Pech in Zeiten und von der besten Güte anfchaffe, auch für jedesma- liges Pichen, Reinigung und reinliche Haltung der Biergefäße, Be hältnisse und Braugeräthes, vorzüglich der Kühlfässer fleißige Sor, ge trage. § 4. Ganz vorzüglich aber haben sie ihre Aufsicht dahin zu rich ten» daß den im Kap. 5 der confirmirten Brauordnung d. d. Gör litz den 5. August 1809 wegen des Bierausfchrotens enthaltenen Vor schriften genau nachgegangen und von Niemanden, wer es auch scy, auf irgend eine Meist zuwidergehandelt werde, sich auch den Bier- visitationcn fleißig zu unterziehen und dabei ganz unpartheiifch und ohne alles Ansehen der Person zu Werke zu gehen. § 5. » X Zu Erforschung des jedesmaligen Biervorraths haben siesich der gestalt gebrauchen zu lassen, daß einer von ihnen nebst dem verpflich teten Zirkelmeister einen Tag um den andern, inglcichen vor den ho hen Festen und zur Jahrmarktzeit, auch bei einfallenden Kirchmessen in den Monaten October und November täglich die Bierbestände in den Kellern genau untersuchen, die vorräthigen Viertel, Tonnen und kleinen Gefäße genau aufzeichnen, und solches der Braude putation übergeben, damit diese nach dem sich ergebenden Bedürf nisse die Abbrauung der Biere für folgende Woche reguliren könne. Da durch Unterlassung dieser Anzeige, oder deren Unrich tigkeit leicht ein Biermangel veranlasset und anderer Nachthcil dar aus erwachsen kann; so haben sie sich dieser Obliegenheit um so mehr mit aller Genauigkeit zu entledigen, als ihnen durch Nichtbefolgung derselben unausbleibend Verantwortlichkeit erwächstt. Nicht weniger haben sie § 6. bei der ihnen bei ihren Verrichtungen sich darbietenden so beque men Gelegenheit es sich angelegen styn zu lassen, ihre Aufmerk samkeit mit darauf zu richten, daß sämmtliche beim Brauwesen angestellte Personen sich nach der der confirmirten Branordnung mit angefügten Taxe wegen der Arbeitslöhne genau achten und auf keine Weist dawider handeln auch von den brauenden Bürgern cin mehreres, als darinnen vorgefchneben worden, nicht an sie ab-