Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.08.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-08-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187108037
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710803
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710803
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-08
- Tag1871-08-03
- Monat1871-08
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.08.1871
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
o dir nrilila umlua -ßrezki ">g zu I 'epattk! VieEch »ird an» Tadel! «klung j «tte mit vir zweites mmig. r Mor-n' men hat,! er wieder, Uion fh a 11! Snjirld^ acbnchiei > «dasellfl, i4»5 , Md an» Lnatr >m, St Kin g ---- mftr -Halit, Leister vt. Litt tzerlii, h» >efs«, «d »d ot. H. t- KUt-I Va»r0lih, W o draMstchl viel Huste od t»ch!er Siipl >n>, - de d-»«c! erg, Ledt'I hmts >«d»rs, Md a. Halle, a. Srsmt, Ml s- H. de lin, ket«'» H«L I igdeborg, kudiH licchlitz, ktdt'i h^ '«idttN, Mt jangfern Dlkins >, int gl»r«, H»trl St j Siiüchin H»f. tt viemeu, uid s-, - » P-l-t H. d-P-l-g-t !i«img,H Huste, j de vMim. a vlMdatinz, H. de N-tße ich. bk-Mi« Xch, j i, H. d, Salle H. St. Dlkdda. erbogk, Kd?» - darr Sn». - vrewe», <«tä j , goldael Sitd -d >u-g. H. j.Sillllt. den, und >, Brüsseler-«!, goldcer Hast», eoihtt. Sk Via >. Zerbst, ML - dir. a Birg, a. Frelberg, ond Lebt'« H,kel a. Unecht, Hotck j lene d. Streut- l H ^ff«. ch ier H-f. . de Vavine. ügriu, H-kel ;nm j druff, gr. v-um ererg. Gl Berlin ßrichetat täglich fckh 6» , Uhr. jßchiÄ», »»» «rprdltl«, gcharmrsgassr 4/5. Nedacteur Fr. -Stiem, ndr d. Retacrioa Ml»«--« rrn lt—>2 Udr Mag« von 1—L Udr. der für dir näckist- Nummer bestimmten in den Wochentagen ! 8 Uhr Nachmittags. Mpttgcr Jageblall Anzeiger. Amtsblatt dkS König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. «uslagc!»«»«. Kbiialltme»t»pret« vierteljährlich 1 Thlr. 7'/, Ngr^' iucl. Bringerlohn 1 Thlr. 10 Ngr, Zuscrate die Spaltzeilr 1'/« Ngr- »eclamea unter d. >rdac«io»»strtch die Spaltzeile 2 Ngr. Filiale Ltto Klemm, Universitätsstraße 22, Local-llomptoir Hainstraße 2ft LI 5. Donnerstag den 3. August. 1871. Bekanntmachung. den Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirche und Victualienhändler auf den hiesigen nlkichcn Plätzen wahrend der beiden Hauplmessen und deS Wollmarktes haben wir bas nachstehende ' tiv ausgestellt und machen hierdurch bekannt, daß dasselbe von und mit der Michaelismesse 1871 st tritt. Ille Betheiligle haben besten Bestimmungen genau zu erfüllen. Zuwiderhandlungen werden mit . »gedrohten Strafen geahndet werden. Leipzig, den 28. April 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. K o ch. Jerusalem. Regulativ, Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirthe und Victualienhändler auf hiefigen öffentlichen Platzen wahrend der beiden Hauptmeffen und deS ZVollmarkteS betr. Z. 1. Zu dem Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirthe und Bictualienhändler auf den gm öffentlichen Plätzen bedarf es stets der Erlaubnis des Raths der Stadt Leipzig; diese wird für die beiden hiesigen Hauptmessen, uud zwar, sofern nicht^durch Rathsbeschluß m einzelnen 8- etwas Anderes festgesetzt wird, nur für die eigentlichen drei Meßwocben, sowie für den Woll ^i, ertheilt; jeder Gewerbebetrieb außerhalb der festgesetzten Zeit ist bei einer Geldstrafe bis zu itzlr., die nn Unvermögensfalle in Haft zu verwandeln ist, untersagt. 2. Tie Schausteller, Schankwirthe und Victualienhändler haben ihre Buden und Stände auf den ihnen von dem Ralhe anzuweisenden Plätzen zu errichten. 3. Taö Anbringen der Gesuche um Anweisung von Plätzen für Buden und Stände darf üack Ablauf der einen Messe für die darauffolgende Messe, beziehentlich für den Wollmarkt nur Schluß der Ostermesse erfolgen; es kann mündlich oder schriftlich, auch durch einen mit schrifl- Bollmacbt versehenen Beauftragten, bewirkt werden. !. 