tctcn zum Verbrauen ihn; anvertrauten Malze, als auch nachdem cs geschrotcn worden mit Zuziehung derjenigen Personen, die für des sen Zurichtung cinzustehen haben, Proben abnchmen, solche dem der Braudeputation Vorsitzenden Herrn Rathsdeputirten überbringen und von ihm nach darauf verfügten Bemerkung des Eigenthümers versiegeln lassen, welche Proben sodann bis nach erfolgter Ausschän- kung des Bieres treulich werden aufbewahrt werden. Nicht minder soll tz 6. der Brauer schuldig und verbunden feyn, das Bier, bevor er den sogenannten Jcntsch nachgießet, der Wartefrau oder der sogenannten Wäscherin, so lange dergleichen noch neben ihm angestellt und nicht das Bier durchaus vom Brauer allein gewartet wird, anzuweistn und zu übergeben, damit selbige nach Vorschrift der Brauordnung Kap. 7. §. z. damit gebahren könne. Dafern nun § 7. bei anzustellender Untersuchung der Brauer einiger begangenen Verwahrlosung des Gebräudes überführt würde; so soll er sodann nicht nur des ansonst zu fordern habenden Lohns gänzlich verlustig gehen, und zu Abstattung der durch die angesteltte Untersuchung verursachten Unkosten angehaltcn, sondern auch überdieß mit ernster Geld-oder Gefängnißstrafe belegt, auch nach Befinden seines Diensts cntstzt, auch wenn er die Abnehmung der Proben unterlassen, und untrinkbares Bier gebrauen hätte, dem Eigenthümer desselben wegen des dadurch veranlaßten Schadens gerecht werden. tz 8. Ueberhaupt aber hat der Brauer feine Arbeit treulich zu ver richten und abzuwarten, jeglicher Bevortheilung sich zu enthalten, den Biereignern nichts zu veruntraucn und zu verwahrlostn, viel mehr allen Schaden möglichst zu verhüten, aber auch bei keinem Biere einigen Nachschutt, Vermehrung des Bieres und Unterschleif zum Nachtheil der Biersteuer vorzunehmen und zu gestatten, übri gens Niemanden mit Abforderung Essens und Trinkens zu beschwe-