Verhaltungs-Puritte für die beiden aller zwey Jahre der Braudeputation von neuem beizusetzenden Brauberechtigten. . ^ M tz I. - ^ie der Braudeputation beigefezten beiden Brau berechtigten haben nach Vorschrift der confirmirten Brauordnung an Aufrccht- haltung der beim Brauwesen erforderlichen Ordnung sorgfältigen Anthcil zu nehmen, und sich daher auch auf jedesmaliges Erfordern in den von dem der Braudeputation Vorsitzenden Herrn Rathsdepu- tirtcn veranstalteten ordentlichen und außerordentlichen Zusammen künften gehörig einzufinden, und dabei auch ihrerseits alles bcizutra- gen, was zum Bestehen und bessern Gedeihen des Brauwesens gerei chen und darauf Einfluß haben möchte. Insbesondere aber haben sie § 2. ihr Augenmerk darauf zu richten, daß von den Mälzern kein an deres, als tüchtiges und gutes Braugetraide vermalzet, das Mal zen in Zeiten und in der dazu geschicktesten Jahreszeit veranstal tet, in den Sommermonaten Juno, July und August aber ohne besondere Erlaubniß der Braudeputation keine Malze gemacht, von den Mälzer das fleißige Wenden nicht unterlassen und die Malze nicht sofort von der Darre, ohne die in der Brauordnung gcsezte Zeit von Vier Wochen gelegen zu haben, verbrauet werden. Um diese Absicht vollkommen zu erreichen müssen sie sich da her eine öftere und genaue Besichtigung des Braugetreides und der Malze vorzüglich angelegen seyn lassen. § Z. Liegt ihnen ob, dahin zu sehen, daß jeder brauberechtigke Bürger alle zum Brauen benöthigtcn Materialien und Erforder nisse, als das Braugetraide, den Hopfen, Stellstroh, und hartes