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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-05-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187105031
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710503
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710503
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-05
- Tag1871-05-03
- Monat1871-05
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1871
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Orfcheiut täglich früh 6s r Uhr. RrKutts» vut Llpctitü» JohanniSzaffr 4/5. -rrrutw. Rcdacrcur Fr. Hüttner. Sprechstunde d. Rcdaction rcn N—>2 Ubr R-tm>»ag» von 1—L Uhr. Ixwdme der für die nüchst- inende Nummer destimmlen Kümtke in den Wochentagen tis 3 Uhr Nachmittags. N 123. lnzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Mittwoch den 3. Mai. Auflage 9200. Alionnkmentrprei» Vierteljährlich 1 Tblr. 7'', Nqr.; mcl. Bringerlobn l Tdlr. tu Ngr. Inserate die Spaltzeile I'/« Ngr. vkliamca unter d. Nedaetionsjirtch die Lpaltzeile 2 Ngr. Filiale ktto .Ulrmm, Univcrsitälsslrave 22, Local-Comptoir Hainsiratze 21. 1871. ' Im Monat April erhielten das hiesige Bürgerrecht: s.r Riedel, Johannes Martin Ferdinand, Buchbinder. Emmerling, Carl Ferdinand, Restaurateur. - Weinhage, Friedrich. Instrumentenmacher. - Röhler, C^nstian Friedrich Carl, Fabri kant, eiserner Jalousieen und Schlosser. - Hartwig,- Friedrich Gustav Hermann, Restaurateur. - Martin, Emil Albert, Conduor. Frau Stahl. Hedwig Amelie Henriette verw., Theilhaberin eines kaufmännischen Ge schäfts. Hm Bäßler, Adolf Moritz, Kaufmann. - Zill, August Emil LouiS, Cigarrenfabrikant. Frau Sickel, Eleonore Auguste verw., Grund- stücksbesitzerin. Hm Kock, Friedrich Moritz Adolph, Rohpro- ductenhändler. , Ewiger, Franz LouiS, Tischler. - Main Hardt, Carl Friedrich Wilhelm, Lohnkutscher. - B-cker, Johann Traugott Eduard,Victualien- händler. Herr Rothe, Friedrich Anton, Nähmaschinen- Fabrikant. - Fiedler, Franz, Gastwirth. - Pietsch, Carl Eduard Emil, Kaufmann. - Fuhrig, Gustav Hermann, Schneider. - Rappaport, Abraham, Kaufmann. - Nusch, Carl Victor, Restaurateur. - Schieferdecker, Christian Carl August, Porträtmaler und Zeichnenlehrer. Frau Kees. Thekla Ernestine verw., Hausbesitzerin. Herr Weise, Friedrich Wilhelm Ferdinand, Restau rateur. - Böhme, Friedrich Ernst, Oeconomiever- walter des Convicts der hiesigen Univer sität und Fleischermeister. - Leonhardt, Gottfried August, Zimmer meister. - Förstendorf, Eduard Hermann, EtuiS- Fabrikant. Frau DUlrich, Albertine Rosalie verw., Haus besitzerin. Im Monat April sind vom Stadtratbe ««gestellt worden: Herr Karl Gottfried Stiller als Organist beim städtischen Krankenhause, und - Karl Heinrich Strabel als Hülfsbote bei der Stadlsteuer-Einnahme. Bekanntmachung. Für Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirthe und Bictualienhändler auf den hiesigen öffentlichen Plätzen während der beiden Hauplmeffen und des Wollmarktes haben wir das nachstehende Regulativ vfgefiellt und machen hierdurch bekannt, daß dasselbe von und mit der Michaelismesse 1871 in Kraft trut. Alle'Bet heiligte haben besten Bestimmungen genau zu erfüllen. Zuwiderhandlungen werden mit den angedrohten Strafen geahndet werden. Lchzig, den 28. April 1871. Der Skat- der Stadt Leipzig. vr. Koch. Jerusalem. Regulativ, den Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirthe und Bictualienhändler auf den hiesigen öffentlichen Plätzen während der beiden Hauptmcffen und des Wollmarktes betr. §. 