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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.05.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-05-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187105229
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710522
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710522
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-05
- Tag1871-05-22
- Monat1871-05
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.05.1871
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Frscheint täglich früh 6>/, Uhr. Lrtittlc» ZvhEiSgaffe 4/5. lawtw. Rctattem Fr. hülturr. Sprechstunde L. Aedaction Pcr»>«-,1 ,o» ll—N Uhr «^ch>,»cg» «o» 4—S Uhr. Laahme drr für die nilchst- M«ri»l>t Nummrr bestimmten Affrratr tn den Wocheutagcn bis 8 Uhr Nachmittags. MiWgrr, Tageblatt Anzeiger. AmMatt dcS Königl. Bezirksgerichts und des NathS der Stadt Leipzig. Auflage SOlW. Zlbonarmentepret« Vierteljährlich l Thlr. 7'/, Nqr., incl. Bringerlohn l Thlr. 10 Ngr. Znscratr die Spaltzeile 1'/« Ngr. Xeclameu unter d. Urdacilsasgrtq die Epaltzcile 2 Ngr. Filiale Otto Klemm. Univcrsilälsslraße 22, Local-Comproir Hainstraßc21. W 142. Montag den 22. Mai 1 !87 1^ Bekanntmachung. Die Herren Aerzte werden ersucht uin sofortige Abgabe der auf die Pocken - Erkrankungen bezüg liche» Tavnlen, urd zwar theils der noch rückständigen größeren, theils der auf die Zeit vom 1. bis 15. Mai bezüglichen kleineren Tabellen. den 20. Mai 1871. vr. H. To»«e«kalb, Stadtbezirksarzt. Bekanntmachung. Die unentgeltliche Impfung der Schuspocken wird allen unbemittelten, tn hiesiger Stadt wohnhaften Personen leben Aliers, namentlich auch schon früher geimpften Erwachsenen zur Revaccinalion hiermit angeboten, und soll bis auf Weiteres irden Mrttwoch Nachmittag- von L—4 Uhr im Büffetsaale deS alten Theaters statlfinden. In Berücksichtigung der z. H. häufig vorkommenden Pockenerkrankungen fordern wir das betheiligte Publicum auf, von vorstehendem Anerbieten fleißig Gebrauch zu machen. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 27. März 1871. vc. Koch. Jerusalem. Ä Bekanntmachung. Zur Herstellung deS StraßrnkörperS der Parthenstraße werden Schuttfuhren angenommen »nd da- Mindestens 8 Eubikellen hallende zweispannige Fuder mit 6 Ngr. vergütet. 1^ Mai 1871. DeS RathS Bau-Deputation. Gewerbegericht. Bekanatlich hatte die sächsische Gewerbegesetz- grdung vom Jahre 18V l das Institut der Ge- «erbegerichie emgesübrt, dieses Institut aber so gestavtt, daß dasselbe von Anfang an vielfache Bedenken der Beteiligten veranlasse. Diese Be deuten scheinen auch begründet gewesen zu sein, da mit einer einzigen Ausnahme nirgends solche Gtwnbeqerichle inS Leben gerufen wurden. Diese eazige Ausnahme bildete die Stadl Meißen, adtt auch dort vermochte das ins Werk gesetzte Gericht keine irgendwie bemerkenßwerlhe Thatiakeit zu entfalten. Nkm durfte deshalb wohl hoffen, daß bei der im Jahre 1868 vorgenommenen Ne- visiori des sächsischen Gewerbegesetzes auch die Be stimmungen über die Gewerbegerichte nach den Müschen umgeflaltet werden würden, welche wie derholt von den sächsischen Handels- und Gewerbe- lammern ausgesprochen worden waren. Leider ge schah DieS nicht; gerade dielen Theil der Gesetz gebung ließ die Revision vom Jahre 1868 ganz unberührt, und es sprach sich deshalb die hiesige Gewerbekammer, die sich bald nach ihrer Eonstitui- rung mit der Frage befaßte, dahin aus, daß es besser sei, gänzlich von einem solchen