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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-08-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187108103
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710810
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710810
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-08
- Tag1871-08-10
- Monat1871-08
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1871
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August. 1871 Strafregulativ für die unter Aufsicht des PoltzetamteS der Stadt Leipzig stehende StrafarbettS- und CorrectionS-Anstalt. Erste Abtheilung. Verfahren deS Polizei-AmtS. tz. 1. Die Unterbringung der Sträflinge in die Anstalt erfolgt nur auf Grund eine- dem Be lgien bekannt gemachten Strafbescheids. tz. 2- Dieser Strafbescheid lautet entweder auf in der Anstalt zu verbüßende Haft mit der ' »ung, daß der Sträfling angemessen zu beschäftigen, oder auf Unterbringung behufs der et,vn. tz. 3. Der Strafbescheid auf Haft mit der bezeichneten Bestimmung muß sich auf eine mit dieser »fe im Strafgesetzbuche bedrohten Übertretung stützen. 4. Zur Correction können mittelst Polizeibescheids verurtheilt werden: l) Diejenigen, welche in Gemäßheit von tz. 3 bestraft worden sind und gleiche Übertretung, wie die bestrafte, nach vorgängiger Bedrohung mit Correction innerhalb dreier Monate nach der Bedrohung wiederholen. 2 Diejenigen, welche bereit- in EorrectionShaft sich befunden haben und innerhalb dreier Monate seit der Entlastung rückfällig werden. 6.5. Dir erste Verurlheiluna in Gemäßhen von tz. 4 erfolgt mit der Bestimmung, daß dem Mage der AuSgang behufs Aufsuchung von Unterkommen und Erwerb nach 8 Tagen zu gestatten, tz. tz. Findet er Beide- und weist dreseS nach, so erfolgt seine Entlastung, tz 7. Kehrt er rechtzeitig unter der Versicherung, sich vergeblich bemüht zu haben, in die >tr im nüchternen Zustande zurück, so wird ihm nach weiteren 8 Tagen der Ausgang nochmal- M. Z. 8. Wird er aber bei seinem Eintreffen im angetrunkenen Zustande befunden, oder trifft er ßl za der ihm zur Rückkehr bestimmten Zeit ein oder hat er den AuSgang in sonst irgend einer kise Mißbraucht, so wird er zu anderweiter CorrectionShafl auf 14 Tage verurtheilt und erhält i deren Ablauf wiederum AuSgang. ß. 9. In gleicher Weife wird, beziehentlich unter Steigerung der Correction-zeit um je eine fcngesahren, bis de- Sträfling- Entlastung nach erlangtem Unterkommen und Erwerb verfügt > kann. tz. 10. Ist ein Sträfling auf diese Weise, ohne haben entlasten werden zu können, sechsmal und hl aus die Dauer von 6 Wochen bestraft und ihm im Strafbescheide angedroht worden, daß er vnWn Strafe der LandeSpolizei zu überweisen sei, und kann er auch dann nicht Unterkommen Erwerb aachweisen, so ist dem Strafbescheide gemäß zu verfahren. §. ll Dasselbe Verfahren kann auch eingeschlagen werden, wenn bei einem CorrectionSsträflinge > Lochen hintereinander der ihm allwöchentlich nachgelassene AuSgang nicht dahin geführt hat, Unterkommen und Erwerb zu verschaffen und ihm dann mittelst Bescheids obige Androhung Bewährung eine- LuSgangeS von früh 8 — 12 Uhr drei Tage hinter einander gegeben > ist. 12. Die von Denen, welche vom Polizeiamte zur Unterbringung tu die Anstalt verurtheilt gegen den Strafbescheid etngewendeten Recurse haben nm insoweit Su-pensivkraft, al- ba llen zur Arbeit dadurch bi- zu Eingang höherer Entscheidung ausgesetzt wird, während die bloße llcntion in der Anstalt durch RecurS nicht aufgehoben wird, wenn polizeiliche Rücksichten die- rdern. Zweite Abtheil«« g. Verfahren des Hausverwalter-. 1) Verweis. Entweder ohne Beisein von Sträflingen, oder in Gegenwart de- betreffenden rsrdeitnS, oder in Gegenwart der Sträflinge auf der Factur, dem Speisesaale, dem Schlafsaale rc. : vor den aesammten Sträflingen. 