgabe, de- nachstehenden ReeeptS sud (D allwöchentlich an jedem Montag, Mittwoch und Freitag regelmäßig und bi- zur Zurücknahme dieser Anordnung bewirken zu lasten. Dagegen bewendet e- da, wo für die betreffenden Gastwirthschasten und Restaurationen besondere, anderen Abtheilungen de- HauseS nicht zugängliche Gruben bestehen, bei den erlassenen Anordnungen. Die Durchführung der vorstehend angeordneten Maaßregeln werden wir durch legitimirte Controlebeamte, denen der Zutritt in die Grundstücke und Locale und zu den Gruben und Aborten unweigerlich zu gestatten ist, überwachen lasten, Widersetzlichkett, Säu migkeit oder Fahrlässigkeit in der Ausführung der angeordneten DeSmfection, sowie jede andere Zuwiderhandlung gegen die deSfallS erlassenen oder noch zu erlaffenden Bekanntmachungen mit Geld- oder Gefängnißstrase auf da- Strengste ahnden. Im Uebrigen machen wir auch bei dieser Veranlassung darauf aufmerksam, wie wünschen-werth im sanität-polizeilichen Interesse eine möglichst allseitig« Durchführung der DeSinfeetion ist. Der Skat- der Stadl Leipzig. ' Leipzig, den 28. Juni 1867. vr. Koch. Tyon. Ein Centner Eisenvitriol ist zu lösen in 300 Dre-dner Kannen heißen WafferS. Von dieser Lösung ist in die Aborte der Etagen am Montag, Mittwoch und Freitag einer jeden Woche einzugießen und zwar so, daß an jedem dieser Tage */, Kanne der Lösung gerechnet wrrd auf 1 Person. ^ Bekanntmachung. Der am LS. Juli d. I. fällige außerordentliche Termin der Gewerbe- und Personal-Steuer ist nach der zum Gesetze vom 15. Mai d. I. erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 21. Mai d. I. mit Acht Zehntheileu eiueS ganzen JahreSbetrageS, also mit 24 Ngr. von ledern Thaler, mit 8 Pfennigen von jedem Neugrosche« des volle« JabreS- betrageS zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbetträge von diesem Tage ab nnd spätestens binnen L4 Lage» nach demselben an die Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Hierbei wird insbesondere aufmerksam gemacht, daß Dienstherrschaften de« von ihren Dienstboten, Kansleute nnd Gewerbetreibende re. den von ihre« GewerbSgehiilseu re. zu bezahlenden Beitrag mit einznztehe» und gleichzeitig mit ihre» persönlichen Steuerbetrage an die Steuer - Einnahme abzuführen haben, wobei noch zu bemerken, daß die Quittung über die Zahlung aus de« gewöhnlichen diesjährige« Gewerbe-«ud Personal- stener-Zetteln bewirft wird, weshalb solche s. Z. an Zahlungsstelle mitzubringen sind. Leipzig, de» 1. Juli 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. ^.Koch. Taube. Bekanntmachung, die Benutzung des Floßgrabens betr. Der über den Floßplatz führende Floßgraben kommt in Wegfall und wird daher nicht mehr mit fließendem Wasser versehe». Di« Benutzung desselben zur Abführung unreiner Flüssigkeiten kann somit schon au- gesuudheitSpolizeilicheu Rücksichten nicht weiter gestattet werden. Wir verordnen demzufolge, daß alle au- Privatgrundstückeu in den Floßgraben mündende Beischleußeu oder Ab- zugSkanäle sofort außer Gebrauch gesetzt und verschlossen werden, indem wir jede fernere Benutzung derselben bei Zwanzig Lhaler« Geldstrafe oder nach Befinden entsprechender Gefängnißstrase hiermit verbieten. Wir behalten u»S im Falle eivtretender Widersetzlich keit vor, die vorhandenen AbzugScanäle oder Beischleußen auf Kosten der betr. Grundstücksbesitzer in Wegfall bringen oder schließe» zu lasse». — Leipzig, den 2. Juli 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch.- Rascher, Act. Bekanntmachung. Sonnabend de« «. Jnli d. I. von Nachmittags S Uhr an sollen die im Floßgraben befindliche» Uferwände, Uferwauer«, so wie die über denselben führende Brücke und beiden Stege unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen, welche auch auf dem Bau-Amte einzusehen sind, öffentlich an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, de» 2. Juli 1867. Des Raths Ban - Deputation.
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