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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.08.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-08-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187108094
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710809
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710809
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-08
- Tag1871-08-09
- Monat1871-08
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.08.1871
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Stadt Rom Ks-kint täglich früh 6» , Uhr. Müll» i>» <kvrblt1o, zS-miSg-ffe 4/b. .«kdatteur Fr. Wirrer, d. Redactiva »,«»«,, n—>r ubr »tz« »ou 1—L Ubr. m für dir nffchst- ,Mmer bestimmten ,» dm Wochentagen tzi il-r «achmittags. TaaeblM Urri. Anzeiger. Amtsblatt dtS Kvnizl. Bejirkszerichtß llnd dks Raths der Stabt Leipzig. Mittwoch den 9 August. Auflage 9000. Ado»«emeut«prr1, vierteljLdrli» l Tblr 7'/, Nar^ tncl. Bringerlohn I Thlr. 10 Ngr, Inserate die Spaltzeile 1'/« Ngr. Ntclamea unter d. Xedarttonolirtch die Spaltzeile 2 Ngr. Flllale Otto Klemm. Universitütsstraße 22, Local-Comptoir Hainstraßr 21.' 1871. Regulativ für die Straf- und GorrectiouS-Anssalt der Stadt Leipzig. H. 1. Bestimmung. Die Bestimmung der Anstalt ist: ^Vollstreckung folcher Haftfirafen, auf welche von dem Polizeiamte mit dem Beifügen, daß der Verurtheilte zu angemessener Arbeit während der Haft anzuhalten, erkannt worden ist. 2) Sittliche Besserung der Sträflinge. tz. 2 Die in Folge der Bestimmung in tz. 1 unter 1 in der Anstalt Befindlichen, ingleichen ! min 2 Erwähnten, dafern deren Verurteilung zur Correction zum ersten Male erfolgt ist, chnl mr zu innerhalb der Anstalt auszuführenden Arbeiten angehalten. Sträflinge, welche nach nstm Entlassung auS der Anstalt durch weiteren Polizeibescheid alS in die Categorie unter 2 in krig, wieder dahin gebracht werden, können unter Beobachtung der in tz. 362 deS Straf- vorgeschriebenen Beschränkung auch außerhalb der Anstalt beschäftigt werben. 3. Reffortverhältniffe. Die Anstalt steht, vorbehaltlich des Oberaufsicht-recht- der zu- ikönigllchen Mittel- und Oberbehörden unter Aufsicht de- Raths und PolizeiamtS der Stadt Die Besetzung der Stellen des Hausverwalters und deS Expedienten, ingleicben deS AnstaltS- iehl dem Rathe zu, die Ernennung der übrigen Beamten erfolgt durch daS Polizeiamt und sa Plenarsitzungen unter Zuziehung deS RathSdeputirten zum Georgenhause vorzunehmen, tz. 1. Stellung der Beamten. Die Anstellungsbehörde hat auch wegen der Entlastung der l Entschließung zu fasten. Der Hausverwalter und der Expedient werden auf vierteljährige «g, die Aufseher gegen vierzehntägige Kündigung, die Aufseherinnen als Dienstboten ange- . Nur die vom Rache angestellten Beamten und die vom Polizeiamte angenommenen Auf- siä in Gemäßheit deS städtischen PensionSregulativS pensionSberechligt. Die als Aerzte der üt Krngirendcn sind nickt pensionSberechligt. g.!. Verwaltung der Anstalt. Die Vertretung der Anstalt nach Außen steht dem Mle zu. Die Verwaltung deS Oeconomischen der Anstalt gehört zum Geschäftszweige des xratht, welcher dazu ein RathSmitglied deputirt. Die unmittelbare Direction der Anstalt ist dem Hausverwalter übertragen. Demselben liegt ob, IMl nach Maßgabe der Hausordnung und der sonst bestehenden Anordnungen, im Uebrigen um Ermessen nach allen Richtungen zu verwalten und beziehentlich durch die betreffenden üe