in und aus der Mühle gebracht werden können. Sollte sich aber der Fall ereignen, daß eintrctender Wassermangel oder Wasserflut!) lezteres nicht gestatten wollten; so hat der Malz aufseh er denn nach darauf zu sehen, daß der in solchem Falle auf vorgängiges An- ^ melden vom regierenden Herrn Bürgermeister getroffenen weitern ü Anordnung allenthalben genau nachgegangen werde. j M sDl § 4- M Hat der Malzaufseher seine Aufsicht vorzüglich mit dahin zu richten, daß die zum Malzsacken und Schroten angestelltcn Per sonen die Malze, ehe sie zur Mühle geführet werden, zu rechter Zeit ^ und auf behörige Art ansprengen und dahin Bedacht nehmen, daß sol- ^ che weder zu grob noch zu klar geschroten werden, vielmehr den brauenden Bürgern ihr Haabewohl und gnüglich ausgerichtec werde. „ "II, U In dieser Hinsicht ist denn auch der Malzaufseher neben dem .. Müller verbindlich, sobald er wahrnimmt, daß ein Malz zu viel oder zu wenig angesprengt worden, solches alsbald und ohne allen Verzug den zur Braudeputatton geordneten Herren RathSdeputir- ren anzuzeigen. Da für diese seine Aufsicht die brauberechtigte Bürgerschaft dem W von ihr gesezten Malzaufseher Zwey Groschen von jedem Mal- «V ze ohne Unterschied bewilliget hat, so hat sich derselbe damit zu be gnügen und aller andern unerlaubten Zugänge gänzlich zu enthalten, am allerwenigsten aber sich bei dieser seiner Aufsicht durch Ansehen D, der Person, Gunst, Gabe, Geschenk, Freundschaft, Feindschaft, noch andere unlautere Dinge von seiner Pflicht abbringen zu lassen, viel- wi mehr sich stets den Vorschriften der confirmirten Brauordnung d. d. Am Görlitz den z. August 1809 allenthalben gemäß zu bezeigen. «un Ä gel Er -lScheii linnu "Akk!