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Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz, geben hiermit jedermänniglich ... zuwissen, es wird ihnen auch sonder zweiffel, aus denen in vorigen Jahren publicirten Patenten gnugsam errinnerlich seyn, wie wir alles ernstes untersaget und verbothen, daß das Gespinste auf den Dörffern, den herumblauffenden frembden Partirern und Händlern, die es den bezunffteten Meistern in der Stadt vor der Hand wegkauffen, und hernach ausser Landes führen, nicht weiter käufflich gelassen, sondern vielmehr in die Stadt, zu offentlichen Verkauff zu Marckte gebracht ...
- Titel
- Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz, geben hiermit jedermänniglich ... zuwissen, es wird ihnen auch sonder zweiffel, aus denen in vorigen Jahren publicirten Patenten gnugsam errinnerlich seyn, wie wir alles ernstes untersaget und verbothen, daß das Gespinste auf den Dörffern, den herumblauffenden frembden Partirern und Händlern, die es den bezunffteten Meistern in der Stadt vor der Hand wegkauffen, und hernach ausser Landes führen, nicht weiter käufflich gelassen, sondern vielmehr in die Stadt, zu offentlichen Verkauff zu Marckte gebracht ...
- Untertitel
- so geschehen Görlitz den 31. Marti Anno 1705
- Erscheinungsort
- [Görlitz]
- Erscheinungsdatum
- [1708]
- Umfang
- [1] Bl.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- L VIII 306.40
- Vorlage
- Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4611893218
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id461189321
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-461189321
- SLUB-Katalog (PPN)
- 461189321
- Sammlungen
- Bestände der Oberlausitzischen Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
- Lusatica
- Saxonica
- Bemerkung
- Textverlust durch enge Bindung
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
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r Nürgcr litz/ gebcn viermic jcderniäiiliiglich/so als denen Herren Besicycru derer zu gemeiner Stadls Dorffschaffrcn zuwesscn/ es wird ihnen auch sonders wie wir alles ernstes untersaget und verdorben/daß! lern/ die es den dezunffcen Meistern in der Stadt Mi sen/ sondern vtelmebr in die Stadt/zu öffentlichen Verkaufs zu Marcklegeb menden Sravt-Meistern/ und ihren Leuten/ oder aber denen im DorffeW kommen lassen sollen. Wann dann diese unsere wohl-gemeinte/ lind D M/ in dem solche srembde Garn-Händler/ Kaupler und Parnrer/ die Voll mer roleriret,- hingegen an Garn oder Gespinste/ fast wenig oder nichts Leinweber allhier/ über diese hochschädlichc Vormund Aufkaufflerey abcrmi würden/ baß sie die Wahren und Anzahl der Stücke/woraus ste mit denk»! sprochene Gewehr thun/ hieraus weiter erfolgere/ daß die Lommiilionenu, wegen diese gcnöthigcl würden/solche LommiMone« etn-zu-ziehen/ und and rel/ wordurch Stadt und Land/ bisher noch in einigen Wohlstände geblieben fein erachtet / durch dieses öffentliche Verborh/ solchem bösen und zum grök mit ernstlich untersagen und vcrvicthen/ daß sich keiner/ wer der auch scy/i sicher Straffe/ und Verlust des Garnes/dergleichen unbefugte Aufkauffung« in die Stadt auf freyen Marckt zu seilen Kaufs bringen/ oder doch bis zu I bringen/ Ankünfte/ behalten/ und ihnen käuffltch zukommen lassen solle, unser Ermahnen/ vor die Person aber freundlich ersuchen / sic wollen ihren l nen Stadt-Meistern/ oder Einheimischen Garn«Händlern/die es zu derS frembden Garn-Händlern und Auftauffern aber/ so das Garn ausser Land Händler/ (welche dem Vernehmen nach sich schon willig dazu finden werben^ bald steuren/ und da sie nicht folge leisteten/ihnen das Garn gar wegnehmen/s befehlen wir tn Kraffc dieses/ daß sie bey angedemerer Straffe/ solches Und sollen: Gestalt wir dann unserm Zollbcretter/ denen Scholyen/ Förstern, denen/ unter unser lurjLäiÄion, und gemeiner Stadt gehörigen Dorffseh E. E. Hochw. Ratbe einzulieffern. Wornach sich ein jeder zuachren/ ui,^ Stadt Insiegel hierauf drucken lassen. So geschehen zu Görlitz/ den zi. l tnhmamie der ksm gehörig / sonderlich denen vom Lande/ "aiid-Gütter/ und dann auch denen Unrcrrbanen/ auf unser gemeiner Stadt denen in vorigen Jahren publicir-ren Lärenrcn gnugsam errinncrlich seyn/ lauf den Dörffern/ den bcrumblauffenden frembden Partirern und Händ- >cz kauften/ und hernach ausser Landes führen / nicht weiter käufflich gelas- idaße rö selbst herein zubringcn verhindert würden/ denen auf das Land kom- Garn-Händlern/ so das Garn zurSradr bringen/umb billichenPretß zu- n Stadt und Landes abzieleudc gute Inremion.zeikbero gar wenig beobach- W lausten/ das Garn aufkanffn/ und aus dem Lande schleppen / noch lm- »chl worden: Dahcro die geschworne Elresten und sämmtliche Meister der llkisw/ als welche bey Ermangelung der Garne verhindert und gchcmmct thandels-Leuten geschloffen/ zu rechter Zeit nicht eintragen / und also die ver ficht beobachtet/und die Lommireemen nicht versorget werden tönten/deß- iigu-legen/ wormir der Zugang und kemillen an Gelbe/als das eintzige Mtt- Ole und aufhörere; Als haben wir unscrs Obrigkeitlichen Ampts zu- Ktadt und Landes gereichenden Wesen zusteurcn. Allermasscn wir hicr- kMclMou, weder in-noch ausser der Stadt/ bey Vermeidung unnachläß- Illty Mreibcn/ mehr unterstehen/sondern so viel dessen jemand zuvcrkauffen/ Heißer/ und derer Einheimischen Garn-Händler/so das Garn der Stadt zu- aus an die Herren Besitzer derer zur Stadt gehörigen Land-Güttcr/ Amprs en/ daß sie sich mit Verkauffung des Garnes darnach achten / und solches de- n/umb ihr baares Geld zukommcn lassen möchten / scharffeinbinben/ denen chdrücklich verbiethen/auch wann die Einheimischen/oder ihre eigene Garn en Aufkäuffler anmelden sollen/ dencnsclbcn vermittelst ihrer Gerichten als jniiänqlicher Straffe belegen. Unfern Gemeiner Stadt Untcrthanen aber/ M gäntzltch enthalten/ und diesem unserm Derborhe unverbrüchlich nachleben /hierdurch ernstlich mitgeben / auf solche Kaupler und Parthlerer/ so sich auf Anlassen/ genaue acht zuhavcn/ ihnen das Garn wcg-zu-nehmen/ und bey ffe und Schaden zuhütkcn wissen wird. Uhrkündltch wir unser gemeiner >1708.
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