1. Zu dem Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirthe und Bictualienhändler auf den hiesigen öffentlichen Plätzen bedarf es stets der Erlaubnitz des Raths der Stadt Leipzig; diese wird nur für die beiden hiesigen Hauptmesten, uud zwar, sofern nicht durch Rathsbeschluß in einzelnen Fällen etwas Anderes festgesetzt wird, nur für die eigentlichen drei Meßwochen, sowie für den Woll- markt, ertheilt; jeder Gewerbebetrieb außerhalb der festgesetzten Zeit ist bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thlr., die im Unvermögensfalle in Hast zu verwandeln ist, untersagt. 8. 2. Die Schausteller, Schänkwirthe und Bictualienhändler haben ihre Buden und Stände ledigltch auf den ihnen von dem Rache anzuweisenden Plätzen zu errichten. tz. 3. Das Anbringen der Gesuche um Anweisung von Plätzen für Buden und Stände darf nur nach Ablauf der einen Messe für die darauffolgende Messe, beziehentlich für den Wollmarkt nur nach Schluß der Ostermeste erfolgen; cs kann mündlich oder schriftlich, auch durch einen mit schrift- ftragten, bewirkt werden. uckS ist die Art deS beabsichtigten Gewerbebetriebes, die Länge, Tiefe g« öhe der Buden, beziehentlich die Größe deS beabsichtigten Platze- genau anzugeben. Für Buden, " öhe erhall licher Vollmacht versehenen Beau H. 4. Bei Stellung des Ge vnd " die über 12 Ellen Tiefe oder 15 Ellen Länge oder 0 Ellen Höhe erhalten sollen, sind zugleich Bau zeichnungen, welche einer besondern Genehmigung bedürfen, einzureichen. Schausteller haben bei Einreichung ihres Gesuchs den für ihren Gewerbebetrieb von der König lichen Staatsregierung ausgestellten Legitimalionsschein beizufügen und rücksichtlich der erfolgten Ge- wcrbesteuerzahlung sich auszuweiscn. §. 5. lieber jede erlheilte Erlaubniß wird ein Concessionsschein ausgefertigt, der jedoch, insofern Seiten des Raths von dem Ansuchenden die Bestellung einer Camion gefordert wird, erst aus- gehändigt werden soll, wenn die Caution rechtzeitig erlegt worden ist. 8. 6. Rur für Buden, die über 12 Ellen Tiefe oder 15 Ellen Länge, oder 6 Ellen Höhe haben, ist rß gestattet, die Säulen und Streben einzugraben, alle übrigen Buden müssen auf Schwellen errichtet werden, das Holzwerk muß bei sämmtlichen Buden abgebunden werden; für bloße Zelte kann das Einschlagen der Pfähle genehmigt werden. 7. Tie auf Schwellen zu setzenden Buden, einschließlich der Caroussels und der Zelte, dürfen bei Vermeidung einer im Fall des Unvermögend in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 5 Thlrn. für jeden Tng des frühern Aufbaues, erst Donnerstag vor Beginn der Messe aufgestellt werden und Dien"'" "^ ' "" ^^ ^ wüsten bis ein Aufbau nach Beginn der Messe ist in der Regel unstattha Für den Wollmarkt bestimmte Buden dürfen erst am Tage vor Beginn desselben errichtet werden Stags nach der Messe bei gleicher Strafe für jeden Tag der Säumniß entfernt sein; - . . ... - . ' ' ft. Für ven Evotlmarkl vestnnmle Buden dürfen erst am Tage vor Beginn und muß deren Abbruch am Tage nach Schluß des Wollmarkts beendet sein 8- 8. Für Buden, rücksickilich deren das Eingraben der Säulen und Streben gestattet ist, wird die Zeit, mit welcher der Aufbau beginnen darf, im einzelnen Falle festgesetzt; der Abbruch muß bei Vermeidung einer im Falle des Unvermögens in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 50 Thlrn. bis zum Sonnabend nack der Messe beendet sein; in gleiche Strafe verfällt auch der mit dem Aufbau beauftragte Bauhandwerker, beziehentlich Bauunternehmer. 8- 9. Das Ebnen und die Wiederherstellung der benutzten Plätze geschieht durch die Stadt verwaltung auf Kosten der Schausteller und Budeninhaber. 