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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.05.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-05-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187105010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust, Paginierung zum Teil nicht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-05
- Tag1871-05-01
- Monat1871-05
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.05.1871
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Orfchetut täglich früh 6'/- Uhr. Nrtitt»» »at -rPtittio« Jvhannisgasse 4/5. vaantw. Redacteur Fr Hültan. Sprechstunde d. Redaction »»r»,»ag« von n—>r Uhr «ich«mag« «oa 1—L Uhr. Innahmr drr für die nSchst- fet-rude Nummer bcsltmmlrn Inserate in den Wochentagen dt» 3 Uhr Nachmittags. KtiMger Cagrlilall Anzeiger. Amtsblatt des König!. BcjirkSgmchts und des Raths der Stadt Leipzig. A«1l«ge Aboaurmratiprrt» Vierteljährlich , Thlr. ?'/, Nar.,' incl. Brüigerlobn 1 Thlr. 10 Ngr. Zuseratr die Spaltzeile 1'/« Ngr. Ueclameu valrr d. Nrdacltonrltrtch die Epaltzeile 2 Ngr. Filiale Ltto Klemm. UniversilätSstraße 22. Local »Comptoir Hainstraste 21. M 121. Montag den 1. Mai. 1871. Bekanntmachung. Für den Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirthe und Bictualienhändler auf den hiesigen öffentlichen Plätzen während der beiden Hauptmessen und des Wollmarkles haben wir daS nachstehende 1 Ncgulaiiv ausgestellt und machen hierdurch bekannt, daß dasselbe von und mit der MichaeliSmeffe 1871 in Kraft tritt. Alle Bel heiligte haben besten Bestimmungen genau zu erfüllen. Zuwiderhandlungen werden mit I den anaedrohlen Strafen geahndet werden. Leipzig, den 28. April 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Koch. Jerusalem. Regulativ, den Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirthe und Bictualienhändler auf den hiesigen öffentlichen Plätzen während der beiden Haüptmefsen und deS Wollmarktes betr. tz. 1. Zu dem Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirche und Bictualienhändler auf den hiesigen öffentlichen Plätzen bedarf es stets der Erlaubnis des NathS der Stadt Leipzig; diese wird um für die beiden hiesigen Hauptmessen, uud zwar, sofern nicht durch RathSbeschluß in einzelnen Wen etwas Anderes festgesetzt wird, nur für die eigentlichen drei Meßwvchen, sowie für den Wvll- marki, erlheilt; jeder Gewerbebetrieb außerhalb der festgesetzten Zeit ist bei einer Geldstrafe bis zu 5t> Thlr., die im Unvermögensfalle in Haft zu verwandeln ist, untersagt. H. 2. Tie Schausteller, Schänkwirthe und Bictualienhändler haben ihre Buden und Stände lediglich auf den ihnen von dem Rathe anzuweisenden Plätzen zu errichten. ß. 3. Das Anbringen der Gesuche um Anweisung von Plätzen für Buden und Stände darf nur nack Ablauf der einen Messe für die darauffolgende Messe, beziehentlich für den Wollmarkt nur »ach Schluß der Ostermesse erfolgen; es kann mündlich oder schriftlich, auch Lurch einen mit schrift licher Vollmacht versehenen Beauftragten, bewirkt werden. 8. 4. Bei Stellung des Ge ucks ist die Art des beabsichtigten Gewerbebetriebes, die Länge, Tiefe und Höhe der Buden, beziehentlich die Größe deS beabsichtigten Platzes genau anzugeben, Für Buden, die üver 12 Ellen Ticke oder 15 Ellen Länge oder 6 Ellen Höhe erhalten sollen, sind zugleich Bau zeichnungen. welche einer besonder» Genehmigung bedürfen, einzureichen. Schausteller haben bei Einreichung ihres Gesuchs den für ihren Gewerbebetrieb von der König lichen Staatsregierung ausgestellten Legitimaiionsschein beizufügen und rücksichtlich der erfolgten Ge- «erbesteuerzahlung sich auszuweisen. tz. 5. lieber jede ertheilte Erlaubniß wird ein Concessionsschein ausgefertigt, der jedoch, insofern Seiten des Raths von dem Ansuchenden die Bestellung einer Caulion gefordert wird, erst aus- gehändigt werden soll, wenn die Caulion rechtzeitig erlegt worden ist. 8. K. Nur für Buden, die über 12 Ellen Tiefe oder 15 Ellen Länge, oder 6 Ellen Höhe haben, ist rS quältet, die Säulen und Streben einzugraben, alle übrigen Buden müssen auf Schwellen errichtet «ndtzli, das Heizwert muß bet fämuulichen Buden abaebuadk» werde»; für bloße Zelte kann d^S Einschlagen der Pfahle genehmigt werden. 