4. Bei Stellung des Gesuchs ist die Art deS beabsichtigten Gewerbebetriebes, die Länge, Tiefe sehe der Buden, beziehentlich die Größe des beabsichtigten Platzes genau anzugeben. Für Buden, brr 12 Ellen Tiefe oder 15 Ellen Länge oder 6 Ellen Höhe erhallen sollen, find zugleich Bau- httungen, welche einer besondern Genehmigung bedürfen, einzureichen. Schausteller haben bei Einreichung ihres Gesuchs den für ihren Gewerbebetrieb von der König» Staatsregierung ausgestellten Legitimationsschein beizufügen und rücksichtlich der erfolgten Ge- struerzahlung sich auszuweisen. K. b. lieber jede ertyeilte Erlaubniß wird ein Concessionsschein auSgeferligt, der jedoch, insofern u deS Raths von dem Ansuchenden die Bestellung einer Caulion gefordert wird, erst aus- >igt werden soll, wenn die Caution rechtzeitig erlegt worden ist. 6. Mr für Buden, die über 12 Ellen Tiefe oder 15 Ellen Lange, oder 6 Ellen Höhe haben, ist M, die Säulen und Streben einzugraben, alle übrigen Buden müssen auf Sckwellen errichtet Zelle kann daS gen der PsLyte genehmigt werden. . , . der Zelte, dürfen aeidung einer im Fall deS Unvermögens in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 5 Thlrn. sd jeden Tag des frühern Aufbaues, erst Donner-tag vor Beginn der Messe aufgestellt werde» und »Mn bis Dienstags nach der Messe bei gleicher Strafe für jeden Tag der SLumniß entfernt sein; a Aufbau nach Beginn der Messe ist in der Regel unstatthaft. Für den Wollmarkt bestimmte Buden dürfen erst am Tage vor Beginn desselben errichtet werden ! od muß deren Abbruch am Tage nach Schluß deS Wollmarkt- beendet sein. 8. 8. Für Buden, rücksichtlich deren das Eingraben der Säulen und Streben gestattet ist, wird l die Zeit, mit welcher der Aufbau beginnen darf, im einzelnen Falle festgesHl; der Abbruch muß bei Lamidung einer im Falle des Unvermögens m Haft zu verwandelnden WUdstrafe von 50 Thlrn. j W »um Sonnabend nach der Messe beendet sein; in gleiche Strafe verfällt auch der mit dem Aufbau Miragte Bauhandwerker, beziehentlich Bauunternehmer. 1. S. Da- Ebnen und die Wiederherstellung der benutzten Plätze geschieht durch die Stadt- ««tung auf Kosten der Schausteller und Budeninhtcker. K. 10. Tie Aufstellung der Buden hat unter Aufsicht und nach Anweisung der RathSbeamten «s den von denselben angewiesenen Plätzen zu erfolgen; keine Bude darf in Gebrauch genommen »Ml, bevor sie von dem dafür bestimmten Beamten geprüft oder genehmigt worden ist. Zuwider- hadtllldr verfallen in eine Geldstrafe bi- zu 50 Thlrn., beziehentlich in Haftstrafe, haben auch die «tngleilswcgen zu verfügende Beseitigung der Bude zu gewärtigen. H 11. Die Buden dürfen rücksichtlich ihrer Form, Bauart und ihre- Anstrichs keinen unschönen IMk gewähren und sind daher insbesondere die Dachung-mittel nicht mmder alS die Bermachung der Lände au- Material von gleicher Beschaffenheit und Farbe herzustclleu. 8. 12. Anbauten, fall- solche überhaupt gestatten werden, müssen derart hergestellt werden, daß dB »eußrre de- Aufbaues kein das Auge beleidigendes Ansehen hat. tzrrßne Kocheinrichtungen, Vertiefungen im Erdboden zu Kellerzwecken und Pissoirs dürfen nicht opdnchl werden. 8.13. Bei Schaustellungen, durch welche der öffentliche Verkehr gestört werden kann, ist in der X«tl mie Einfriedigung von mindestens 5 Ellen Höhe erforderlich; nach Ermessen des Raths sind diqelieu lediglich in einer vollständig überdachten Bude auszuüben. tz. 14. Die Schaustellungen dürfen niemals obfcöne oder sonst anstößige, die öffentliche Sittlich keit oder religiöse Gefühle verletzende Gegenstände enthalten. Desgleichen sind Spiele, welche nur vom Zufall abhängen und unter die Bestimmungen deS Gesetzes vom 11. April 1864 bez. 8- 284. de- Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 fallen, untersagt. 