Gewerbe- gmchle abzusehcn, alS ein Institut ins Leben zu rufe», zu dem die Betheiligten kein Vertrauen haben könnten. Inzwischen trat die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund inS Leben, und diese enthielt einige Bestimmungen über gewerbliche Schieds gerichte, welche lebensfähiger und mehr den Be dürfnissen entsprechend ersebiencn. Diese Schieds gericht waren ganz in die Hand der Gemeinden gelegt, und deshalb beantragte die hiesige Gewerbe- lammer beim Rathe der Stadt Leipzig die Errich tung eines solchen Gerichts für hiesige Stadt, in dem sie in einem ausführlichen Gutachten die Knete bezeichnet«, welche vom Standpunct der Geverbtreibeuden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, alS besonders beachtlich erschienen. Der hiesige Sladtrath erklärte sich auch mit der Einführung dcS Gericht- im Princip einverstanden, ersuchte aber die Gewerbekammer, sich selbst mit der Ausarbei tung de- Instituts zu befassen. DieS ist nun ge schehe^ und es toqnnt in der nächsten Sitzung der larnmu der Entwurf zu einem solchen Ut zur Berarhung. : theileu denselben, bei dem vielfachen Interesse, «lche diese Fra«; für den gesammten Gewrrbestand biettl, nachstehend mit, »ns vorbehaltend, auf die einzelnen Nunc,, spLl«.i»Lb.r einzugthen. E«t»»rf zu einem OrtSitatut, die Er richtung eines aewer-lichen TchtedS- ><u' gltrtchtS 1« DSipztg betreffend. richt errichtet, welche« l I. »ns Grund der tztz. 108 und 142 der Bewerbe ndumig für den Norddeutschen Bund wird in der Stadt kipjig ein gewerbliches SchiedSgeril dm amtlichen 2W.,j§ v - 2 . „Gewerb«,t4iertchtl der Stadt Leipzig 'chq, und^ s'ch tt«o» LiegM mit dem Stadtwappen bckiwl. r. Dieses Gewnbegnficht wird ausschließlich und au Stelle der gegenwärtig chüwfür bestimmten Behörden betraut «Lsdem Lntscheltmig^derjenigen Streitigkeiten Mschft» ieWi'imidjfl» Gewertürribenden resp. Fabrikanten vnnseils und ihren MstdeN) VebSlfen, Fabrikarbeitern °d« Kbrlingtu. aubeiarfeaSj! -welche sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung deS Srbeits- oder Lehr «chÜMtsIe«j.aaiF »iu. gegechrmgen Leistungen während der Dauer desselben, oder ans dir Trchrilung oder den Inhalt der in den tzZut lä Mtdnl24 der Gewerbeordnung mvchvtw SmgMe besteh,^ ' 3. Dir am Tage deKffMräfttretens gegenwättigen " ee zupäavigeii Behörden bereits an find bei denselben dafern nicht beide Parteien mit da N«Verweisung derselben an das Schied« zeucht einverstanden sind. z. 4. LaUKeiocrürgtrrrA besteht aus einem recht«- lunli^en Mitgliede des Raths oder einem RalhSassessor als Poffitzc«dkn»U»d> i»«itziav Beisitzern, von welchen 'Rehiz ^rbeitHche^.'füMzchn Arbeitnehmer sein tz o. Die Beisitzer werden auf drei Jahre gewählt, . t>i^trhH<get«ri«aSschlretzltch von Arbeitgebern, u§tMi»^,«tschiichtr<t v»u Arbeitnehmern. LtpuMpechttzt »uA.wählbar sind : die itotveilung drr Arbeitgeber betrifft, alle mgen K«chri^«t>» »ndlSewerbtrribendtn, welch« , Lei; WÄl,zur>ch>,s>g«>"chlludkl«. resp Gewerbe- üulne^ siK,mbrr»chüg»q«iu,il Leipzig wohnhaft sind; .»»f> ul S a. a^ir am ^.age ocsgrwranrrci Statut« H« de« bwber zuständigen V« tailgjjc» Vtrcitigteria» gedarbter Art auch zur Erledigung zu bringe«, > alle am hiesigen Orte wohnhaften oder in einem hiesigen Gewerbsetablissement in Arbeit stehenden Gewerbsgeviilfen, welche 25 Jabre alt und nicht drr staatsbürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt worden sind. tz. 7. Die Wahl findet stets gleichzeitig n»d in dem selben Aete mit der aller drei Jahre