Verhaltungs-Punkte für den Malzaufseher bei der Stadt Görlitz. x) - / // § I. ^em bestellten Malzaufseher liegt ob, darauf zu sehen, daß von den braubercchtigtcn Bürgern stets für gutes und tüchtiges Brau- getraide gesorgt, von dem Mälzer ein mehrereS, alsgesezt, auch anders als tüchtiges und gutes Getraide zum Malzen nicht angenom men, dasjenige aber, so überflüssig und nicht tauglich und zu geringe ist, nicht eingefchüttec, das Malzen selbst auch nur ln der dazu ge schicktesten Jahreszeit und in Zeiten veranstaltet, insbesondere aber in den Monaten Iuny, Iuly und August ohne besondere Erlaubniß der Braudepuration gänzlich unterlassen werde. § 2. SobaldeinMalz indieMühlegebrachtwird, hat sich der Malz aufseher u'nausblcibend dabei einznfinden und nebst dem Müller dahin zu sehen, daß solches, cs bestehe nun in Ganzen oder halben Waizcn- oder Gersten-Malzen, in den geaichren Malzkasten mit der bewerkstelligten Aichte ganz gemäß geschüttet, mit dem daran befind lichen Streichholze genau obenher gefahren und gleiche gestrichen, hin gegen alle vorrheühafte Einschütt - und Eintretung oder andere Un gebührnisse vermieden werden, und nach Befinden einigen Ueber- maaßes, wenn es über ein Viertel eines Scheffels ist, solches ohne Ansehen der Person sofort wcgzunehmen und dem Eigcnthümer zu- rückzugcben. Sollte sich im Gegentheile an einem zur Mühle gebrachten Mal ze ein Mangel ereignen; so hat der Malzaufseher darauf zu se hen, daß von den Eigemhümer des Malzes mit möglichster Verhü tung alles Ungcbührnisses das Ermangelnde nachgeschüttet und der Kasten gehörig erfüllet werde. § z. Nicht minder hat der Malz aufseh er ein genaues Augenmerk daraufzu richten, daß alle und jede abzubrauende Malze in keiner andern, als der Mühle zum Vierraden allhier und auf dem in sol cher dazu eingerichteten Malzgange geschroten, und annoch bei Tage