2. Kostschina ler««g kann bestehen in ») Entziehung der »armen Abendkost, b) Entziehung der »armen Mittagskost, e) Entziehung der warmen Mittag-- und Abendkost. <l) Minderung der täglichen Brodportion, höchsten- bi- auf ein halb Pfund herab. e) Halbe Kost im Allgemeinen. f) Entziehung der warmen Morgen-, Mittag-- und Abendkost. Lomerkurg zu 2k. Die- nur in der milderen IahreSzeit; in kälterer Jahreszeit ist nur die Morgenkost zu gewähren. 3) Hartes Lager. Diese- wird in einer gedielten Zelle von angemessenem Luftraum ohne Lagerstätte verbüßt. Die Gewährung einer wollenen Decke, oder auch zweier dergleichen, sowie etwaige Heizung der Zelle ist nach den Umständen zu bestimmen. 1) Einfacher Arrest. Dieser wird in einer Arrestzelle von angemessenem Luftraum ohne Arbeit unter Herabsetzung der täglichen Brodportion auf t Pfd. (ohne Rasttag) verbüßt. Ter Arresten ist jeden Tag eine halbe Stunde lang an die freie Luft zu bringen. 5) Verschärfter Arrest, a) durch bartes Lager wie unter 3). Hierbei findet Brod- minderuna (ohne Rasttag) statt, wie beim einfachen Arrest (vergl. Punct 4). b) durch Entziehung der warmen Morgen-, Mittags- und Abendkost (Kostschmälerung, 2k, vergl. die Anmerkung baselbst, sogenannter Arrest bei Master und Brod. 6) Enger Arrest. Arrestat wird nach jedesmaliger Bestimmung bis zu je 14 Stunden de- Tage-, mit mindestens 1 Stunde Rast des Mittag-, in ein, ,n einer Arrestzelle eingebaute-, ans Lattengittern bestehende- enge- Behältniß gebracht, in welchem er sitzen oder aufrecht stehen aber nichr liegen kann (mindestens 1>/, Elle und höchstens 2 Ellen im Gevierte groß), in welchem aber unge hindert Ventilation stattfindet. 7) Dunkel-Arrest. Der Arrestat ist an jedem Tage von dem Arzt« zu besuchen und nach besten Anordnung von Zeit zu Zeit an die freie Luft zu bringen. Jede begonnene Strafvollstreckung muß unterbrochen und auSgesetzt werden, sobald von sofortiger Fortsetzung derselben ein lebensgefährlicher oder bleibender Nachlheil für die Gesundheit de- Sträfling- zu erwarten ist. Ob und zu welcher Zeit die Vollstreckung wieder begonnen und vollendet werden kann, hängt von dem Ermessen des AnftaltSarzteS ab. Leipzig, 8. August 1871. DaS Polizei«,nt der Stadt Leipzig. vr. Rüder. Bekanntmachung. Der an, R. August d. Jahr, fällige dritte Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom 7. März vor. Jahr, erlassenen AuSführungS-Verordnung von demselben Tage mit Zwei Pfennigen ordentlicher Grundsteuer von jeder Steuereinheit zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeiträge nebst den städtischen Gefällen an 1,65 Pfg. von der Steuereinheit von diesem Tage ab bis spatesten- L4 Tage nach demselben an die Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen ein treten müssen. Leipzig, den 29. Juli 1871. Der Rath der Stadt Leipzig Vr. Koch laube. Bekanntmachung. Wir finden unS veranlaßt, den bisher zur öffentlichen Benutzung überlassenen BadeplaS tn der alte« Elster unterhalb der Letdeuroth'schen Ziegelei aufzuheben und verbieten deshalb hierdurch da- Baden an diesem Platze, so wie da- Betreten der Böschungen und Flußufer bei Et«» chm «Wlkchender Haststrafe. Zuwiderhandelnde habe« sich übrige»- der sofortigen Arretur zu gewärtigen. Leipzig, am 1. August 1871. Der Rath der Stadt vr. Koch. Leipzig. Reichel, Rfdr. Bekanntmachung. Die Herren Aerzte werden um Einsendung der noch rückständigen Pocken - Tabellen ersucht Schemate liegen in der Rathhauswache bereit. Leipzig, den 7. August 1871. vr. H. Sonnenkalb, Stadtbezirksarzt.. Bekanntmachung. Zur Herstellung eine-FußwegS auf der Parkstraße sind 51«i laufende Ellen Granitschwellen 7" hoch und 8" stark zu liefern und zu verlegen. Hierauf Reflectirende haben ihre Offerten biS zum 18. d. Mts. versiegelt bei der Marftall- Expedition