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Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz, fügen hiermit jedermänniglich, so unserer Jurisdiction unterworffen ... zu wissen: welchergestalt bey Uns das Hand-Werck derer Leinweber allhier durch dessen geschworne Eltesten und Meister einige Zeither abermahl so schriftliche als mündliche Beschwer geführet ...
- Titel
- Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz, fügen hiermit jedermänniglich, so unserer Jurisdiction unterworffen ... zu wissen: welchergestalt bey Uns das Hand-Werck derer Leinweber allhier durch dessen geschworne Eltesten und Meister einige Zeither abermahl so schriftliche als mündliche Beschwer geführet ...
- Untertitel
- so geschehen Görlitz den 18. Febr. 1722
- Erscheinungsort
- [Görlitz]
- Erscheinungsdatum
- [1722]
- Umfang
- [1] Bl.
- Signatur
- L VIII 306.46
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4611970222
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id461197022
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-461197022
- SLUB-Katalog (PPN)
- 461197022
- Sammlungen
- Bestände der Oberlausitzischen Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
- Lusatica
- Saxonica
- Bemerkung
- Textverlust durch enge Bindung
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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mm ^urirclicilon untcrworfftn/ besonderst Güther/ nicht mindern allen Unseren und Gemeiner Stadt Dorffsä Leinweber aühier durch dessen geschworne Eltesten und Meister m so wohl von UnS a!S unseren Vorfahren am Raths-Stuhle von Zci nannte Garn-Händler und Hausierer auch andere dennoch einige A, denen bczunssteten Stadt-Meistern vor der Hand wegzukausten/ und/> stalt?daß an denen öffentlichen Wochen-Marckt Tagen fast wenig oder § gak dann und wann eigennützige und dem gemeinen Wesen schädliches gelangen lassen/ sondern unterwegens in denen Vor-Stadtcn öffentliche! get/ daß/ weil auf sothane Art das Gespinste seltsam worden und derf tct werden müssen / dem hiesigem Hand-Wercke ein höchst- vcroerW Ihrigen fast ausser allem Erwerb und Erschwingung fernerer Lrt Bitte; die hiebevorigen Verbothe zu erneuern / und zuVechütung drS! schädliche Garn-Aufkaufflerey/ ein ernstes Obrigkeitliches Etnscheli i men oder fort getrieben werden möge/das hohe Landes-Herrliche k m besten Betracht auch nicht nur Jhro Chur-Fürstl. Durch!, jomk mannschafft dieses Marg- GraffthumS bereits unterm Oaco Dreß daß/ soviel den Garn Kaufs und die dcßhalber geklagte Kaupelmy li etgängne Ober-AmbtS ?aremc:,kraftt deren alle Garne in die Städte au sein Bewenden habe/ sondern auch unsere Vorfahren am Raths Stu, Dorffe zu Dörfse lauffenden Garn-Samlern/ Kauplcrn und soviel wenigerBedencken gefunden/oberwehntem billichem Gesucht! denn hiermit und krafft dieses jedermänniglich/ wer der auch sey,vbl Stadt/ als auch ausser selbiger/an allen andern unter unserer GciÄ Straffen ernstlich untersagen und verbuchen. Welchem nach inssi Obrigkeitliches Ermahnen/und vor die Persohn freundliches Ersucs chen Anschlags in denen Kreischen und sonst des fördersamsten bekau den untadelhafft in die Stadt anhero an denen öffentlichen Wochen * merözeit vor denen Frembden bis Neun Uhr/ Winterszeit aber/ als i ohne Unterscheid der Einkaufs gestattet wird/ gescharfft einzubinden; auf solche Samler/Kauplerund Parthierer genaue Acht zu haben/l Guther einzuliefern/ auch dem Hand-Wercke derer Leinweber/ auf b an der Hand zu stehen. Wornach sich eiü jeder zu achten/und Weiner Stadt Alsteget hiekauf drücken lassen. So geschehen Mi! arme mit jcdcrmänmgW/ so unserer cn Besitzern derer zu gemeiner Ktadt gehörigen Uand- nltchanen zu wissen: welchergestalt bey Unö das Hand-Wcrck derer !bttmahl so schrtffkliche als mündliche Beschwer gcführet/ daß derer blicirltn ?acemcn und Verbothe ungeacht die herumlauffende so ge- .imukn sich unternommen/ das Gespinste auf denen Dörffern auf- und pr ausser Landes/ wenigstens doch anderer Orthen zu verführen/ derge- )ntüchtigLN Garne zu feilen Kaufte in die Stadt gebracht würde; ja wohl linden/ welche das zur Stadt komcnde Garn nichteinmahl aufnMarckt L sonst entweder selbst oder durch andere ausgckaufft/wodurch denn erfol- jilben dermassen angestiegcn/ baß cs fast ohne eintzigen erotie verarbei- «hierauö zugewachsen / und seidiges auf sothane Art sich nebst denen I geschrt sehen müste/ mit angcfügter gehorsamster und beweglicher Eichenden coolen Kuin8 der hiesigen Leinweber-Zunfft wider diese . Nun dann/ daß dieses übliche Beginnen nicht weiter überhand neh- iniinder als gemeiner Stadt und des LomcrcüWohlfarth erfordert/ »LU. glorwürdigstcn AndcnckenS an Dero Hochlöbl. Landes-Haupt- vecembr. 16Z2. in hohen Landes- Väterlichen Gnaden rcscribiret; laus den Strassen vor denen Thoren und sonst bcttcffe/die vormahlS Hm-Märckte zu feilen Kaufte zu bringen/ bekannt waten/und es dardey >i8.0ökobr. rozz. 4. i6Z9» iz. i6öo. und 4- Hpnl. i699. denen V0N 'ils unjuläßlicheö Unternehmen nachdrücklich untersaget: so haben um M und die hicbevorige Verbothe zu rcnoviren. Allcrmaffen wir > unbefugten Auf- und Vor-kaüff des Garnes/ so wohl in- und bey der ihlndcn Orthen bey Verlust des Garnes auch anderer unnachläfttgen 1 die Herren Btstetzer derer zur Stadt gehörigen Land-Güther unser ihren Unterthanen gegenwärtiges kacenc. vermittelst dessen offentli- <n auch ihnen daß sie das gesponnene Garn an Elle/Gebinde und Fa- pn zu feilen Kaüffe bringen möchten da denn denen Eingesessenen Som- i biß Fastnacht biß halb Zehn Uhr Vormittags allein und so dann gemeiner Stadt Unterthanen aber befehlen wir hierdurch ernstlich/ Garn wegzunehmen / und bey der Verwaltung gemeiner Stadt lle und deren Ansuchen zu Entdeckung derer Verbrecher gebührlich l und Nachtheil zu hüttii wissen wird. Urkundlich wir Unser ge* kebr. 1722.
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