Obwohl E. E. Hochw. Rath bereits am 27. Februar 1810. die hiesigen Hauswirthe und Miethleute, kein anderes als das vorgeschriebene Maaß haltendes Gefäße in die Brauhäuser zum Füllen bringen oder zu schicken, anermahnet hat, so haben dennoch bemerkte Zuwiederhandlungen Denselben wegen Aichung der halben Tonnen, der ganzen und der halben Guldenfäßgen dergestalte Anordnungen zu treffen, vermocht ...
Titel
Obwohl E. E. Hochw. Rath bereits am 27. Februar 1810. die hiesigen Hauswirthe und Miethleute, kein anderes als das vorgeschriebene Maaß haltendes Gefäße in die Brauhäuser zum Füllen bringen oder zu schicken, anermahnet hat, so haben dennoch bemerkte Zuwiederhandlungen Denselben wegen Aichung der halben Tonnen, der ganzen und der halben Guldenfäßgen dergestalte Anordnungen zu treffen, vermocht ...
Untertitel
Görlitz am 20. Juli 1811
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1811]
Umfang
[1] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.159
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
Mohl E. E. Hochw. Rath bereits am 27. Februar I8IO. die hie- mHauswirthe und Mietbleutc, fein anderes als das vorgeschriebcne saß haltendes Gefäße in die Brauhäuser zum Füllen zu bringen oder «schicken, anermahnet hat, so haben dennoch bemerkte Zuwiederhand- gcn Denselben wegen Aichung der halben Tonnen, der ganzen und ' halben Guldenfäßgen dergcstalte Anordnung zu treffen, vermocht, daß ftig dergleichen Gefäße, wenn es nicht von dem zu dessen Aiche be- nders verpflichteten Oberälrcsten der Böttcher mit dem Löwenbilde ben seinem Mcistcrstempcl, zum Zeichen des richtig befundenen Maa- ! eingebrannt ist, in den Brauhöfcn nicht gefüllet, sondern confiscirct sd vernichtet, der Verfertiger aber um fünf Thaler bestraft werden Es werden daher alle hiesige Bürger und Einwohner, zu Abwen- mg ihres Schadens, für die Aichung ihrer Bierabzuggefäßc durch den maligen Oberältesten der Böttcher, Meister Schulzen, in Zeiten und leftens vorm Ablaufdcs bevorstehenden Monars September d. I. zu Mi, ihm für diese Bemühung bei einem alten Gefäße 6, bei einem NN 8 Pfennige zu bezahlen und sämmtliche Hauswirthe den ihnen zu- kstellten Abdruck dieser Verordnung ihren fämmtlichcn Hausgenossen gleicher Nachachtung mitzutheilen, hiermit angewiesen. Görlitz am 20. Juli i8n. Der Rath allhier.