ren, vielmehr mit dem, in der, der Brauordnung stlbst angefügten Taxe vom 19. Septbr. 1809 für ihn festgesizten Lohne und Biere, solange hierunter einige Abänderung nicht erfolgt, sich zu begnügen und unerlaubter Zugänge sich nicht anzumaßen, auch ein mehreres bei Vermeidung willkührlicher Gefängnißstrafe nicht zu fordern oder anzunehmen, nicht minder daraufzu sehen und dafür einzustehen, daß den ihm selbst gegebenen Vorschriften auch von feinen Leuten, es seyen nun Gesellen, Knechte oder andereGehülfen, nicht zuwider ge handelt werde.