8- 15. Ten Raths- und Polizei-Beamten, welche mit dieSfalls von dem Rathe, beziehentlich dem Polizriamte ausgestellten Legitnnationöscheinen versehen sind, ist jederzeit der unentgeltliche kittritt in jede Bude, beziehentlich jeden Stand, und auf jeden der verschiedenen Plätze zu gestatten, Are« Anordnungen ist unweigerlich Folge zu leisten, widrigenfalls dem Rath die Rücknahme der bmcefsion jederzeit zusteht. 8- 16. Für die Benutzung des Platzes, ferner an Armencassenbeiträgen, Wächtergeld, für Prü- svlg der Budenrinrichtung, für Wiederherstellung des Platzes, sowie an Concessionssporteln sind die «I dem Tarif sich ergebenden Sätze und zwar spätestens in der 2. Woche der Messe zu bezahlen; Kr den Wollmarkt gilt der Tarif L. und sind die dieSfallsigen Gebühren bei Empfangnahme des S»cesflonsscheinS zu berichtigen. Die Budenwachter werden von dem Rathe angestellt. 8- 17. Tie nach 8- 5 zu erlegenden Cautionen haften für alle Verpflichtungen und Strafen, die in dem Regulativ bestimmt sind, und werden erst, nachdem allen dieSfallsigen Verbindlichkeiten Heutige geschehen ist, bezüglich unter Abzug der dieSfalls dem Rathe zustehenden Forderungen zurück- nfiattet. 8. 18. Macht der Concessionar von der Concession biS zu Beginn der Messe keinen Gebrauch, so liehi dem Rathe die Befugniß zu, über den angewiesenen Platz anderweit zu verfügen; eS ist jedoch aw solchenfalls der Concessionar verpflichtet, den IO. Theil der Caution als Conventionalstrafe mne z» lassen; verfügt jedoch der Rath über den Platz nicht, so werden von der Caution alle die regula- Dte Vogel Liebhaberei in neuerer Zeit. Wer die Liebhaberei an Sing- und Schmuck- ve-eln zu Überblicken und in allen ihren Aeuße- rngen zu verfolgen vermag, wird staunen Uber die wunderlichen Wandlungen, welche auf ihrem Schice in den letzten Jahrzehnten oder auch nur in der letzten Hälfte der Sechziger-Jahre vor sich gegangen. Während früher der alte ehrwürdige Christian Brehm, eine der bedeutendsten Autori täten in der wissenschaftlichen und populären Ornithologie zugleich, mit vollem Rechte dagegen warnte, daß man Vögel in einem Zimmer frei stiegen lasse, ist man jetzt längst dahin gelangt, Vogtlstuben einzurichten und in denselben der herrlichsten Erfolge sich zu erstellen. Damal- hatte man eS mit einheimischen Vögeln zu thun, vorzugsweise mit Kerbihlcrfreflern oder sogenannten Wurmvögeln, deren Schmutzereien nur tivmäßigen Zahlungen ebenso, als wenn Concessionar von dem Platze Gebrauch gemacht hätte, in Abzug gebracht. Leipzig, den 27. April 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. Dr> Koch. Jerusalem. Tarif ES haben die Inhaber von Schau- und Schankbuden sowie sonstigen Schau- und Victualicn- ständen zu entrichten: I. An Platzgeld. s. von Buden bis 100 IUEllen für die ÜEtle .... — Thlr. — Ngr. 5 Pf. d. von größeren Buden für die l^Elle — - — -8- e. von Schankbuven für die lüElle — - i-— - II. An Kaution. a. für Buden biS 80 lü Ellen 5 Thlr. — Ngr. — Pf. d. - - - 200 ^Ellen io - - - — e. - - - 300 oEllen 15 - — - — - ck. - - - 400 sHEllen 20 - — - — - e. - - - 500 lUEllen 25 - — - — - k. - - - 1000 LlEllen 50 - - - — - g. - - Uber 1000 lUEllen 100 - — - — - III. An boncessionSaeld. a. für Kuchenverkaufsstände, kleine Kasfeebuden, Bergwerks ausstellungen und dergleichen — Thlr. 5 Ngr. — Pf. d. für Buden bis 200 mEllen — - 10 - — - c. - - - 400 lUEllen — - 15 - — - ck. - - - 500 lUEllen — - 20 - — - e. - - Uber 500 HjEllen i- — - — - Inhaber offener Schaustellungsplätze haben die gleiche ConcessionSgebühr zu zahlen. IV. An Budenwächtergeld. Von jeder laufenden Elle — Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. V. An Baubesichtigungsgebühr. a. von auf Schwellen erbauten Buden, einschließlich der Zelte, für die mElle — Thlr. — 'Ngr. 1 Pf. b. von Buden mit eingegrabenen Säulen für die HHElle — - — - 1'/< - Gewöhnliche Metz- und Marktbuden, welche den vor benannten Zwecken nicht dienen, unterliegen der Be sichtigung nicht und ist deshalb Gebühr