gänzlich verlustig gehen und zu Abstattung der durch die angestelltt Untersuchung verursachten Unkosten angehalrcn, sondern auch über- dies mit gebührender Strafe beleget werden. § 5. Von dem ihr anvertrauten Guthe soll sie weder selbst etwas entwenden und unterschlagen, noch andern dergleichen zu thun ver stauen, vielmehr dem Eigenthümer allen Schaden und Nachtheil sorgfältig verhüten und abwenden und sich stets treu und ehrlich be zeigen. § 6. Endlich hat die Bierwäscherin den brauenden Bürger mit Ab- fordernng Essensund Trinkens nicht zu beschweren, vielmehr mit dem, in der, der Brauordnung selbst angefügten Taxe, vom 19. Sept. 1809 für sie feftgesezten Lohne und Bräuerbiere, solange hier unter einige Abänderung nicht erfolgt, sich zu begnügen und uner laubter Zugänge sich nicht anzumaaßen, auch ein mehreres bei Ver meidung wittkührlicher Gefänißstrafe nicht zu fordern oder anzu nehmen. 1