^-eit einiger Zeit ist, in Nachahmung der fremden Militairperfonen, das Tabackrauchcn auf den Gassen fast zur Ge« wohnhcit geworden. Nachdem dieser Ucbelstand den allhicr cin- qvartiertcn Königs. Sächf. Mannschaften von ihrer Behörde gcmef- senst unterfaget worden, fo wird nunmehro auch von Stadt-Polizcy wegen hiermit öffentlich und nachdrücklich verfüget und anbefohlen: daß, in Gehöften, und wo brennbare Sachen sich befinden, inglei chen außer den Häusern, auf den Gassen der innern Stadt und ver schlossenen Vorstädte, fo wie auf der Neißbrücke, jeder Bürger und Einwohner, auch Mäurcr, Zimmerlcute und andere Handwerker, desgleichen Gesellen, Handlanger, Holzhacker, Tagelöhner, und über haupt jede Person bürgerlichen Standes, wer cs auch fcy, schlechter dings sich des Tabackrauchcns enthalten, beim Tabackrauchcn vor ihren Hausthürcn aber, eines Deckels auf der Pfciffe sich bedienen solle, immaaßen der- oder diejenigen, fo darwider handeln, zn ge- wartcn haben, daß ihnen von der Militair-Wache, oder auch den Polizcy-Bedienten und Stadtfoldatcn die Tabackspfciffe werde weg- genommcn, sie selbst aber bei Widersetzlichkeit und Wiederholung dieses Ungebührnisses zur Verantwortung gezogen, und, nach Be finden, mit nachdrücklicher Strafe belegt werden. Zur gebührenden Nachachtung ist dieses obrigkeitliche Verbot, an öffentlichen Orten anzufchlagen, und fämmtlichen Wirthen für sich, wie-auch zur Bekanntmachung an ihre Miethleute, behändigen zu lassen, dccretiret worden in der Rathssitzung zu Görlitz, am ZOten September 1807. Der Math allhicr.