stattfindendcn Ur- wahl zur Ergänzung der Handels- resp. Äcwcrbekammer und unter Anwendung aller hierfür bestehenden Vor schriften (tztz. 7 bis mit >3 der Verordnung vom >«'». Juli i^>6>) statt. In der Wavlbekanntmachung werden die Gewcrbsgchülscn mit zur Wahl cingcladeii, ciniqc von ihnen auch als Wahlgebülsen mit zugezogen. Diejenigen Arbeitnehmer, welche sich an der Wahl bcthciligcn, haben sich vor der Wahldeputation, insoweit diese cs sür noth- wendig befindet, durch Zeugnisse ihrer Arbeitgeber resp. der Polizeibehörde über ihre Slimmberechtigung (tz. «> I>.) auszuwcisen. Gedruckte Formulare für diese Zeugnisse werden vor der Wahl unentgeltlich verabfolgt. Die Arbeitnehmer geben doppelte Stimmzettel, einen für die Wahlmännerwahl zur Handels» oder Gcwcrbe- kammer, und einen für die Bcisitzerwabl zum Gewerbc- gericht ab. §. 8. Die als gewählt zu Betrachtenden werden über die Annahme der Wahl befragt, und können dieselbe ablehnen. An Stelle der die Wahl Ablehnenden oder iin Laufe des Jahres aus irgend welchem Grunde Ausscheidendcn werden diejenigen unberufen, welche die nächst meisten und mindestens den fünften Theil aller in der betreffenden AbtheUmig abgegebenen Stimmen hatten. Fehlt es an solchen, so ergänzen sich die gewählte» Beisitzer. und zwar jede Adtheilnng unter sich, durch freie Znwahl aus der Mitte drr Stimmberechtigten. tz. !>. Sobald die hinreichende Anzahl von Beisitzern erlangt ist, werden dieselben eidlich in Pflicht genommen und ihre Namen Sffentlich bekannt gemacht. tz. >0. Die zu Beisitzern ernannten Arbeitgeber fungiren unentgeltlich; die Arbeitnehmer erhalten auf ihr Verlangen eine, dem gewöhnlichen Arbeitsverdienste entsprechende, vom Gericht selbst von Zeit zu Zeit fest- zustellcnde Entschädigung, welche vierteljährlich zu be rechnen und auszuzahlen ist. 8. II. An jeder Sitzung des Gcwerbegerichts haben außer dem Vorsitzenden vier Beisitzer, zwei Arbeitgeber und zwei Arbeitnehmer, Theil zu nehmen, welche sür jeden einzelnen Fall von den Parteien ans der Liste sämmtlichcr Beisitzer erwählt werden. Jede Partei wählt einen Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer. Der Kläger übt dieses Wahlrecht bei Anbringung der Klage an-; den» Beklagten wird bei der Vorladung auf- gegeben. die seinerseits zu erwählenden Beisitzer spätestens 24 Stunden vor der Terminsstundc zu bezeichnen. Beisitzer, welche bei einer Streitsache persönlich be- tbeiligt sind, dürfen nicht gewählt, und können von der Gegenpartei abgrlehnt werden. Die Ablehnung muh jedoch spätens im ersten Tennin erfolgen. Machen die Parteien von ihrem Wahlrecht keinen Ä« brauch, oder geschieht dies nicht rechtzeitig, oder nicht in der nach Obigem zulässigen Weise, so ernennt der Vor- sitzende die entsprechende Anzahl Beisitzer aus der in Frage kommenden Abtheilung der Liste (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) und zwar nach alphabetischer Reihenfolge, jedoch soivrit möglich unter Berücksichtigung der Ge werbrart, welcher die Betheiligten angehören. Macht eine-Streiffache mehrere Termine nothwendig, so sind zu derselben, so weit irgend thnnlich, stets wieder die für die erste Verhandlung berufenen Beisitzer zuzuziehen. tz. 12. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall von dem Gericht selbst bestimmt. Ermächtigt ist das Schiedsgericht, Zeugen und Sach verständige unter Strafandrohung vorzuladcn, dieselben zu vereiden, Eide über Ablehnung einer Unterschrift ab- zunchmcn, und die Staatsbehörden zur Hülfsvollstrcckniig aus dem Schiedssprüche anzugcben. Die Sitzungen sind öffentlich, mit Ausnahme derer, in welchen die Abfassung des Schiedsspruchs berathen wird. Auch kann das Ge richt die Dessentlichkcit dann auSschlicßen, wenn nach seinem Ermessen eine Verletzung des Schamgefühls oder Gefahr für die öffentliche Ordnung zu befiirchtcn ist. Die öffentlichen Sitzungen werden durch Anschlag im Rathhausdurchgailg bekannt gemacht. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, die Un mündigen mit ihren Vätern oder Vormündern. Andere Vertreter der Parteien, namentlich Sachwalter als solche, sind nicht zuzulassen. Verpflichtet ist das Schiedsgericht, vor Erlaß des Scbicds spruchs den Parteien Gelegenheit zn rechtlichem Gcbör zu geben, das dein Streite zu Grmidc liegende Sach verbällniß gewissenhaft zu erörtern, nach Schluß der Verhandlung sofort oder doch binnen längstens ^ Tagen einen mit Gründen versehenen Schiedsspruch den Par Wien zu eröffnen, und aus Antrag der obsiegenden Partei die zuständige Staatsbehörde wegen Hülfsvollsireckniie; aus dem Schiedssprüche anzugehcn Welch« Mittel zur Erörterung des Sachvcrbältniffes anzuwcnden, welche rechlichen Wirkungen dem ungcbor samen Ausbleiben der Parteien, Zeugen und Sachvcr ständigen, den vorgebrachtcn Beweismitteln, den Geständ niftcn »nd Verzichten drr Parteien bciznlcgen sind, ob der Ableistung eines ErftiUnngs oder Reinignngseitcs bedarf, und dergleichen, ist für jeden einzelnen Fall in das freie gcwisscnbafte Ermessen des Schiedsgerichts gestellt. tz. 1.1. Der Schiedsspruch gebt mit seiner Bekannt niachung oder mit Ablauf des hierzu anberaunilen Ter iiünstages sofort in Rechtskraft über. Einsprüche oder Rechtsmittel irgend welcher Art gegen denselben oder dgs Verfahren sind nicht zn beachten. Es bleibt aber de» Parteien nnbenoinineii, Nichtig keftsklagc (Klage auf Wiederanfbebinig des Schieds prnchsi, insoweit dieselbe nach aügeineine» Gesetzen als zulässig erscheint, und sie sich damit sortziiloinincn ge tränen, bei den Staatsbehörden anzubringen. tz. l 4. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts bat dasselbe nach Außen bin zn vertreten, die gesainmte Proceßlcttnng beziehentlich unter Zuziehung von Be amten zn besorgen, iiainciitlich die mündlichen oder christlichen Partcianträge cittgegenzniiebinen, die Sitznngen anzubcrauincn, die Beisitzer ciiizubcruscn, die Parteien, Zeugen und Sachverständigen vorzuladen, die Verstand lungen zn leiten, nnd bei dcnsetbcn die Ordnung, auch den Zuhörern gegenüber, ansrecht zu erhallen Bei den Verhandlungen des Schiedsgerichts bat der Vorsitzende^ insoweit cs sich nm die sachlich^ Eutschci düng des -Streits handelt, in der Regel mir dann eine entscheidende Stimme, wenn Ltimmcnglcickhcit der Bei sitzcr vorlicgt. Handelt es sich dagegen nm Fragen der Prvceßlci tung (tz. 12), so hat der Vorsitzende stets Ljc ausschtag zestnbc Stimme, dascrn nicht säminltichc Aisttzer gegen ihn einig sind. tz. >5. Die Beisitzer haben unweigerlich und pünct lich der an sie crlasicncii Einladung zu den Sitznngen Folge zu leisten, im Falle der Verhinderung aber ihre Entschulbigungsgrüiidc (als welche in der Regel nur Reisen oder xrankbeit gelten) sofort bei Empfang der Einladung dein Vorsitzenden anznzcigcn. Nicht, nicht genügend , oder nicht rechtzeitig Enischuldigtc verfallen >n eine Geldstrafe von l Tblr. sür jeden Fall, und haben überdies die durch ihr Ausbleiben entstandenen Proceß kosten zn erstatten. — Die gänzliche Nicderlcgung