niederzuleaen, woselbst auch da- Nähere zu erfahren ist. Leipzig, den 7 August 1871. DeS RathS Strastenbaudeputatio«. Bekanntmachung. Nach den Messungen deS Herrn Prof. vr Kolbe betrug die Leuchtkraft des städtischen Gase- im Monat Juli d. I. durchschnittlich daö Zwölfundeinhalbfache der Normal-Wachskerze bei einem specifischen Gewichte von 0,49. Leipzig, am 9 August 1871. DeS RathS Deputation zur Gasanstalt. Aus Stadt und Land. Nachstehende Raih-zuschrift theile ich dem Stadt- emdarten - Collegium hierdurch mit. üügig, 9. August 1871. F. E. Näser. ö« Stadtverordneten-Collegium hier. Da Herren Stadtverordneten erwidern wir if Ihre Anfrage vom 2.-5. d. M. in Betreff der kaseraeuiavm hierdurch Folgende-: Haler Bezugnahme auf Vre früheren, Ihnen it ruseren Miltheilungen vom 15. März und s. Spril 1869 bekannten Verhandlungen eröff- tr uus da- Königliche Krieg-Ministerium durch wrdnung vom 15 17. Julr desselben Jahre-, »ach näherer Erwägung de- von uns aus- rochenen Wunsche-, „daß davon abgesehen rden möge, größere Truppenmasten im Schlöffe eihmburg zu caserniren", so wie jener Ber- iältaisfe, welche für eine Casernirung irr fßr Leipzig bestimmten Garnison »aßgebenv verblieben, man erbötig sein ltrde, von einer Unterbringung der beiden, »ftig dir Garnison Leipzig- bildenden Jnfanlerie- bimeuter im Schlöffe Pleißenburg abzuseben und in nur ein- dieser Regimenter zu belassen, hrad stk da- andere eine Caserne anderwärts erbauen sein würde. Ehe jedoch der Ausflth diese- eventuellen Vorschläge- näher getreten r» könne, frage eS sich, ob und in welcher ! die Stadt Leipzig im Sinne de- ständischen luffeS vom 26. Mat 1868 erbötig fei, zu ha Ausführung die Hand zu bieten. «rauf traten wir tn eingehende Berhandlun- Mt dem Königlichen Krieg-Ministerium ein. iGeaeustand die Herstellung einer Jnfanterie- «für ein Regiment und einer Cavallerie- » für drei EScadronS auf einem von der bwziq unentgeltlich herzuaebenden Platze, da Hercirplay und eine Flache recht- vom Wege in Au-sicht genommen wurden, l ingleichen die Grwährmig eine- baaren Zuschusses j war. i Die Verhandlung«» »aren, Ihre Zustimmung * Leipzig. 9. August. Daö „Zwickauer Tage- vorbehaltea. dem Abschlüsse nahe, als unterm ! blatt" besprach unlängst die in Aussicht stehende 16./17. Julr v. I. dieselben mit Rücksicht auf die I Bertheilung von UnterstüyungSgeldern Zeitverhältaiffe vom Königlich« Krieg-Ministerium ! aus den durch da- ReichSgesetzvom 22. Juni d. I. vorbehaltlich der Wiederaufnahme bet günstigeren j den Bundesregierungen zu Beihülfen für Ange Zeitverhältviffen abgebrochen wurden. Diese Wiederaufnahme hat am 31. vor. M. stattgefun den, indem der persönlich hier anwesende Kriegs- Minister Herr Generallieutenant v. Fabrice, Ex- cellenz, mit dem Unterzeichneten an 'Ort und Stelle eine vorläufige Rücksprache nahm, bei der sich ergab, daß da- Königliche Kriea-ministerium jetzt auf ein noch größere- Areal, als im vorigen Jahre, sein Augenmerk richtet, indem statt 3 ES- cadronS nunmehr ein gauze- Regiment von 5 EScadronS nach Leipzig gelegt werden soll AuS Vorstehendem wollen Sre ersehen, daß von der Berlegung eine» Regiment- in die Pleißen burg, zu dessen Aufnahme der jetzt projectirte Bau zweier Flügel erforderlich ist, in keinem Falle Abstand genommen werden wird, und daß auch die Einlegung größerer Truppenkörper dorthin nur dadurch abgewendet werden kann, daß die Stadt die Opfer nicht scheut, welche ihr der Neubau von Casernen außerhalb der Pleißenburg unzweifelhaft auferlegen wird. Jedenfalls aber haben wir eS al- eine der Stadt gemachte sehr wichtige Concession anzusehen, daß hörige der Reserve und Landwehr zur Ver fügung gestellten vier Millionen Thaler und rer trat dabei die Austastung, daß nach einer allge meinen Maßregel, die zunächst vvn der preußischen Regierung