8. 7. Die auf Schwellen zu setzenden Buden, einschließlich der CarousselS und der Zelte, dürfen bei Vermeidung einer im Fall des Unvermögens in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 5 Thlrn. für jeden Tng des früher» Aufbaues, erst DonnerStag vor Beginn der Messe ausgestellt werden und müssen bis Dienstags nach der Messe bei gleicher Strafe für irden Tag der SLumniß entfernt sein ; ein Aufbau nach Beginn der Bieste tst in der Regel unstatthaft. Für den Wollmarkt bestimmte Buden dürfen erst am Tage vor Beginn desselben errichtet werden und muß deren Abbruch am Tage nach Schluß deS Wollmarkts beendet fein. tz. 8. Für Buden, rücksichtlich deren das Eingraben der Säulen und Streben gestattet ist, wird die Zeit, mit welcher der Aufbau beginnen darf, im einzelnen Falle festgesetzt; der Abbruch muß bei Vermeidung einer im Falle des Unvermögens m Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 50 Thlrn. bis »um Sonnabend nach drr Messe beendet sein; in gleiche Strafe verfällt auch der mit dem Aufbau beauftragte Bauhandwerker, beziehentlich Bauunternehmer. tz. 9. DaS Ebnen und die Wiederherstellung der benutzten Platze geschieht durch die Stadt verwaltung auf Kosten der Schausteller und Budeninhaber. tz. 10. Tie Aufstellung der Buden hat unter Aufsicht und nach Anweisung der Ralhsbeamten auf den von denselben angewiesenen Plätzen »u erfolgen; keine Bude darf in Gebrauch genommen werden, bevor sie von dem dafür bestimmten Beamten geprüft oder genehmigt worden ist. Zuwider handelnde verfallen in eine Geldstrafe bis zu 50 Thlrn., beziehentlich in Haftstrafe, haben auch die obrigkeitSwegen zu verfügende Beseitigung der Bude zu gewärtigen. "7 §- 11. Die Buden dürfen rücksichtlich ihrer Form, Bauart und ihres Anstrichs keinen unschönen Anblick gewähren und sind daher insbesondere die DachunaSmittel nicht minder als die Bermachung der Wände auS Material von gleicher Beschaffenheit und Farbe herzustellcn. 8. 12. Anbauten, falls solche überhaupt gestaltet werden, müssen derart hergestellt werden, daß daS Aeußcre deS Aufbaues kein das Auge beleidigendes Ansehen hat. Größere Kocheinrichtungen, Vertiefungen im Erdboden zu Kellerzwecken und Pissoirs dürfen nicht angebracht werden. 8. 13. Bei Schaustellungen, durch welche der öffentliche Verkehr gestört werden kann, ist in der Regel eine Einfriedigung von mindestens 5 Ellen Höhe erforderlich; nach Ermessen des Raths sind dieselben lediglich in einer vollständig überdachten Bude auSzuüben. tz. l4. Tie Schaustellungen dürfen niemals obscöne oder sonst anstößige, die öffentliche Sittlich keit oder religiöse Gefühle verletzende Gegenstände enthalten. Desgleichen sind Spiele, welche nur vom Zufall abhängen und unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1864 bez. tz. 284. de- Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 fallen, untersagt. tz. 15. Ten Raths- und Polizei-Beamten, welche mit dieSfaüs von dem Rathe, beziehentlich dem Polizeiamte ausgestellten Legitimationsscheinen versehen sind, ist jederzeit der unentgeltliche Eintritt in jede Bude, beziehentlich jeden Stand, und auf ^eden der verschiedenen