verwalten zu lasten, die sorgfältigste Oberaufsicht über die Anstalt zu führen, die einzelnen ^ de- Dienstes und der Verwaltung zu regeln, die Dienstleistung der Beamteten und Be- -teu zu controliren und ein ersprieSlicheS Zusammenwirken derselben hcrbeizuführen. Irm Hausverwalter steht deshalb in allen allgemeinen und besonderen, die Anstalt betreffenden illiiMeicheitcn in Unterordnung unter den Stadtrath und unter das Polizeiamt, je nachdem der ItzrMsMg des RatheS oder deS PolizeiamtS dadurch berührt wird, die nächste entscheidende Be- Ijiimuuug und die DiSciplinargewalt über Beamte und Bedienstete bei der Anstalt zu. K 6 Annahme der Sträflinge. 1) Der Hausverwalter läßt den Eingelieferten nach eigner angemessener Ermahnung mit den ihm gedruckt einzuhändigenden „Verhaltungsvorschriften" bekannt machen ^ 2) der Eingelirferte wird vismrt, in daS Register unter fortlaufender Nummer eingetragen und erhält e,ne BekleidungSnummer, unter welcher er bi- zu seiner Entlass«»- in den Acten- listen, Büchern und Rechnungen geführt wird; 3) die bet dem Eingelieferten Vorgefundenen Gegenstände, seine Kleider und sonstigen Effecten, soweit ihm dieselben nach Maßgabe der Verhaltungsvorschriften nicht zu belassen sind, »erden ihm abaenommen und verzeichnet, dem Verderben auSgesetzte Gegenstände werden verkauft ; der Erlös wird dem Eingelieferten auf einem für ihn bei der Spargelder-Caffe anzulegenden Conto gutgeschrieben; 4) der Eingeführte wird gründlich gereinigt, gebadet und eingekleidet; i) derselbe wird genau ärztlich untersucht, wenn ein besonderer KrankheitSzustand sich kund aiebt, vor Reinigung, außerdem binnen 24 Stunden nach der Einlieferung. Die ärztliche Untersuchung hat sich auf den geistigen und körperlichen Zustand im Allgemeinen »Men und ist dabei in letzterer Hinsicht insbesondere inS >uge zu fassen, für welche Art der > kW der Eiugelieferte tauglich sei. -) Aus den Grund deS ärztlichen Gutachten-, mit Rücksicht aus die seitherige Beschäftigung und nach Maßgabe de- Strafgesetzbuches Z. 16 bestimmt der Hausverwalter die Art der Arbeit; 7) ein vollstävdiaeS Signalement, daS ärztliche Gutachten, daS Nr. S erwähnte Verzeichniß «nd die Begleitschriften werden zu den über jeden Eingtlkeferten anzulegenden Sperial- acten genommen; 8) der Eingelteferte wird von der Annahme an al- „Sträfling" bezeichnet. Gt»thetl««g der Sträflinge. k 7. Dt-ctpttmrrelnffen. ES bestehen unter den in Gemäßheit von A 1 und 2 drtinirten drei Diichlinarclaffen, in welchen die Sträflinge nach Maßgabe ihre- sittlichen Zustandes und ihre- Arkqat in der Anstalt eingerecht werden. Die Sträflinge dieser Kategorien der verschiedenen Ach, »erden in der Freiheitsbeschränkung, dem Arbeit-erwerbe, bei Lrthellung von Belohnungen «d Archattuug materiellrr und sonstiger statthafter Begünstigungen und bei Anwendung von DckdL«ßr-feu verschieden behandelt. 8 8. Mittelklasse. Jeder in die Anstalt zur Correctiou zum ersten Male Lingeliefene, «gleiche» Icker, welcher nach seiner Entlassung«»- der Correction wenigste»- sechs Monate hindurch sich gut grflhrt hat, wird in die zweite oder Mittelklasse eingereiht. 