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Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz, fügen hiermit allen und jeden von der Bürgerschafft ... zu wissen: es kan Ihnen auch aus verschiedenen vor einigen Jahren offentlich publicirten Mandaten nicht verborgen seyn: wie ernstlich wir Uns angelen seyn lassen, die vielfaltigen Turbationes, Störereyen und Eintrag, der denen Eltesten und Geschwornen, auch sämbtl. Mittels-Freunden der Seiden- und Würtz-Spitz- und Pudritz-Cramer-Zunfft in Ihrer von Römischen Käysern, Königen in Böhmen und Chur-Fürsten zu Sachsen, allergnädigst und gnädigst privilegirten Handlung und Nahrung zugefüget worden, mit Obrigkeitlichen Eifer zu verbieten ...
- Titel
- Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz, fügen hiermit allen und jeden von der Bürgerschafft ... zu wissen: es kan Ihnen auch aus verschiedenen vor einigen Jahren offentlich publicirten Mandaten nicht verborgen seyn: wie ernstlich wir Uns angelen seyn lassen, die vielfaltigen Turbationes, Störereyen und Eintrag, der denen Eltesten und Geschwornen, auch sämbtl. Mittels-Freunden der Seiden- und Würtz-Spitz- und Pudritz-Cramer-Zunfft in Ihrer von Römischen Käysern, Königen in Böhmen und Chur-Fürsten zu Sachsen, allergnädigst und gnädigst privilegirten Handlung und Nahrung zugefüget worden, mit Obrigkeitlichen Eifer zu verbieten ...
- Untertitel
- zu Görlitz den 27. Januarii Anno 1705
- Erscheinungsort
- [Görlitz]
- Erscheinungsdatum
- [1705]
- Umfang
- [1] Bl.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- L VIII 306.38
- Vorlage
- Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4611865001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id461186500
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-461186500
- SLUB-Katalog (PPN)
- 461186500
- Sammlungen
- Bestände der Oberlausitzischen Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
- Lusatica
- Saxonica
- Bemerkung
- Textverlust durch enge Bindung
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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tr Bürger-Weifkcr und Warh-Wanne der^tadt Wörlitz/ fügen hiermit allen und jeden von der Würger- schafft/sämbtlichrn Handwerckcrn und Inwohnern/ auch denen die unfern Obrigkeit lichen Schutz und Auffenthalt bey dieser Skadt haben/ zu wissen: es kan Ihnen auch aus verschiedenen vor einigen Jahren öffentlich publicireen Xianelzren nicht verborgen jeyn: wie ernstlich wir Uns angelegen scyn lassen/die vielfältigen Turbanen«,Sktre- reycn und Eintrag/ der denen Eltesten und Gcschwornen/auch sämbtl. Mit tels-Freunden derScidcnmiidWürtz-SpltzmndPudritz-Lramer-Zunffk in Ihrer von Römischen Kay crn/Köniqen in Böhmcn/undChur-Fürstcn zu Sachsen/ allergnädigst und gnädigst privilcAireenHandlungundNahrung zuge- fuget worden/ mit Obrigkeitlichen Eifer zu verbieten. Wie aber diesem »achgeleber worden/ zeigen die mehrmahligen ivehnni- thigsten Implorsriooer UNd Klagt« / welche besagte Lramcr- Zunfft angebracht/ und mithin ihr über vorigen sich von Jahren zu Jahren verschlimmerter Zustand. Nachdem nun dieselbe wiederum von Ihr. König!. Maj. in Pohlen und Khur-Fürstl. Durch!, zu Sachsen rc. Unserm allcrgnädigsten