Plätze zu gestatten, Aren Anordnungen ist unweigerlich Folge zu leisten, widrigenfalls dem Rath die Rücknahme der Covcession lederzeit zusteht. tz. 16. Für die Benutzung des Platzes, ferner an Armencassenbeiträgen, Wächtergeld, für Prü fung der Budeneinrichtung, für Wiederherstellung des Platzes, sowie an Concessionssporteln sind die auS dem Tarif sich ergebenden Sätze und zwar spätestens m der 2. Woche der Messe zu bezahlen; für den Wollmarkt gilt der Tarif U. und sind die dieSfallsigen Gebühren bei Empfangnahme deS ConcesfionSsckeinS zu berichtigen. Die Budenwächter werden von dem Rathe angestellt, tz. 17. Tie nach tz. 5 zu erlegenden Cautionen haften für alle Verpflichtungen und Strasen, die in dem Regulativ bestimmt sind, und werden erst, nachdem allen dieSfallsigen Verbindlichkeiten Genüge geschehen ist, bezüglich unter Abzug der diesfalls dem Rathe zustehenden Forderungen zurück- erstattet. 8. 18. Macht der Concessionar von der Concession bis zu Beginn der Messe keinen Gebrauch, so steht dem Rath« die Befugnitz zu, über den angewiesenen Platz anderweit zu verfügen; es ist jedoch auch solchenfalls der Concessionar verpflichtet, den 10. Theil der Cautton als Conventionalstrafe inne z« lassen; verfüat jedoch der Rath Uber den Platz nicht, so werden von der Caution alle die regula- kivmäßigen Zahlungen ebenso, als wenn Concessionar von dem Platze Gebrauch gemacht hätte, in Abzug gebracht. Leipzig, den 27. April 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Jerusalem. Tarif ES haben die Inhaber von Schau- und Schankbuden sowie sonstigen Schau- und Victualien- ütndrn zu entrichten: I. An Platzgeld. ». von Buden biS 100 lUEllen für die lDElle .... — Thlr. — Ngr. 5 Pf. d. von größeren Buden für die OElle — - - - 8 c. von Schankbuven kür die llElle - - 1- — ki. für Buden bis II. An baution. 80 HüEllen ... 5 Thlr d. - - - 200 süEllen ... 10 - e. - - - 300 H, Ellen ... 15 - 6. - 2 - 400 s^Ellen ... 20 - e. - - S 500 m Ellen ... 25 - f. - ^ s 1000 OEllen ... 50 - 8- - - über 1000 mEUen ... 100 - Thlr. — 'Ngr. 1 Pf. - - 1'/« - III. An ConeessionSgeld. s. für Kuchenverkaufsstände, kleine Kaffeebuden, Bergwerks- auSstellungen und dergleichen — Thlr. 5 Ngr. — Pf. d. für Buden bis 200 lUEllen — - 10 - — - c. - - - 400 lUEllen - - 15 - — - ck. - - - 500 lUEllen — - 20 - — - e. - - Uber 500 lüEllen 1 - — - — - Inhaber offener Schaustellungöplätze haben die gleiche Concessionsgebühr zu zahlen. IV. An Budenwächtergeld. Von jeder laufenden Elle : — Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. V. An BaubesichttgungSgebühr. ». von auf Schwellen erbauten Buden, einschließlich der Zelte, für die lüElle ' b. von Buden mit eingegrabenen Säulen für die lüElle — Gewöhnliche Metz- und Marktbuden, welche den vor benannten Zwecken nickt dienen, unterliegen der Be sichtigung nicht und ist deshalb Gebühr nach V. nicht zu zahlend VI. An Gebühr für Wiedereinebnung deS Platzes. n. von auf Schwellen erbauten Buden, einschließl der Zelte, für die mElle — Thlr. b. von Buden mit eingegrabenen Säulen für die lllElle . — - VII. Arineneaffenabgabe von jeder ll^Elle Als geringster Beitrag wixd 5 Ngr. festgesetzt. .Tarif IS. Für während de- Wollmarkt- aufgcstrllte Schau- wie Schankbuden u. s. w. haben die Buden inhaber die Sätze deS Tarifs ^ nur zum vierten Theil zu entrichten, mit alleiniger Ausnahme des ConcessionsgeldeS unter III.. welches unvermindert bleibt. Bekanntmachung. Der am I. Mai d. I. fällige zweite Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom 7. März vor. Jahres erlassenen Ausführungsverordnung von demselben Tage mit Zwei Pfennigen ordentlicher Grundsteuer von jeder Grundsteuereinheit zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgesordert, ihre Steuerbeilräge nebst den städtischen Gefallen an 2.