8 8. Dritte Glosse. In die Dritte Claffe werden die vor Ablauf von sechs Monaten seit chrrr Entlassung Rückfälligen, tnaleichen diejenigen Sträflinge der Mittelklasse versetzt, bei welchen de tu letzterer avzuwendenden DtSciplinarmittel nicht auSreichea, um sie zu Unterwerfung unter die Anschriften der Hausordnung und der Verhaltungsvorschriften und unter die Anordnung der Vor gesetzten zu bringen oder an dauernde Arbeitsamkeit und möglichste Anstrengung ihrer Arbeitskräfte z» gewöhnen oder sonst den Bemühungen zu ihrer Besserung hartnäckig widerstehen. Gebesserte Sträflinge der dritten Claffe werden in die Zweite Claffe zurückversetzt. 8> lv. Erste Glosse. In die erste Claffe können diejenige» Sträflinge der Mittelclasse auf- rkkea, »eiche mindesten- die Hälfte der ihnen zuerkannten Strafzeit ununterbrochen härtere DiSciplinar- ßrase», als Verweise, sich nicht iuaezogen, außerdem sich tadellos betragen, fleißig gearbeitet und sonst de» Beweis geliefert haben, daß sie ernstlich bestrebt find, sich zu bessern. Sträflinge der ersten Claffe «halten für jeden Arbeitstag 2 Neuqroschrn, wovon ihnen die Hälfte täglich zur beliebigen Anwendung, dte andere Hälfte bei ihrer Entlastung gewährt wird. Sträflinge der ersten Claffe, welche sich dieser Auszeichnung unwürdig machen, waS besonder- auch dann der Fall, wenn sie sich betrinken, werden in die zweite und nach Befinden auch sofort in die dritte Claffe versetzt. H. N. Derfetzooge«. Versetzungen können vom Ha»Sverwalter zu jeder Zeit, wie eS daS Aedürjuiß erheischt, verfügt werden. Wenn dieS in- Besondere wegen eine- Vergehens geschieht, so iß gleichwohl die für letztere- zuzuerkennende DiSciplinarstrafe nach der Claffe zu bemessen, in welcher «der Sträfling befand, als er sich verging. H 12. Vorarbeiter. Zur Unterstützung de- Aussicht-pcrsonalS, und für die Verrichtungen b-täglichen Betriebs kann der Hausverwalter auS der ersten Claffe Vorarbeiter ernennen, welche »K Instruction über ihre Befugnisse und Obliegenheiten zu versehen sind. Dieselben erhalten eine bsndrre Vergütung durch Verminderung ihrer Arbeitspensa. Derpflegong der Sträflinge. 8- 13. Kost. Die regelmäßige, von der Anstalt zu gewährende Beköstigung der Sträflinge wtä durch ein vom Stadtrathe genehmigte- Speiseregulativ geordnet. Die Sträflinge, so weit sie sich nicht in Einzelhaft befinden, essen gemeinschaftlich, ein jeder an de» ihm angewiesenen Platze, die nicht zu den Correctionären gehörigen Sträftlinge jedoch gesondert >o» de» CorrectionSsträflinaen. An Einnahme der MittagSmahlzeit und zur Erholung ist eine Stunde zu gewähren. Bei den achchlb der Anstalt Beschäftigten ist diese Z z» bemessen. Zur Verzehrung eineS zweiten Frühstück- und eines VeSperbrodeS auf dem Arbeitsplätze wird je eine Viertelstunde gewährt. tz. 14. JEetnigung. Sämmtliche Räumlichkeiten, Kleider, Lagerstätten und sonst zum unmittel baren Gebrauche der Sträflinge bestimmten Gegenstände sind so oft alS nöthig zu scheuern, täglich zu lüften und sonst auf angemessene Weise zu reinigen. Männliche Sträflinge find so oft als nöthig zu rasiren, da daS Tragen von Bärten nickt gestattet ist. Die frische Wäsche wird irden Sonnabend Nachmittag nach der Reinigung auSgegeben. Die Sträflinge sind öfter zu untersuchen, mit Ungeziefer behaftete, nebst allen zu ihrem unmittel baren Gebrauche dienenden Gegenständen, welche möglicherweise dergleichen bergen könnten, einer gründlichen Reinigung zu unterwerfen. Diejenigen Vorarbeiter (vergl. tz. 12), welche mit der Aufsicht auf die Reinlichkeit beauftragt sind, haben bei Vermeidung von Strafe und sonstigem Verlust ihrer Function die ihnen unlcr- aeaebenen Sträflinge bei der Reinigung speciell zu überwachen und jede Nachlässigkeit in der Rein haltung sofort zu melden. Jeder Sträfling