ausgegangen sei, Landwehrinänner und Reservisten, welckw Beamte, Fabrikarbeiter, Tage löhner u. s. w. sind, von der Theilnahme an den Beihülfen ausgeschlossen worden seien, und daß man also, während im Feldzuge Alle gleicben Gefahren, Leiden und Strapazen auSgesetzl gewesen, in ungerechtfertigter Weife zwischen „Ntcht besitzenden" und „Besitzenden" unterschieden habe. Diese Auf fassung bezeichnet daS „Dr. Journ " als unrichtig. ES sagt: DaS ReicbSgesey vom 22. Juni hat nicht die Aufgabe, den Angehörigen der Reserve und Landwehr eine nachträgliche Abfindung mit Geld für die Gefahren „der keinen Unterschied machenden Kugel gegenüber" oder für „die Straftaten und Leiden" deS FeldzugeS zu gewähren. Weshalb sollten auch solchenfalls nur Reservisten und Land wehrmänner, nickt auch alle anderen im Feldzüge gewesenen Soldaten in Betracht kommen? Opfer dieser Art, welche daS Vaterland von allen seinen nach dem Stande der dermaligen Verhandlungen,! waffenfähigen Söhnen und zwar ohne Unterschied daS Königliche Krieg-Ministerium die jetzt im Schloß Pleißenburg quartierte Garnison nur um ein Bataillon verstärken wird. Noch weitere Zuge ständniffe sind dagegen nicht zu erwarten. Mit größter Hochachtung beharren wir Leipzig, den 5. August 1871. Ser Nath der Stadt Leipzig, vr Koch Scbleißner. zwischen Besitzenden und Nicht besitzenden fordert, sind durch die allgemeine Wehrpflicht bedingt und können nicht Gegenstand von Entschädigungsan sprüchen bilden, um welche eS sich doch bei dem in Rede stehenden Reichsgefetze handelt. Deshalb kann denn auch der Natur der Sache nach bei Vertheiluna der Beihülfen nicht die Gemeinsamkeit Schäden, die den Einzelnen betroffen haben, und die möglichst genau ermittelt und möglichst gerecht, soweit die zur Verfügung stehenden Mittel reichen, antheilig entschädigt werden sollen, maß gebend. Es wird also unterschieden werben müssen zwischen Solchen, welche infolge ihrer Einstellung zur Reserve oder Landwehr wirklich erhebliche Schäden und Verluste erlitten haben und denen dafür ein Ersatz zu Thetl werden soll, um sie wieder erwerbsfähig zu machen, d. i. sie in die Lage zu versetzen, ihren ftühern Beruf, wie vor dem Kriege, wieder aufzunehmen, und Solchen, bei denen Dies nicht der Fall ist. Daß nun „Beamte, Tagelöhner, Fabrikarbeiter" und ähn liche BerufSclaffen den selbstständiger!, Gewerb- treibenden gegenüber bei der Rückkehr aus dem Felde in das bürgerliche Leben sich in der gün stiger« Lage befinden, ohne Weiteres in ihr früheres Erwerböverhällniß wieder zurücklreten zu können, und daß hier also eine Bcihülfe zu diesem Zwecke ungerechtfertigt sein würde, wird allerdings eben sowenig zu verkennen sein, als daß die selbststän digen Gewerbtrerbenden durch ihre Einziehung thaisächllch häufig empfindliche Schäden und Ver luste erlitten haben, während die unsilbstständigen davon in der Regel weniger oder gar nicht vr- lroffen worden find. Bei Vertheilung der Unter- stützungSgelder wird also, eben weil sie nicht ein „Almosen", sondern eine Entschädigung sein sollen, eine gewissenhafte Erwägung und Berücksichtigung dieser thatsächlichen Verhältnisse einzutrelen haben. Von einer grundsätzlichen Ausschließung der Ntchtbesitzenden ist jedoch nicht die Rede, vielmehr wird, wenn hier ein Unterschied gemacht wird, selbstverständlich der Bedürftigere dem Wohlhabenden gegenüber vorzugsweise Berücksichtigung finden, vorausgesetzt freilich, daß bei ihm die Vorbedingung jeder Entschädigung, nämlich erlittene Schäden und die gleiche Verdienstlichkeit veS im Feldzuge j und Verluste, für welche der Ersatz geleistet werden Geleisteten entscheiden, sondern es ist im Gegen-, soll, vorliegt. rheil die Verschiedenheit der Verluste und > * Leipzig, 9 August, lieber die Mitwirkung
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