« Pf. von der Steuereinheit von diesem Tage ab bis spätestens 14 Tage nach demselben an die Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen einlreten müssen. Leipzig, den 28. April 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Koch. Taube. Ngr. 2 Pf. - 3 - — Thlr. 1 'Ngr. — Pf. Bekanntmachung. Von den unter unserer Collatur stehenden Stipendien für Studirende auf hiesiger Universität sind folgende demnächst zu vergeben: 1) Das Riedel von Löwenstern sche von jährlich 26 29 's? 4 auf 2 Jahre an einen aus BreSlau oder sonst aus Schlesien gebürtigen Studiosus, 2) ein vom Hofrach I)r. Johann August Holzel 174 l gestiftetes von jährlich 61 20 's? auf 4 Jahre zunächst an solche zu vergeben, welche den 'Namen Holzel führen^ mögen sie mit dem Stifter verwandt fein oder nicht, sodann an Leipziger Bürgers- und Handwerks meistersföhne beziehentlich an Annaberger Stadtkinder, 3) das von Nicolaus Scklantitz (auch Schladitz) Bürger zu Leipzig 1512 gestiftete von jährlich 13 1 »v? 2 ^Z., an Studirende auS dem Gcschlechte des Stifters, m deren Er mangelung an hiesige BürgerSsöhne auf 2 Jahre zu vergeben, 4) ein von MarcnS Seulteti, Professor der Theologie zu Leipzig und Domherr zu Meißen 1496 gestiftetes von D. t^aSpar Deichsel um 1550 vermehrtes Stipendium von jährlich 26 29 'S? 4 <H., auf 5 Jahre an Studirende der philosophischen Fakultät, vorzugsweise aus Breslau, Grvßglogau, Lübben und Leipzig zu vergeben, wobei auf Blutsverwandte des Stifters besondere Rücksicht zu nehmen ist, 5) ein von demselben Seulteti herrührendes und in gleicher Weise zu verleihendes Stipen dium von jährlich 17 29 6 6) ein von Heinrich Wiederkehrer, sonst Probst genannt, 1511 begründetes Stipen dium von jährlich 10 12 's? 8 welches auf 2 Jahre zu vergeben ist an a) Wiederkehrer'sche Verwandte aus Willandsheim, Jphofen oder Ocbsenfurt, d) dergleichen aus dem Bisthnm Würzburg, e) Studirende aus den Ländern, deren Angehörige die ehemalige Bayersche und Meiß nische Nation auf hiesiger Universität bildeten, 7) zwei von Adam Müller oder Möller) Bürger zu Leipzig, 1554 gestiftete Stipendien von je 13 14 's? 6 jährlich auf 2 Jahre an Verwandle des Stifters, in deren Er mangelung an Merseburger Stadtkinder und, wenn deren keine auf hiesiger Universität vor handen, beliebig zu vergeben, 8) das vom StiftSrath I). Johann Born begründete Stipendium von jährlich 41 3 ^ 3 ^H., welches auf 2 Jahre zu vergeben ist an einen die Rechte studirende» Sohn ») eines Beisitzers der hiesigen Furistenfacultät, oder, da keiner vorhanden, 1>7 eines Beisitzers deS ehemaligen hiesigen SchöppenstuhleS, da ein solcher auch nicht wäre. e) eines Rathsherrn allhier und, wenn deren ebenmäßig keiner zu finden, ck) eines hiesigen Bürgers, 9) daS von Frau Amalie Friederike verw. Falcke geb. Landgraff gestiftete Stipendium von ungefähr 80 ^ jährlich, welches an dem Königreiche Sachsen angehönge Studirende der Rechte, zunächst an Angehörige der Familie Landgraff, d. h. Nachkommen des ver storbenen Kaufmanns Christian Gottfried Landgraff zu Hohenstein, jedeSmal auf 3 Jahre zu vergeben ist. Wir fordern diejenigen Herren Studirende», welckw sich in einer der angegebenen Eigenschaften um eins dieser Stipendien bewerben wollen, hierdurch auf, ihre Gesuche fammt den erforderlichen Bescheinigungen bis zum IS. Mat d. I. schriftlich bei unS einzureichen, widrigenfalls sie für dies mal unberücksichtigt vleiben müßten. Leipzig, am 28. April 187i: Der Rath der Stadt Leipzig. " " ' Schleif vr. Koch. Meißner.
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