8- 10. Tie Ausstellung der Buden hat unter Aufsicht und nach Anweisung der Rathsbeamten aus den von denselben angewiesenen Plätzen zu erfolgen; keine Bude darf in Gebrauch genommen werden, bevor sie von dem dafür bestimmten Beamten geprüft oder genehmigt worden ist. Zuwider handelnde verfallen in eine Geldstrafe bis zu 50 Thlrn., beziehentlich in Haftstrafe, haben auch die obrigkeüSwegen zu verfügende Beseitigung der Bude zu gewärtigen. ß. I I. Die Buden dürfen rücksichtlich ihrer Form, Bauart und ihres Anstrichs keinen unschönen Anblick gewähren und sind daher insbesondere die TackungSmitlel nicht minder als die Vermachung der Wände aus Material von gleicher Beschaffenheit und Farbe herzustellen. 8- 12. Anbauten, falls solche überhaupt gestaltet werden, müssen derart hergestcllt werden, daß da- Aeußere deS Ausbaues kein das Auge beleidigendes Ansehen hat. Größere Kocheinrichtungen, Vertiefungen im Erdboden zu Kellerzwecken und Pissoirs dürfen nicht angebracht werden. 8. 13. Bei Schaustellungen, durch welche der öffentliche Verkehr gestört werden kann, ist in der Reael eine Einfriedigung von mindestens 5 Ellen Höhe erforderlich; nach Etmessen des Raths sind dieselben lediglich in einer vollständig überdachten Bude auSzuüben. 8- 14. Tie Schaustellungen dürfen niemals vbscöne oder sonst anstößige, die öffentliche Sittlich keit oder religiöse Gefühle verletzende Gegenstände enthalten. De-gleichen sind Spiele, welche nur vom Zufall abhängen und unter die Bestimmungen deS Gesetzes vom 11. April 1864 bez. 8- 284. deS Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund'vom 31. Mai 1870 fallen, untersagt. 8- 15. Ten Raths- und Polizei-Beamten, welcke mit diesfalls von dem Rathe, beziehentlich dem Polizeiamte ausgestellten Legitnnationsscheinen versehen sind, ist jederzeit der unentgeltliche Eintritt in jede Bude, beziehentlich jeden Stand, und auf jeden der verschiedenen Plätze zu gestalten, "ren Anordnungen ist unweigerlich Folge zu leisten, widrigenfalls dem Rath die Rücknahme der ncession jederzeit zusteht. 8- 16. Für die Benutzung deS Platzes, ferner an Armencaffenbeiträgen, Wächtergeld, für Prü- ung der Budeneinrichtung, für Wiederherstellung des Platzes, sowie an Concessionssportein sind die ruS dem Tarif sich ergebenden Sätze und zwar spätestens m der 2. Woche der Meffe zu bezahlen; ür den Wollmarkt gilt der Tarif L. und sind die dieSfallsigen Gebühren bei Empfangnahme des Toncessionsscheins zu berichtigen. Die Budenwächter werden von dem Rathe angestellt. 8- 17. Die nach 8- 5 zu erlegenden Cautionen haften für alle Verpflichtungen und Strafen, die in dem Regulativ bestimmt sind, und werden erst, nachdem allen diesfallsigen BerbindlichkeUen Genüge geschehen ist, bezüglich unter Abzug der diesfalls dem Rathe zustehenden Forderungen zurück erstattet. ' 8- 18. Macht der Concessionar von der Concession bis zu Beginn der Meffe keinen Gebrauch, o steht dem Rathe die Befugniß zu, über den angewiesenen Platz anderweit zu verfügen; es ist jedoch auch solchenfalls der Concessionar verpflichtet, den io. Theil der Caution als Conventionalstrafe rnne zu lassen; verfügt jedoch der Rath Uber den Platz nicht, so werden von der Caution alle die regula- ivmäßigen Zahlungen ebenso, als wenn Concessionar von dem Platze Gebrauch gemacht hätte, in Abzug gebracht. Leipzig, den 27. April 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. Ilr. Koch. Jerusalem. Tarif ES haben die Inhaber von Schau- und Scbankbuden sowie sonstigen Schau- und Victualien- ständen zu entrichten: I. An Platzgeld. a. von Buden bis 100 HjEllen für die mElle .... — Thlr. — Ngr. 5 Pf. d. von größeren Buden für die Hl Elle — - - - 8 - e. von Schankbuden für die mElle — - 1- — - II. An Gautivu. a. für Buden bis 80 mEllen 5 Thlr. — Ngr. — Pf. d. c. <1. e. s. 8- 200 OWen 10 - 300 mEllen 15 - 400 MEllen 20 - 500 P Ellen 25 - 1000 H Ellen 50 über 1000 mEllen 100 Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. III. An GoncefsionSaeld. für Kuchenverkaufsstände, kleine Kaffeebuden, Bergwerks ausstellungen und dergleichen — Thlr. 5 Ngr. — Pf. d. für Buden bis 200 mEllen — - 10 - — - c. - - - 400 fUEllen — - 15 - — - st. - - - 500 mEllen — - 20 - — - e. - - Uber 500 lUEllen 1 - — - — - Inhaber offener Schaustellungöplätze haben die gleiche Concessionsgebühr zu zahlen. IV. An Budenwächtergeld. Von jeder laufenden Elle V. An BaubesichtigungSgebühr. a. von auf Schwellen erbauten Buden, einschließlich der Zelte, für die mElle — Thlr. — Ngr. 1 Pf. b. von Buden mit eingegrabenen Säulen für die HjElle — - — - 1'/« - Gewöhnliche Meß- und Marktbuden, welche den vor benannten Zwecken nicht dienen, unterliegen der Be sichtigung nicht und ist deshalb Gebühr nach V. nicht zu zahlen." VI. An Gebühr für Miedereinebnung des Platzes. a. von auf Schwellen erbauten Buden, einschließl der Zelte, für die mElle — Thlr. — Ngr. 2 Pf. b. von Buden mit eingegrabenen Säulen für die mElle . — - — - 3 - VII. Armencaffenabgabe von jeder mElle ' — Thlr. 1 Ngr. — Pf. Als geringster Beitrag wixd 5 Ngr. festgesetzt. Tarif «. Für während des Wollmarkts aufgestellte Schau- wie Schankbuden u. s. w. haben die Buden inhaber die Sätze des Tarifs ^ nur zum vierten Theil zu entrichten, mit alleiniger Ausnahme des Concessionsgeldes unter III.. welches unvermindert bleibt. Bckanntmachnng. Das 17. Stück deS diesjährigen Bundes-Gesetzblattes des Deutschen Bundes ist bei uns einge gangen und wird bis zum 17. d. M. aus dem Rathhaussaale öffentlich aushängen. 2.Dasselbe enthält: Nr. 632. Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern. Vom 22. April 1871. Leipzig, am 1. Mai 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Koch. Cerutti. Versteigerung von Bauplänen. Für das der Etadtgcmeinde gehörige, hier an der Berliner, Blücher- und Gutritzscher Straffe gelegene Areal des zeitherigen GeorgenkauSgartens und der Garten an der Parthe tst ein Parzellirungsplan entworfen worden und es sollen davon zunächst 8 Parzellen Nr. IV. zu 2235 m Ellen an der Ecke der Eutritzscher und Berliner Straße, - V. - 2150 - an der Ecke der Berliner und Blücker-Straße, I VI b ! 2015 ' ^ an der Blücherstraße, ! Xb - !m,4 I ^ d" Berliner Straße, - XII. - 1315 - an der Ecke der Berliner und Blücher-Straße, - XIll. - 1340 - an der Blücherbrücke zur Versteigerung gebracht werden. Wir beräumen hierzu Termin an Ratbsstclle auf Donnerstag den §l. Mai d. I., Vormittags IIS Uhr, an. in welchem eine der vorausgeführten Parzellen nach der anderen in der obigen Reihenfolge auS- geboten und die Versteigerung jedesmal geschloffen werden wird, sobald ein weiteres Gebot aus die ausgebotene Parzelle nicht mehr erfolgt. Der Parzellirungsplan und die VersteigerungSbedingungen liegen in unserem Bauamte zur Einsichtnahme aus, woselbst auch Exemplare des lithographirten Planes für 5 ^ sowie auf Verlangen Abschriften von den Bedingungen gegen die Copialgebühr zu erhalten sind. Leipzig, den 18. April 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. ' ' Ce I>r. Koch. Cerutti.
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