nach V. nicht zu zahlen. VI. An Gebühr für Wiedereinebnung des Platzes. a. von auf Schwellen erbauten Buden, einschließl der Zelte, für die cuElle - Thlr. - Ngr. 2 Pf. d. von Buden mit eingegrabeuen Säulen für die mElle . — - — - 3 - VII. Armencaffenabgabe von jeder lUTlle — Thlr. 1 Ngr. — Pf. AlS geringster Beitrag wipd 5 Ngr. festgesetzt. Tarif «. Für während deS WollmarktS aufgestellte Schau- wie Schankbuden u. s. w. haben die Buden inhaber die Sätze deS Tarifs ^ nur zum vierten Theil zu entrichten, mit alleiniger Ausnahme deS ConcefsionSgeldeS unter UI., welches unvermindert bleibt. Bekamitmachiiii-. 1) Die diesjährige Leipziger MtchaeliSmeffe beginnt am 23. September und endet mit dem 14. Oktober. 2' Während dieser drei Wochen können alle in- und ausländische Handelsleute, Fabrikanten und Gewerbtreibende öffentlich hier feil halten. 3) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Ver käufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 4) Jedoch ist daö AuSpacken der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden auSstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttckerwoche gestattet, während zum Gtnpacken die Eröffnung der Mcßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachaesehen wird. 5) JÄe frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst ber der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 6) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feilhalten, ist daS Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 21. September, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 7) DaS Hausiren jeder Art bleibt auf die Meßwoche beschränkt. 8) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung des WaarenvcrschlusseS an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche daö Speditionsgeschäft hier gestattet. Leipzig, am 14. Juli 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. Or. Koch. Schleitzner. Bekanntmachung. ES soll hier vorbehältlich der höheren Genehmigung eine höhere Bürgerschule für Mädchen zu Michaelis d. I. inS Leben treten. An derselben sind zu besetzen: 1) die Stelle deS Direktors mu einem jährlichen Gehalt von 1200 Thlr. und 300 Thlr. Wohnunasentschädigung, 2) neun Lehrersiellen mit einem aufsteigenden Gehalt von jährlich 400 Thlr. biS 1000 Thlr. (incl. Wohnungsentschädigung). Geeignete Bewerber und bez. Bewerberinnen um diese Stellen werden hierdurch aufgefordert, ihre Gesuche und Zeugnisse nebst einer kurzen Beschreibung ihres Bildungsganges hi- zum 15. A « g« st d. I. bei uns einzureichen. Leipzig, den 29. Juli 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Wilifch, Ref. Bekanntmachung. Der zeilherige Expedient im Gemeinde-Bureau zu Neuschönefeld, Herr Larl Moritz Müller, ist von unS alS Viceregistrator angenommen und heute verpflichtet worden. Leipzig, den 1. August 1871. DaS Polizeiamt der Stadt Leipzig. I)r. Rüder. Trinckler, Secr. zu bald widerwärtig wurden: mit den listigen Meisen, welche immer die erste beste Gelegenheit zum Entschlüpfeu wahrzunehmen wußten, mit Gras mücken, Roth- und Blaukehlchen und dergleichen, welche sich Fasern und Schmutz um die Füße liefen und daran zu Grunde gingen, oder so dreist und zutraulich wurden, daß man sie auS Unachtsamkett zertrat — kurz und gut, mit lauter solchen Vögeln, die allerdings vorzügliche Sänger oder sonst sehr angenehm sind, denen gegenüber man aber längst zu der Einsicht gekommen ist, daß sie ungleich wichtiger und notbwendiger, schöner und liebenswürdiger in der freien Natur erschei nen, als in der Gefangenschaft. Für sie hat nun aber me Vogel-Liebhaberei einen völlig ausreichenden Ersatz gesunden in den Fremdlingen, welche an Farbenpracht, Gesang, Liebenswürdigkeit u. s. w. den einheimischen min destens gleichstehen, sie aber in vielen vortrefflichen Eigenschaften bedeutend Ubertreffen. Tie fremd-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite