der Ladung gestandenen Bierbürger, sobald dieser mit dem Schanke fertig ist, gegen Zurückgabe der erhaltenen Ladeanwcisezettel und Quittung in ein hierzu von dem Biergeldcr- Einnehmer beson ders zu haltendes Buch ohne alle Weigerung und sonstige Abkürzung auszuantworten und denselben solchen Geldbetrag unter keinem Vor wände vorzuenthalten, die zurückempfangencn Ladeanwciftzcttel selbst aber als nöthige Beläge der Ausgabe und resp. Einnahme wohl auf zubewahren und den Rechnungen beizufügen. § IZ. Bei den Ladeanweisungen hat der Biergelder- Ein n e h m e r aller Begünstigung des einen Braubürgers oder des einen Laden den vor den andern sich durchaus zu enthalten, ersteren weder aus Gefälligkeit noch gegen eine versprochene oder anzuhoffende Er kenntlichkeit, die fremden Schulzen und Ladenden zuzuweiscn, am allerwenigsten aber von der Ordnung, in welcher die unter den; Bier zwange stehenden Ladenden anzuweifen sind, um Gunst, Gabe, Ge schenke oder anderer Ursache willen eine Abweichung oder Ausnahme zu veranlassen oder Start finden zu lassen. § 14. Daß stets ein gnüglicker Vorrath von gedruckten Ladeanweist- zetteln vorhanden sey, ist der Aufmerksamkeit des Biergclder- Einnehmers besonders empfohlen und liegt ihm ob, stets in Zeiten dafür zu sorgen, daß der Abgang wiederum crstzt werde. Die ge druckten Zettel hat er vor allen Dingen mir dem ihm anvertrauren Stempel roch zu bezeichnen, dann die Nummer des zu verladenden Bieres, welche es beim Ausloosen erhalten, den Namen des Bier- eigncrs oder Pachters, den Namen des Ladenden, den Betrag des zu ladenden Bieres und den Tag der Ladung eigenhändig einznzeich- nen und sodann seine NahmenSunrerschrift beizufügen und sein Sie gel beizudrücken. § 1;. Um von alledem, was auf die Biergeldcr- Einnahme irgend Bezug und Einfluß haben und nehmen kann, stets genau unterrich tet zu seyn, hat er sich auf jedesmalige Erforderniß zur bestimmten Zeit bei Löbl. Braudeputation sowohl bei den von ihr zu veranstal tenden Bierverloosungcn, Bierverpachtungen, Biertaxen und andern auf das Brauwesen einschlagenden Einrichtungen unausbleiblich ein zufinden, alles dasjenige, was dabei auf die Biergeldcreinnahme Ein fluß haben kann, genau auszuzeichnen, auch überhaupt bei derselben alle und jede ihm bei seinem Dienste etwa vorkommende und be merkbar gewordene Ungebührnisse, von wem sie auch immer verhan gen werden möchten, ohne Ansehen der Person, zur Abstellung an- zuzeiqen. Endlich und § 16. hat derBiergelder - Einnehm e r alle seine Dienstverrichtungen mir dem vor der Hand ihm ausgcseztenSalarium an drei Pfennigen vom Tbaler Einnahme sich zu begnügen und aller andern unerlaub ten Zugänge sich unter keinerlei Vorwände anzumaßcn.