des Vcisitzerainles inncrbalb der dreijährigen Zeit, auf welche die Wal'l erfolgt ist, kann nur aus gewichtigen Gründen, deren Vcurthcilnng den übrigen Beisitzern zustcht, ge stattet werden. Zuwiderhandelnde können in eine Geld strafe von l Thlr. bis zn l»«> Tblr. gcnominc» werden. tz Ii>. Es bleibt sür etwa sich zeigendes Vcdürfniß Vorbehalten, regelmäßige Gerichlstage cinznricktcn, bei denen die erforderliche Anzabl Beisitzer nach alphabett scher Rcibcnsolge zugczogcn wird, um den Parteien Ge lcgenbeit zu geben Differenzen ohne vorherige Anmcl düng zu sosonigcr Entscheidung zn bringen. tz. 17. Das Plenum des Schiedsgerichts bat das Recht, einzelne Beisitzer wegen bewiesener Untanglichkctt oder Unwürdigkeit des Amtes zu entheben. Es ist jedoch dazu eine Majorität von mindestens ', sänimtlicdcr Bei sitzer erforderlich. tz. 18. Die Proceßkoslen richten sich nach den Be stimmungen de« ll. Nachtrags zur revidirtcn Taxord nung vom 26. November 1840. Das Schiedsgericht bat eine besondere Sportclcassc, in welche außer den Kosten auch die Ordnungsstrafen, welche nach gegenwärtigem Statut erhoben werden, stießen, und aus welcher der gesainmte Aufwand des Gerichts einschließlich der Entschädigungen für die Bei sitzer zu bestreiten ist. Für ein etwaiges Deficit kommt die Stadt Leipzig aus, welche auch die für das Schiedsgericht erforderlichen Bedürfnisse an Lokalitäten, Heizung und Beleuchtung sowie ans der Zahl ihrer Beamten die Protokollführer, Schreiber, Easstrer nnd Boten stellt. Stempelverwendung findet nur bei den Requisitionen an die Staatsbehörden statt. tz. >!». Außer der in vorstehenden Paragraphen qe dachten regelmäßigen Thätigkeit wird dem Schiedsgericht die Aufgabe überwiese», bei im Gerichtsbczirk drohenden oder aiisgebrochenen Arbeitseinstellungen und ähnlichen, nickt blos aus wenige Personen beschränkten Differenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in geeigneter Welse auch schon dann cinzuschreiten, bevor die Bethei ligtcit dies beantragen Hierbei sind sämintlichc :«> Beisitzer gleichmäßig zur Tbeilnahmc berufen und jeder von ibnen zunächst vcr pflichtet, jede ilnn znkonuncnde Kunde von Arbeitsein stellungen oder solchen Differenzen, die zu dergleichen Einstellungen führen tönittcn, sofort selbst einigermaßen aus ihre Glaubhaftigkeit zn prüfen, nnd wenn er von solcher sich überzeugt bat, schleunigst dein Vorsitzenden dcS Schiedsgerichts Anzeige zu machen Letzterer bat hieraus unverweiit sänunlliche Beisitzer zn einer Ver sainnttung cinznbcnn'cn, und Hatzen diese sodann die ge cignrlste Art nnd Weise gedeiblichcn Einschreitens zu berathen und ins Werk zu letzen. Von der Landes-Synode. Drrsdrn, 20. Mai. Der Synode gingen heule wieder einige Petitionen wegen Abschaffung deS Patronats und des ReligionSeideS, sowie wegen Abänderung bes tz. :i der KirchenvorstandS- und directe Wahl für die Synode. Das Petilions-Eomite in Ostritz petirt mit Unterstützung für den dortigen evangelischen Pfarrer, während der Ikirchenvorstand zu E lvitz die Beschränkung der Zahl der Tauf zeugen beantragt. Zur Tagesordnung übergehend, erstattet Referent Franz Bericht des Verfassungs-Ausschusses, die Wahl von Wahlmännern der Mutter- mit Tvchter- oder Schwefterkirche betr. Der Antrag aus Inter pretation des tz. 38 lautet: „Die Kirchenvvrstände verbundener Kirchspiele, bei welchen nur ein cvn- irmirter Geistlicher angestellt ist, wählen gemein schaftlich einen welilichen Wahlmann. Sind meh rere consirmirte Geistliche