In Hinsicht auf die wegen Aufnahme der Miethleute überhaupt ... wird jedem Wirthe und Hausbesitzer bei hiesiger Stadt, hiermit von Obrigkeitswegen, und bei Vermeidung einer willkürlich nach Befinden der eintretenden Umstände zu bestimmenden Geld-Buße oder Gefängnisstrafe aufgegeben ...
Titel
In Hinsicht auf die wegen Aufnahme der Miethleute überhaupt ... wird jedem Wirthe und Hausbesitzer bei hiesiger Stadt, hiermit von Obrigkeitswegen, und bei Vermeidung einer willkürlich nach Befinden der eintretenden Umstände zu bestimmenden Geld-Buße oder Gefängnisstrafe aufgegeben ...
Untertitel
Görlitz, am 25. November 1809 und 2. Januar 1810
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1810]
Umfang
[1] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.156
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
^n Hinsicht auf die wegen Aufnahme der Miethleuke überhaupt, und insbesondere der Fremden, wie nicht weniger wegen der die- serhalb zuführcnden obrigkeitlichen genauen Aufsicht, ergangene und wiederholte allerhöchste und höhere Befehle, wird jedem Wir- the und Hausbesitzer bei hiesiger Stadt, hiermit von Obrigkcits- wegen, und bei Vermeidung einer willkürlich nach Befinden der cintrctendcn Umstande zu bestimmenden Geld- Buße odcrGefäng- nißstrafe, aufgcgeben: a) Die Garten- und andere Pächter, Wirthsibaftcr, verbcira- thcre Dienstboten und dergleichen nicht, wie bisher, ohne Lo gis - Zcttul, bei sich einzunchmcn, und b) vorderen, sowohl jeder anderer Micth-oderHauslcute, wirk lichen An - und Emznge, längstens acht Tage vorder, die für selbige ausgestellten Logis-Zemil, dem Gasscnmeister ihres Be zirks, zur Eintragung in die Hausmanns-Liste, vorzuzcigen. Dccretirt in den Raths - Sitzungen zu Görlitz, am 25. November i8v9und2. Zanuar 1810. Der Rath allhier.