Herrn/die allergnädigsteLou- nrmLtion ihrer uhraltcn INNUNgs-^rcicul gang neulichst rhalten/ und hieraus zu ersehen/ kvie Ihr« Kölligs.. Maj. und Lhur-Fürstl. Durch!. Sie in Ihrer Nahrung geschähet/ und alle Störerey und Eintrag von Ihnen abgewendet wissen wollen; zugleich aber auch anUnv/als Stadt-Obrigkeit/gemessenen Befehl ergehen lassen/nach aller Mögligkeit zu steuren und zu verbieten: daß Ihnen durch öffentliche UNd heimliche EiNschleiffUNg dkrkrIHNtN allein zutommkndkn ^WaartN NNd Sachen kcrn Nactthcil zugrzogcn wcrde: So hat allerdings unsere allerunterthänigfte Pflicht und Obliegenheit erfordert/ denen LraMtUN an der Hand zu scyn: damit allen Beeia- träedtigunaen und SrLrercyen vorsebnuet/ «Sie aber dc»> UND Befuanlß crhalten werden konnten. KU verlosten/ vie Mkessen unv Aayr-Mrnrcree bcfulibcn; »vee gegen Lrnm <DZnnren an «DeiDenen und WöUcnen Zeugen/ <^Lkunen/8x»eceeey/Gewürtz/allerhand guten und Lcomfchen/Gold-und Silber- neu / wie auch Seidenen Spitzen/ Treffe»/ Borten/ Bändern/ Schnüren/ Seidenen und Wollenen Strümpffcn/ Farbe-kl-reri-lien/ und vielen andern mehr besagter Lramcr-Innung und ihren Privile gs zuwieder lauffenden Waaren vertauschen; auch solche wohl vor baarcs Geld erkauffeil; ober Lom- rnillron, stlbte zu erhandeln übernehmen / und selbte also heimlich einschlcppen; hernach wie sie nur kön nen/ an andere überlassen/ oder sonsten mit selben heimlich p-v-Kiren und ungescheuet haustren; «llc und. jede / wer die sind/ und die unter Unser Stadt-Iuriscliction leben/ von solchen schädlichen und zum kuin und Verderb dieser VON Vielen 8ecu!lL her gestandenen Innung gereichenden lurb.ilioncn abstchen/ und sich hiermnen keines Weges be treten lassen sollen. DeS wiedrigen Falles/ da Jemand ergriffen würde/ der nnt tzindansetzung der Kölligl. UNd Ehur- Fürst!, allergnadigsten Loukrmarion, und ergangenen Kclcripte/ auch dieses unsers ernsten Verbothes heimlich und öffentlich denen Cramern allein geeignete Waaren einschkppcn/ und mit seihten handthieren und hausiren würde/ Er mit harter Straffe durch Geld oder Gtfangniß/ wie auch Einziehung und Wegnchmung der eingcschleppten verbothenen Cram- Waaren unnachbleiblich angesehen und bestraffet werden solle: damit also hierunter Kdnigl. Maj. UNd Ehur- Fürstl. Durch!, ernsten Willen und Meinung nachgclebet/ die deswegen bey Sklbten/ wie auch beyUnS offterS an gebrachte wehmüttigste Beschwerden ce^ren; Sic/ die Cramer aber/ den König!. UNd Lhur-FÜrstl. hohen Schutz UNd Wülste würcklich empfinden und gemessen mögen. Letzlich haben wir auch bey dieser Gelegenheit andere fremde UNd ausländische dlczottLaren verwarnen wollen: daß/wann Sie zwischen denen Jahrmärkten in diese Stadt kommen möchten/ sie sich des Verkauffes bey sich führender oblpccikcil-rer und anderer Mehrer Lram-Waaren gäntzlich enthalten/ und nicht Ursach geben sollen: daß auf den Betretungs-Fall wieder Sie mit ärrettirung der Waaren und harter Besiraffung dürffte verfahren werden. Wornach sich Männiglich in gantz schuldigsten Gehorsam zu achten und zu bezeigen wissen wird. äLLum Lc decrecum Lu LonteNu äeamus zu Görlitz den 27. j-muarii /Znuo 1705.
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