Verhaltungs- Puncte für die Bierschröter. ^ 8 i. -<1er Bierschrötersoll sich in allem getreu, fleißig und stets nüch tern erfinden lassen, des Tages über unter dem Weinkeller, als den ihm hiermit angewiesenen Aufenthaltsorte, verweilen und, dafcrn ec in stinen Dienstverrichtungen von da wegzugchen veranlasset wird, dennoch daselbst zurücklassen, wo er in der Sradt anzutreffen ist, da mit die Bierladenden Fremden und Einheimischen durch langes Aus stichen seiner Person nicht zur Ungebühr aufgehalten werden. § 2. Gegen jeden zum Bierladen sich Anmeldcndcn hat er sich beschei den zu betragen und von demselben vor allen Dingen zu erfragen, ob er sich bereits bei dem geordneten Biergelder - Einnehmer ge meldet und von denselben einen Ladeanweisezerrel erhallen, welchen er sich vorzeigen zu lassen hat, um daraus zu ersehen, auf welchen brauberechligten Bürger die Anweisung gestellt ist. Hätte aber der zum Laden sich anmeldende noch keinen derglei chen Ladeanweistzettel, oder wäre derselbe nicht mir den Biergelder- Einnahme - Stempel roth bezeichnet und von dem Bicrgelder- Einnehmer nicht eigenhändig unterschrieben und besiegelt; so muß er in dem ersten Falle den Ladenden vor allen Dingen zu Lösung des LadeanweisezettelS an den Biergelder - Einnehmer weifen, im lczcern Falle aber, wenn dabei irgend eine Unrichtigkeit oder murh- maßliche Betrügerei zum Grunde liegen sollte, den vorgezcigren Zet tel an sich zu bringen suchen und denselben nebst dein, der ihn vorge- zeiger, zum regierenden Herrn Bürgermeister bringen und daselbst die nöthige Anzeige davon erstatten. In beiden Fällen aber darf er bei harter Ahndung sich mit dem Ausschrolen nicht befassen. Bringt im Gegentheil der Ladende einen richtigen Ladeanweise- zettel, so har er denselben sofort und ohne alle Zögerung zu den dar auf benannten brauberechtiqren Bürger zu begleiten, woselbst der La dende soviel als er laden will, selbst aus den vorhandenen Bicrvor- rarbc sich auszeichnet, der Bierschrörer aber sich hierbei durchaus al- lcr Einmischung enthalten muß, indem ihm das Auszeichnen des Bie res, selbst wenn ihn der Ladende bittend darum anginge, schlechter dings nicht gestattet ist. Hierauf hat er vorzüglich darauf mit Obacht zu nehmen, daß der zum Laden sich einmal Gemeldete, auch wirklich Bier auszeichne und lade, keinesweges aber ohne Vorwissen des re gierenden Herrn Bürgermeisters und dessen Einwilligung ohne Bier nach Hause fahren. Sobald er eine dergleichen Absicht bei einem Ladenden verspü ret, har er denselben anzuhalten und dein regierenden Herrn Bürger meister Anzeige davon zu thun.