bei dein Mätsch, Läuterung und Hopfensieden guten Fleiß und Vor sicht anwenden, stets jemanden bei der Pfanne lassen und Aufsicht führen, daß bei der Arbeit nicht geschlafen, noch auch zu sehr damit geeiler und hierbei aller überflüssiger Trunk vermieden werde. § z. Insbesondere hat derselbe daraus zu sehen, daß vor dem Un terzünden und Aufbrennen die Pfanne mit nöthigem Wasser gefül lte, auch nach verrichteten Bräuen also in Acht genommen werde, damit selbige nicht verbrenne und aus Fahrlässigkeit verderbet werde, daher er feine Gehülfen in dem was ihnen diesfalls zu wissen nöthig, zu unterrichten, auch selbst den die Erhaltung der Braupfanncn be treffenden Anordnungen derjenigen Person, welcher die besondere Aufsicht über die Braupfanncn von E. E. Rache übertragen wor den, gebührende Folge zu leisten. § 4. Zu Abwendung alles Fenerunglücks hat der Bräu er darauf, daß vorsichtig gefeuert, weder mit Kien noch mit Spähnen geleuch tet werde, die Feueressen rein gekehrt feyn, nebst gnugfamen Was- servorrath auch das zum Brauhofe gehörige Löschgeräche und eine blecherne Laterne während des Brauens in Bereitschaft und diese Zeit über nach Vorschrift der im Jahre 1786. vublicirten Feuerord nung ein besonderer Feuerwächter gehalten werde, sorgfältig Acht zu haben und wenn solches von einem brauenden Bürger unterlassen würde, alsbald dem regierenden Herrn Bürgermeister solches anzu zeigen, um so mehr, als überhaupt niemanden in feuerunsichern Brauhäusern zu brauen bei Ersatz alles daher entstehenden Schadens erlaubt ist. § 5. Damit aber bei einer über ein verdorbenes Bier anzustellenden Untersuchung zu einiger Gewißheit gebracht werden möge, ob die Ursache des Verderbens und Umschlagens des Bieres entweder schon in dem Braugetraide, oder in einem beim Malzen und nach solchem noch nöthigen oftmaligen Wenden desselben, oder beim Brauen und nachheriger Abwarrung des Bieres verhangenen Fahrlässigkeiten oder in andern unvermeidlichen Zufällen gelegen; soll der Brauer vor jedesmaligen Brauen sowohl von dem in dem Malzkasten geschüt-