Es ist sehr mißfällig vernommen worden, daß auf mehrern der, hiesiger Stadt, und milden Gestiften allhier, zugehörigen Dorffschaften, die Wirthe auf das Eingeboth der vorgesetzten Dorfgerichte zu nöthigen Versammlungen, bei Gestellung Vorspanns oder bei Geld-Entrichtungen, sich entweder gar nicht, oder nur zur angesagten Zeit, in dem Gerichtskretscham einfinden ...
Titel
Es ist sehr mißfällig vernommen worden, daß auf mehrern der, hiesiger Stadt, und milden Gestiften allhier, zugehörigen Dorffschaften, die Wirthe auf das Eingeboth der vorgesetzten Dorfgerichte zu nöthigen Versammlungen, bei Gestellung Vorspanns oder bei Geld-Entrichtungen, sich entweder gar nicht, oder nur zur angesagten Zeit, in dem Gerichtskretscham einfinden ...
Untertitel
Görlitz, am 26ten September 1807
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1807]
Umfang
[1] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.149
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
ist sehr mißfällig vernommen worden, daß auf mehrern der, hiesiger Stadt, und milden Gestiften allhier, zugehöri gen Dorfschaften, die Wirthe auf das Eingeboth der vorgcsezten Dorfgerichte zu nöthigen Vcrsitmmlungen, bei Gestellung Vorspanns oder bei Geld-Entrichtungen, sich entweder gar nicht, oder nicht zur angefagtcn Zeit, in dem Gerichtskrctfcham einfinden; dadurch aber nicht nur die Unterredung aufgehalten, sondern auch die oft schleu nige, und daher auf keine Weife zu verzögernde, Befolgung der er gangenen Befehle vcrnachläßiget werde. Da dieses jedoch nach Be schaffenheit des Gegenstandes, besonders in jetzigen Zeiten, zum größ ten Nachtheile der Gemeinden, sowohl der einzelnen Wirthe, gerei chen kann, und überdieseS den Gerichtsperfoncn, und Vorstehern der Gemeinde, die Veranstaltung des Erforderlichen ungemein erschwe ret; so werden die Gemeinden und Wirthe jeden OrtS hierdurch ernstlich bedeutet, und ihnen von Obrigkeitswegen anbefohlcn: die deshalb bereits ergangenen Anordnungen genau zu befolgen, und auf das Eingeboth des Richters und anderer Gerichtsperfoncn sich zur angegebenen Stunde unausbleibend in dem Gerichtskrctfcham cinzufindcn, und den Verhandlungen bis zum Ende bcizuwohnen, oder zu gewärtigen: daß, widrigenfalls zu allem demjenigen, was von den Anwesenden verabredet worden, die Weggebliebencn in glei cher Maaße verbunden und gehalten feyn; und über dieses jeder Wirth, welcher ohne hinreichende Ursache, und ohne Entschuldigung aussenblciber, für die Armen-Easse des Orts, in eine, da nöthig, durch rechtliche Zwangsmittel beizutreibende, Geldbuße von Zwei Groschen, genommen, auch, wenn die Angelegenheit eine andcrweitc Bestellung erfordert, zu Bezahlung des an ihn abzufchickcnden BorenS mit ei nem Groschen angehalten werden solle. Wornach sich gehorsamlich zu achten. Beschlossen in der Rathssitzung zu Görlitz, am 26ten September 1807. Der Rath allhier.