bei einer Multerkirche (oder Schwesterkirche) eingestellt, so wählt der Mr- chenvorstand derselben mit dem Kirchenvorstande der Nebenkirche (Tochter- oder Schwefterkirche) ge meinschaftlich so viele weltliche Wahlmänner, alS von diesen Geistlichen in beiden Kirchen amliren. Haben dagegen Geistliche nur in der Multerkirche oder nur in der Tochterkirche zu amkiren, so hat in jenem Falle der Kirchenvorstand der ersteren, in diesem der Kirchenvorstand der letzteren eine gleiche Anzahl weltlicher Wahlmänncr allein zu wählen." Abg lir. Wille motivirt folgenden Zusatz: „Ist endlich ein Geistlicher an zwei Kirchen mit besonderen Kirchenvorständen angesteilt, so wählt ver Boi stand des OrleS, an dessen Kirche er das höhere Amt verwallek." Die Abgeordneten Beyer und Heubner ver wenden sich für die größere Selbstständigkeit der Tochter- nnd Schwesterkirche», während Bieepräsi- dent Hoffmann glaubt, daß der Vorschlag deS Berfassniigö-Ausschusses daS Richtige treffe. Abg. Kretz schm ar will jeder Gemeinde das Wahlrecht gesichert wissen, weshalb er mit Heubner hoffe, bas Kirchenregiment werde bei der neuen Redaction des tz. 38 der Kirchenvorstands- nnd Shirodalordnuug in dieser Richtung hin d.m Wahlrecht der Gemeinden Rechnung tragen. Referent Franz vertheidigt den Antrag des Berfassungs Ausschusses. Abg. Haberkorn bekämpft den Wille'schen Antrag, denn es laste sich in vielen Fällen gar nicht unterscheiden, welches das höhere Amt sei. Abg. Or. Zapff: Auch er sei mit dem Vor schlag des BersassungS-AuSschufseS nicht ganz ein verstanden und beantrage, die Petition, resp. Be schwerde des Kirchenvorstandes zu Plauen (durch den die Frage angeregt worden) dem Kirchenregi ment zur Berücksichtigung zu überweisen. Abg. v. Zahn tritt dem Wille'schen Antrag entgegen, ebenso Abg. Hoffner, während l)i-. Wille die Zweckmäßigkeit desselben vertheidigt. Abg. Körner: Ihm scheine, daß bei den Filia len weniger kirchliches Interesse vorherrsche als bei Mutterkirchen; deshalb sei es gut, Filialen größere Selbstständigkeit zu geben, um ihr Interesse zu erhöhen. Es betheiligen sich noch an der weiteren Ver handlung die Abgeordneten Niethammer, der Refe rent, Schweingel, Geh. Kirchenralh Feller, worauf I)r. Wille semen Antrag zurückrieht. Hierauf Schluß der Debatte. Bei der Abstimmung tritt die Synode dem Vorschläge deS 'luSschusses bei, lehnt ledvck, den Zapfs'schen Antrag ab. Nunmehr erstattet Referent v. Zehmen Bericht desselben Ausschußes über den Kretzschmar'schen Antrag wegen Revision der Kirchenver fassung. Der Ausschuß schlägt vor: Den An trag auf sich beruhen zu lasten. Auö der Debatte Folgences: Abg. Kretz sch ul ar: Ganz abgesehen davon, ob die politische Landesvertretung zum Erlaß einer Kirchenversas- sung cvmpetent gewesen, sei es Pflicht der Synode, den Bau zu prüfen, den eine fremde Körperschaft auf Grund und Boden der Kirche ausgeführl hat. Auch die Kammer habe Vas Auöbauen der Ver fassung ausdrücklich der Synode Vorbehalten, unv nun wolle man tiefer Arbeit auS dem Wege geben? In solchem Falle erfülle die Shnote ihre heiligste und wichtigste Pflicht nicht. Redner weist nun an einzelnen Punkten der Verfassung die Roth- wendigkeit einer Revision nach unv geht dann auf i eine Widerlegung der Motive über, mit denen der ' Ausschuß sein Votum begrüntet Abg. Friedrich: Seit der Reformation habe man vie politische Veriretung auch sür kirchliche Dinge compctem gehalten, uns deshalb unterlie'
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