Demnach zeithero bey dem Verkaufe der an den Wochenmärckten eingebrachten Butter, nicht allein verschiedene Ungebührniße in Ansehung des Maaßes und Gewichts zum Nachtheile der Käufer, sondern auch das überhand nehmende Aufkauffen derselben, ehe solche auf den angewiesenen Marcktplatz gebracht wird, wahrzunehmen gewesen, und diesem allen durch polizeyliche Verfügung von Obrigkeits wegen abhelfliche Maaße zu geben nöthig seyn will ...
Titel
Demnach zeithero bey dem Verkaufe der an den Wochenmärckten eingebrachten Butter, nicht allein verschiedene Ungebührniße in Ansehung des Maaßes und Gewichts zum Nachtheile der Käufer, sondern auch das überhand nehmende Aufkauffen derselben, ehe solche auf den angewiesenen Marcktplatz gebracht wird, wahrzunehmen gewesen, und diesem allen durch polizeyliche Verfügung von Obrigkeits wegen abhelfliche Maaße zu geben nöthig seyn will ...
Untertitel
so geschehen Görlitz, am 30sten August, 1791
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1791]
Umfang
[2] Bl.
Signatur
L VIII 306.121
Sprache
Deutsch
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
mach mW» bcy i» märckten angebrachten Butt sehung des Maaßes und Gewichts z mende Auftauffen derselben, ehe sol nehmen gewesen, und diesem allen durch polizeyliche ndthigseyn will; so wird nach Erwägung der SM lauf vierzehn Tage von Zeit dieses öffentlichen AnW bracht und ohnehin schon nach dem Gewichte verkauft te, in Scheibeln oder sogenannten Wecken von einem gl le, unter der auodrücküchcn Verwarnung, daß diese« wicht nicht richtig hält, weggcnommen, der Vertäu' annoch in besondere Strafe genommen, auch zu Abs der Prciß der Butter der Ucbereinkunst des Käufers zugleich die wider das Auftauffen in vorigen Zeiten gen hierdurch dahin eingcschärfet: daß weder icmand wohner die eingebrachte Butter unter den Thoren, s erkaufe, noch auch die Verkäufers solche, eben so wc an gewiße bestiinmte Abkäufcr erweißlich eingebrachl wicsenen Orten absezen und verkauffen sollen, we ernster Bcstraffung ebenfalls genau zu achten haben. Urkundlich »st diese Anordnung unter unserm und ausgefcrtiget, und an den Thoren so wohl, als anim manns Wissenschaft gebracht worden; So geschehe MO der an den WoHen- ^ allein verschiedene Ungebührniße rn An- ftheile der Käufer, sondern auch das überhand nch- in angewiesenen Marcktplatz gebracht wird, wahrzu« lg von Obrigkeits wegen abhelfliche Maaße zu geben ch von uns verordnet: daß hinkünftig, und nach Ab- Mitttr welche nicht in Väßgen und Töpfen einge- jinif dcm Marckce nicht anders als nach dem Gewich- Men, viertel und achtel Pfunde verkauft werden sol- ftler, welche das von den Verkäufer angegebene Ge- jky wiederholter Lontravention und nach Befinden, ider Unkosten angchalten werden solle; wobey iedoch kkaufcrs überlaßen bleibet Es werden aber auch >M Höchsten Befehle und obrigkeitliche Verordnun- U Bürgerschaft oder sonst irgend ein hiesiger Jnn- j Saßen, oder wohl gar vor den Thoren «»halte und lmdere Victualien, s diejenigen ausgenommen, welche >>»idcrs als auf frcycm Markte an den hierzu ange- wohl Käufer als Verkäufer sich, bey Vermeidung !kr Stadt Jnnstegel, auch gewöhnlicher Unterschrift sulchen Orten durch öffentlichen Anschlag zu Jeder- sftlitz, am zosten August, 1791. Da Rath allda.