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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.05.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-05-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187105046
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710504
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710504
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-05
- Tag1871-05-04
- Monat1871-05
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.05.1871
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ßn»s ja ^ pr» »bet», 10. Zweite Beilage zum Leipziger Tageblatt und Anzeiger. M 124« Donnerstag den -1. Mai. - 1871« Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Wir Wilbclm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen:c., vcrordncu hiermit im Namen des Tcuischcn Reichs na» erfolgter Znsnmmnng des Kundesralbs und des Reichstags, wie folgt: tz. l. An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Kunde und den Großherzoglbümern Baden und Hessen «reinbartcn Verfassung des Deutschen Bundes (Bundes gesetzblatt vom Jabre 1870 S. 027 ff), sowie der mit den Königreichen Bauern und Württemberg über den Antritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträgen rem 23. und 25. November 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1871 S. 9 ff. und vom Jabre 1870 S. 054 ff.) tckt die bcigcfllgte Aersassungsurkunde für das Deutsche Reich. tz. 2. Tie Bestimmungen in Art. 80 der in ß. 1 ge drÄe» Verfassung des deutschen Bundes (Bundcsgcfetz btrU rem Jahre >870 S. 047), unter III. tz. 8 des Venrages mit Bayern vom 23. November >870 (Bundes gesetzblatt vom Jabre 1871 S. 21 ff.), in Art. 2 Nr. 0 des Vertrages mit Würllcnibcrg vom 25. November >870 «Kundcsgcsctzblatt vonr Jabre 1570 S. 050) über die Einführung der im stiorddcntschcn Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft. Tic dort bczcicknctcn Gesetze sind Rcicksgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Ver fassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Jndigenat, vcrsasiunzsniaßigcn Organen, Angcbörigcn, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und'besten enbprcchcndc Beziehungen zu vcrstcbcn. Tasielbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Llaaien cingcsübrt werden. ß. 3. Tie Vereinbarungen in dein zu Versailles am 15. November 187» ausgenommen«:» Protokolle (Bundes gesetzblatt vom Jabre 'l87<> S. 05,> ff.), in der Ver tändlung zu Berlin vom 25. November 1870 «Bundes gesctzblatl vom Jabre 1^>7o S. 057), dem Schluß- protccolle vom 23. November 187,» (Bundesgesetzblatt vom Jabre 1871 S. 23 ff.), sowie unter IV. des Vcr träges mit Bauern vom 23. November 187,1 <a. a. O. S. 21 ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Urkundlich rc. Gegeben rc. bürgcrre»t, Paßwcscn und Fremdcupolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Art. 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bauern jedoch mit Ausschluß der Heimatbs und Nicdcrlassungs Verhält nisse, desgleichen über die Eolonisation und die Aus Wanderung na» außerdculschcn Ländern; 2) die Zoll und Handels-Gesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Ltcucrn; 3) die Ordnung des Maß-, Münz und Gewichts Systems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von sundirte», und unsundirlcm Papiergelde; 4) die allgemeinen Besinn mungcn über das Bankwesen; 5) die Erfindungspatentc; 0) der Schutz des geistigen EigenthuniS; 7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslände, der deutschen Schifffabrt und ihrer Flagge zur Lee und Anordnung gemeinsamer consularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgesiattct wird; 8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Art. 40, lind die Herstellung von Land- und Wasser straßcn im Interesse der Landcsvcrtbcidigung und des allgemeinen Vcrkcbrs; 8) der Flößerei und Schiffsabrts- bctricb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasser straßcn und der Zustand der letzteren; sowie die Fluß und sonstigen Wasscrzöllc; 1,1) das Post und Tclegraphcn- wcscn, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmungen im Art. 52; II) Besiim mungcn über die wechselseitige Vollstreckung von Er kcnntnisscn in Civilsachcn und Erledigung von Requisi tionen überbauvt; 12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligalionenrccht, sSlrasrecht, Handels und Wecksclrccht und das gerichtliche Vcrfabren; I I) das Militairwescn des Reicks und die Kriegsmarine; 15) Maß regeln der Mcdicinal- und Vctcrinciir Polizei; 10) die Bestimmungen über die Presse und das VercinSwcsen. Art. 5. Die Rcichsgesctzgcbung wird ausgcübt durch den Bnndcsrarb und den Reichstag. Die llcbercinstim mung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesctze erforderlich und ausreichend. Bei GcsetzcSvorschlägcn über das Militairwescn, die Kriegsmarine und die im Art. 35 bezeichnet«:» Abgaben giebt, wenn im Bundesratbe eine Mciiinngsvcrschiedcn beit statlfindct, die Stimme des Präsidiums den Ans schlag, wenn sie sich für die Aufrcchlerbaltung der bc siebenden Einrichtung ausspricht. Verfassung des Deutschen Neichcs. Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Leine Majestät der König von Bavcrn, Seine Majestät der König von Württem dcrg, Seine königliche Hoheit der Großberzog von Baden und seine königliche Hoheit der Großberzog von Hessen und bei Dein für die südlich vom Main belcgcncn Thcile des Großberzogtbums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des inner bald desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Webliabrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen De nt sich es Reich führen und wird nach stehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet. Sri. 1. Das Bundesgebiet bcstebt aus den Staaten Preußen mit Laucnburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg Schwerin, Sachsen Weimar, Mecklenburg Ltrclitz, Oldenburg, Brannsctnveig, Sachscn- Memingen, Sachsen-Altenbnrg, Sachsen Eoburg Gotha, Snbalt, Lchwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg -LonderS- dausen, Walteck, Rcuß älterer Linie, Rcuß jüngerer Linie, Lchaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. II. Reichsgesetzgebung. Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reick das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung stmd mit der Wirkung aus, daß die Rcichsgcsetze den LandcSgeseyen vergeben. Die Rnchsgesetze crbaltcn ibre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittelst eines ReichSgescyblattcs geschieht. Sofern nicht in dem publi- cirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner ver bindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dm, vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgcsctzblattcs in Berlin ausgegcben worden ist. Art 3. Für ganz Deutschland bcstebt ein gemein sames Jndigenai mit der Wirkung, daß der Angehörige fllntertban, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates m jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, znm Gewerbe betriebe, zu öffentlichen Acmtcrn, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgcrrcchtes und zum Genüsse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzn lasten, auch in Betreff der Rcchtsversolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Bcfugniß durch die Obrigkeit seiner Hcimath, oder durch' die Lbrigkcit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenvcrsor gung und die Aufnahme >n den localen Gemeinde verband betreffen, werden durch den im ersten Absatz «usqesvrochciicu Grundsatz nicht berührt. Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kran, welche zwi cben den einzelnen Bundesstaate» in Beziehung auf die Ilcbcrnahmc von Auszuwciscndcn, die Verpflcgunq erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Ver- bälnnß zu dem Hcimatbslande wird im Wege der Reichsqesctzgcbmig das Nötbige geordnet werden.' Tcn, Ausland« gegenüber baden alle Deutschen gleich mäßig Anspruch auf den Schutz des Reiches. An. 4. Ter Beauisichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Augclkgenbcitcn: 1) die Bestimmungen über Freizügig Lit, Heimatbs und Nirderlassungs Verhältnisse, Ltaals- III. Bnndcsrath. Art. 6. Der Bnndcsrath bcstebt aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimm ührung sich in der Weise vertbcilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, kurbcsscn, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern o, Sachsen 4, Württemberg I, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1, Mccklcn bürg Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschwciq 2, Sachsen Meiningen 1, Sachsen Altcnburg 1, Sachsen-Eobnrg- Gotba 1, Anhalt I, Schwarzburg Rudolstadt l, Schwarz bürg Soudershauscn 1, Waldcck I, Renß älterer Linie l, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg Lippe 1, Lippe 1, Lübeck I, Bremen 1, Hamburg I, zusammen 58 Stimmen. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmäch tigte zum Bundesrathe ernennen, wie cs Stimmen bat, doch kann die Gesammtbcit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Art. 7. Der BnndeSrath beschließt: 1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von dem selben gefaßten Beschlüsse', 2) über die zur Ausführung der Rcichsgesche erforderlichen allgemeinen Verwaltungs- Vorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichs gcsctz etwas Anderes bestimmt ist; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Rcichsgcsetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hcrvortretcn. Jedes Bundcsglicd ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist ver pflichtet, dieselben, der Bcratbnng zu übergeben. Tie Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestim mungen in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmcnglcichhcit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die An gelegenheit gemeinschaftlich ist. Art. 8. Der BundcSratb bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse: 1) für das Landhccr und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für Zoll und Steuer wesen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 0) für Juslizwcscn, 7) für Rech nungSwcsen. In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Prä sidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landhccr und die Festungen bat Bavcrn einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für taS Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesratbe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Aus schüsse ist für jede Session des Bundesralbcs rcsp. mit jedem Jabre zu erneuern, wobei die ausschcidcndcn Mit glieder wieder wählbar sind. Außerdem wird im Bundesratbe aus de» Bevollmäch tigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württem bcrg und zwei, vom Bundesratbe alljährlich zu wäb lenden Bevollmächtigten andcrcr Bundesstaaten ein Aus schuß kür die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bavcrn den Porsiv fuhrt Tcn Ausschüssen werten die zu ihren Arbeiten nöthigcn Beamten zur Versügnng gestellt. Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesratbcs bat das Recht, im Reichstage zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn die selben von der Majorität des Bundesratbcs nicht adop tirt worden find. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesratbcs und des Reichstages sein. Art. 1>«. Dem Kaiser liegt cs ob, den Mitgliedern des Bundcsralhcs den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. IV. Präsidium. Art. 11. Das Präsidium des Bundes siebt dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser bat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Vcr träge mit fremden Staaten cinzugeben, Gesandte zu be gläubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesratbcs erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgcsctzgcbung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesratbcs und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages er forderlich. Art. 12. Dem Kaiser siebt cs zu. den Bnndcsrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Art. 13. Die Berufung des Bundesratbcs und des Rriebstagcs findet alljährlich statt und kann der Bun dcSrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichs tag, letzterer aber nicht vbne den BnndeSrath berufen werden. Art. 14. Die Berufung des Bundesratbcs muß er folgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. Art.' 15. Der Vorsitz im Bundesratbe und die Lei tung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Ter Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mit glied des Bundesratbcs vermöge schriftlicher Substitn tivn vertreten lassen. Art. 10. Tie erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des BnndeSrätbes im Namen des Kaisers an de» Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des BuiideSralbeS oder durch besondere, von letzterem zu ernennende Eommissaricn vertreten werden. Art. 17. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Rcichsgcsetze und die llcbcrwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zn ihrer Gültigkeit der Gegen zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Vcr antworllichkcit übernimmt. Art. 18. Der Kaiser ernennt die Rcichsbeaintcn, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforder licken Falles deren Entlassung. Den zu einem Rcichsamtc berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdicnst im Wege der RcichSgcsctzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zn, welche ihnen in ihren: Hcimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten. Art. N». Wenn BundcSglicder ihre vcrfassungs mäßigen Bundcspflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Execution angehaltcn werden. Diese Exemtion ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrccken. V. Reichstag. Art. 20. Der Reichstag geht ans allgemeinen und dircctcn Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im tz. 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mac 1500 (Bundesgesetzblatt 1809 ^ S. 145) Vorbehalten ist, werden in Bayern 18, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 0 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gcsammtzahl der Abgeordneten 352. Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Ein tritt in den Reichstag. Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt anninnnt oder im Reichs- oder Staats dienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert cs «Lltz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder er langen. Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Art. 23. Der Reichstag bat das Recht, innerhalb der Eompctcnz des Reiches Gesetze vorzuschlagcu und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe rcsp. Reichskanzler zu überweisen. Art. 2 t. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jabre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des BundcSrathcS unter Zu stiinmung des Kaisers erforderlich. Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von oo Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag ver sammelt werden. Art. 20. Obnc Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 3» Tagen nicht übersteigen uiid während derselben Session nicht wieder holt werden. Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disciplin durch eine Geschäfts ordnnng und erwählt seinen Präsidenten, seine Vice Präsidenten und Schriftführer. Art. M. Ter Reichstag beschließt nach absoluter > Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen 'Anzahl der Mitglieder erforderlich. Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gcmcinschafuich ist. Art. 20. Die Mitglieder des Reichstages sind Ver treter des gcsammtcn Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden. Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf z:l irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in 'Ausübung seines Berufes getbancn Aeußcrungeil gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außer halb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Art. 31. Obnc Gcnchniigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn cs bei Ausübung der Tbat oder im Laufe des nächstfol genden Tages ergriffen wird. Gleiche Gcnchmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Stralver fahren gegen ein Mitglied desselben und jede llntcr- suchuiigs- oder Eivilhaft für die Dauer der Sitzungs periode aufgehoben. Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen. VI. Zoll- und Handelswesci«. Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll - und Handcls- gcbict, umgeben von gcnicinschaftsicher Zollgrenze. Aus geschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebictstbeile. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat cingcführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. Art. 3l. Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. Art. 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetz gebung über daS gesanimtc Zollwcscn, über die Be steuerung des im Bundesgebiete gewonnenen SalzcS und Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen darge- stclltcn Zuckers und SyrupS, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen BnndcSstaatcil erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. In Bavcrn, Württemberg und Baden bleibt die Be steuerung des inländischen Branntweins und Bieres der LandcSgcsetzgcbnng Vorbehalten. Die Bundesstaaten wer den jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Ueberein- stiniinung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände hcrbcizuführeii. Art. 30. Tie Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundes staate, soweit derselbe sie bisher ausgcübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch ReichSbcamtc, welche er den Zoll - oder Stcnerämtcrn und den Dlrectivbchörden der ein zclncn Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des BundcsrathcS für Zoll und Ltcncrwcsen, beiordnet. Die von diesen Beamten über Mängel bei der Aus führung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Bc- schlubnahmc vorgclcgt. Art. 37. Bei der Beschlußnahmc über die zur Aus führung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung ('Art. 35) dienenden VcrwaltungSvorschriftcii und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Aus schlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. ' Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 bczcichnctcn Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesctzgcbnng unterliegen, fließt in die Rcichscassc. Dieser Ertrag besteht aus der gcsammtcn von den Zöllen und den übrigen Abgaben ansgcloinuicncn Ein nähme nach Abzug: 1) der auf Gesetzen oder aUgcmei- ncn VcrwaltungSvorschriftcn beruhenden Stcncrvcrgürun- gcn und Ermäßigungen, 2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 3) der Erhebungs- und Ver- waltnngskostcn, und zwar: n) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grcnzbczirke für den Schutz und die Er Hebung der Zölle erforderlich sind, l») bei der Salzstcncr der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Contrvlirnng dieser Steuer ans den Salzwcrkeu beauftragten Beamten ansgcwcndct werden, o) bei der Rübcuzuckcrstcucr und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesratbcs den einzelnen Bniidesregiernngen für die kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähre» ist, ,l, bei den übrigen Stenern mit fünfzehn' Procent der Gelammt cinnahme. Die außerhalb der gcmcinschastlichcn Zollgrenze sic geiiden Gebiete tragen'zn den Ausgaben des Reick s durch Zahlung eines Aversmns bei. Bavcrn, Württemberg und Baden haben an dem in die Rcichscassc fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage ent sprechenden Tbeilc des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil. Art. 30. Tie von den ErbebungSbehörden der Bnn desstaaten »ach Ablans eines jeden Vierteljahres ans znstcUendcil Quartal Extractc und die nach dem Jahres und Bücherschlnsie anzustcUciidcn Finalabschliissc über die im Lause des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Art. 3»> zur Rcichscassc fließenden Ver brauchsabgaben werden von den Dircctivbehörden der Bllndcsstaatcii, nach vorangcganzencr Prüfung, in Haupt Übersichten zilsammciigestcüt, In welchen jede 'Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und cs werden diele lieber sichten ait den Ausschuß des Buntesratbcs für das Rechi'.ungswcstn cingcfandt.
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