erhält eine gewisse Menge Seife zur Reinigung seines Körpers und muß dieselbe Zeit von dem Eintreffen in die Anstalt biö zum Weg- Nur wenn die Witterung eS durchaus nicht gestaltet, darf hiervon eine Ausnahme gemacht werden. tz. 16. Nächtliche Ruhe. Die Sträflinge sollen, ,e rach ihrer Beschäftigung und je nach der Jahreszeit, mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden die nächtliche Ruhe genießen. tz. 17. Beschäftigung. Jeder Sträfling ist WerkeltagS zwölf Stunden täglich auf eine seinen Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise mit Arbeit zu beschäftigen. Ausnahmen hiervon können nur mit Genehmigung deS PolizeidirecloriumS tinrreten. tz. 18. Art der Arbeit. Die Art der Arbeit wird für jeden Sträfling durch den Haus verwalter bestimmt. Die Einführung neuer Arten von Arbeit in der Anstalt und die Verdingung der Arbeitskräfte der Sträflinge bedarf der Genehmigung des PolizeidirectoriumS. tz. 19. Arbeitspensum. Bei jeder Gattung der Arbeit, wird, soweit dies ausführbar, vom Hausverwalter dasjenige Maaß der Arbeit festgestellt, welches ein Sträfling an einem Tage bei Ver meidung von Strafe zu liefern hat. Dieses Arbeitspensum ist jedenfalls so zu bemessen, baß eS bei angenommener mittlerer Arbeitsfähigkeit nicht ohne Anstrengung geleistet werden kann. Bei den Arbeiten, welche eine solche Bestimmung nicht gestatten, ist der Fleiß der Sträflinge im Allgemeinen und mit Rücksicht auf die Kraft und Fähigkeit deS Einzelnen sorgfältig zu überwachen. tz. 20. Beschäftigung au Sonn- «ud Festtage«. Mil Ausnahme der nölhigen Haus arbeit findet an Sonn-, Buß- und Festtagen ArbeitS- und Pensumzwang nicht statt. ES ist jedoch außerhalb der Kirchzeit den Sträflingen Gelegenheit zu geben, sich angemessen zu beschäftigen. tz. 21. Bewachung. Fluchtversuche. Widersetzlichkeit, Aufruhr und sonstige-Auflebnen gegen die Vorschriften der Hausordnung und der Verhaltungsvorschriften werden, soweit möglich, durch da- Aufsichtspersonal, sonst durch die zur Bewachung der Anstalt vorhandene bewaffnete Macht, nach Befinden durch Anwendung der Schußwaffe, verhindert und bclämpft und mit DiScipliuarstrafcn gttchndet, wenn auch wegen dabei gleichzeitig begangener Verletzungen allgemeiner Strafgesetze außerdem noch criminelle Untersuchung und Bestrafung einzutreten haben sollte. tz. 22. Gegenstand der Bestrafung. Jede Handlung der Sträflinge, sie bestehe in Thaten, Worten oder Geberden, die schon nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, und Alle-, waS «ach den besonderen Verhältnissen der Sträflinge gegen Ordnung, Sittlichkeit und Anstand verstößt, jeder Ungehorsam gegen Vorschriften der HauSgeseye und Anstaltsbeamten, jede Nachlässigkeit unterliegt diSciplineller Ahndung. DiSciplinell zu bestrafen sind daher alle Vergehen und Verbrechen der Sträflinge, welche während ihrer DetenlionSzeit begangen werden, auch wenn sie außerdem al- gemeine Vergehen oder Verbrechen ru criminalrechtucher Bestrafung sich eignen sollten. Letzteren Fall- ist jedoch, nach Befinden unter Su-pension der DiSciplinarstrafe. jedoch unter Jsolirung de- Sträfling-, die Sache sofort dem Polizeiamte anzuzeigen, wenn da-gemeine Vergehen oder Vervrechen im einzelnen Falle eine Verlängerung der eben zu verbüßenden Gefängnißstrafe oder die Zuerkennung von Festungshaft, Zuchthaus oder Todesstrafe zur Folge haben kann. Die rn den besonderen Verhältnissen der Detention begründeten jezeitigen besonderen