gereichet werde. Ueberhaupt aber haben sie alle und jede beim Brauwesen etwa verspürende Ungebührnisse, von wem sie auch nur immer verhangen werden möchten, nicht mit Stillschweigen zu über gehen, sondern solche alsbald und ohne Zeitverlust bei der Braudepu- ration anzuzeigen, damit auf deren zeitige Abstellung ernstlicher Be dacht genommen werden möge. § 7. Daß sie endlich in Ansehung alles dessen, was in den ordentli chen und außerordentlichen Zusammenkünften der Braudeputation in ihrem Beiseyn in Berathschlagung genommen und sonst erörtert werden möchte, sich der Verschwiegenheit befleißigen und durch vor eiliges Mittheilen der verhandelten Gegenstände an andere zur Brau deputation nicht gehörige Personen dem vorhabenden guten Zwecke nicht nachth eilig werden sollen, ist mit ihrer Function unzertrennlich vereinbart, und haben sie sich dieselbe daher ganz vorzüglich empfoh len seyn zu lassen. >