VerhalLungs- Punkte für die Bierwascherin bei der Stadt Görlitz. § i. 9?ach dem Abbrauen eines jeden Bieres har die Bi er warte frau oder Wäscherin unerläßlich darauf zu sehen, daß ihr der Brauer ftincr Obliegenheit gemäß das Bier, bevor er den sogenannten Jentsch nachgießet, behörig anweise und übergebe: daferne sie nun einige Ausstellung daran findet oder wahrnimmt, daß sich das Bier wäh rend des Abkühlens auf dem Braubottige und auf den Kühlfässern verändert; so soll sie ohne Aussehen zu verursachen, und zwar bevor sie dem Biere die Hefen gegeben hat, etwas davon in einem reinen Ge fäße fassen und dem Eigenthümcr des Bieres zur Aufbewahrung übergeben, auch den bei der Braudeputation Vorsitzenden Herrn Raths- Deputieren in Zeiten hiervon Nachricht geben. § 2. Durch gute Abwartung des vom Bräuer an sie übergebenen Bieres hat die Wäscherin alles mögliche beizutragen, daß ein gu tes Getränk gewonnen und in solcher Beschaffenheit erhalten werde. Sie har daher § z. insbesondere das Bier auf keinerlei Weise, weder mit Wasser, Jent- schc, verdorbenen Biere noch andern schlechten Getränke zu verfälschen und zu vermehren auch nicht geschehen zu lassen daß dergleichen durch den brauenden Bürger, Bürgerin, deren Hausgesinde oder andere Personen unternommen werde, vielmehr, wenn sie dergleichen Un- gebührniffe wahrnehmen oder in Erfahrung bringen sollte, solches ohne Ansehen der Person bei dem regierenden Herrn Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Es bleibet ihr jedoch nachgelasicn das Bier einen Tag nach der Kühlung, früher aber nicht, mit Wasser aufzu füllen. § 4- Im Fall aber die Bierwäscherin bei anzustellender Untersu chung über ein verdorbenes Bier einiger begangenen Verwahrlosung selbst überführt würde; sott sie .nicht nur des zu fordern habenden Lohns