HauSgesetze und sonstigen Verhaltungsvorschriften sind in geeigneter Weise zur Kenntniß der Sträflinge zu bringen und ihnen von Zeit zu Zeit einzuschärfen. tz. 23. Str»f»rte«. Als DiSciplinarstrafen werden gegen alle Elasten der Sträflinge 1) Verweis, 2 Kostschmälerung verschiedener Grade, 3) hartes Lager, 4) einfacher Arrest, 5) Arrest verschärft durch a. hartes Lager, d. Entziehung warmer Kost, 6) enger Arrest, 7) Dunkelarrest, einzeln oder in einer der Individualität der Straffälligen und dem Straf falle angemessenen Weise verbunden anaewendet. ES dürfen jedoch in einem und demselben Straffalle nicht mehr al- zwei Straflivel angewendet werden. Strafe« a«S »erschiede»»» Gttaffälle« durfen nicht gleichzeitig vollftreckt werde«. Innerhalb vorstehend gezogener Grenzen ist bei Auswahl der Strafart nächst der mehreren oder minderen Größe de- Vergehen-, vorzugsweise der Zweck der DiSciplinarstrafe, nämlich die Aufrecht erhaltung der Ordnung und die Besserung de- Sträfling- je nach desse« Individualität als maßgebend zu betrachten. Unter die dabei alS Kennzeichen seiner Individualität in Betracht kommenden Umstände gehört eS auch, ob derselbe schon früher und namentlich wiederholt sich in Straf- und CorrectionSanstalten befunden hat. Die Strafen sind in der Regel in der angegebenen Reihenfolge »ur Anwendung zu bringen. ES schließt die- jedoch nicht auS, dieselbe Strafe im Wiederholungsfälle unter Verlängerung der Dauer derselben zu wiederholen. Der Hausverwalter hat die Berechtigung die Strafzeit auf dreimal vierundzwanzig Stunden auSzudehnen. tz. 24. Gorrefponden». Jede Zuschrift, die ein Sträfling erhält oder absenden will, ist vor der Abgabe an den Sträfling oder vor der Absendung von dem Hausverwalter zu leftn und wenn demselben Bedenken gegen den Inhalt beigehen, nicht abzugeben oder abgehen zu lassen. Derselbe ist verpflichtet, die ihm dabei bekannt werdenden reinen Prwatverhältnisse außer- amtlich mit der nöthigen DiScrelion zu behandeln, dagegen aber solche Umstände, welche auf eine Gefährdung der Anstalt von Innen oder Außen hindeuten oder auf dre Absicht, ein Verbrecken zu begehen oder zu begünstigen, oder zu bemänteln schließen lassen oder deren Kenntniß sonst Justiz behörden von Wichtigkeit sein könnte, anzuzeigen. DaS Schreibmaterial wird den Sträflingen für jeden einzSbnen Fall in der erforderlichen Menge von der Anstalt, gestempelt, außerhalb der Arbeitszeit gewährt. DaS Beiseisebringen von Schreibmaterialien ist verboten. Jeder Sträfling hat so viel Papier, alS er empfing, beschrieben oder unbeschrieben, ferner Feder, Tinte und Schreibstifte rc. wieder abzuliefern. Ob und inwieweit einzelnen Sträflingen der Gebrauch von Schreibmaterial in ausgedehnterer Weise gestattet werden soll, hat der Hausverwalter zu bestimmen. tz. 25. Abinessung der Strafe. Bei Abmessung der Strafe ist weniger nach objectiver Beuri Heilung (nach der straffälligen Handlung an und für sich betrachtet) als vielmehr hauptsächlich nach subiectiver Beurtheilung (nach der Individualität deS Schuldigen und ^ach der Zahl der von ihm bereits erlittenen DiSciplinarstrafen rc.) zu verfahren. Vor Auflegung einer DiSciplinarstrafe muß der Hausverwalter sich die nöthige Ueberzeugung verschaffen, daß der Sträfling daS ihm beigemessene Vergehen wirklich verübt hat. DaS Erörterung-verfahren ist nur diesem Zwecke gemäß einzurichten, in der Regel an keine.
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