Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.11.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-11-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187111060
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18711106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18711106
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-11
- Tag1871-11-06
- Monat1871-11
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.11.1871
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1i,lich S',Uhr. >»i «n»»üü, ft </s. ft. s»x»rr. t. diedaaioa ,»«, »-II Udr ,»t-i ll»r. tft tzie nächst- drftimmtrn «achrntage» Nachwinags. Taacblatl «uslsge »2V0. Titinarmentirrci» «ikrreliLbrlich l TÄr. 7Ngr. üict. Vringerlohn > Thlr. loftqr. Anzeiger. GMlÄ dck Kimgl. VezickSgerichtS md der NW dn Stadt Leipzig. Ilde einzelne Kummer 2'/« Ngr. Gebühren f. Extrabeilagen l 2 Thlr. Zllstrale die Spaltzeilr 1'/« Ngr. Re.'lime» aulrr ». Lrsaciil'»5ltri- dre Spaltzeile 2 Ngr. Filiale Otto Llnnm, UniversitätSstr. rr, Local-Eomptotr Hainstraße ri. Versteigerung von Bauplätzen. Johanni-Hospitale gehörige, o» dwr Ecke «der Shnl- und Has-pitalKnaS« nitherige H»s»tck»ttse»aart«n, ParzoLe Nr. 1154 st ve» Flurbuch-, soll in SV««» , ISSS, »SSV »»- 28»8 O E>e« Klächeuinhalt eivgetheilt zu« Verkaufe »er findet an Rath-steL« »erstng de« O. -t»»««Ger d. Z. von V»r«»tttag» LL Uhr an statt, daß die r Bauplätze zuerft eä»,el« und d«n» noch einmal znsnnrnren > «erden. itation wird pünktlich zur angegebenen Stunde eröffnet und jede-mal geschloffen werden, » au-geboteurn Bnuplatz bez. daS ganze Areal ein weitere- Gebot nicht mehr erfolgt. jteigerungSbedingnugen und der ParzellirungSplan liegen in unserem Bauamte zur Lin- urt. j, am 21. October 1871. Der Nasch der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Vermiethnng. DaS der Stadtgemeinde gehörige, am Naustädter Eteinweg Nr. 7S/LSS2» gelegene Ha«-» und Gartengrundstück, die ehemaltge Amtswohnung des Pfarrers an der IacodSkirche, fvll so, wie rS steht und liegt, Dieu-tag de« 7. November d. I. Vormittag- LL Uhr an Rath-stelle anderweit vom L. Jannar L872 an over auch sofort auf fünf Jahre an den Meistbietenden vrrmtethet werden. Wir fordern Miethluftige, welche fick auf Erfordern vor ihrer Zulassung zum Bieten über ibre Zahlungsfähigkeit und namentlich auch über die zeitherige pünktliche Berichtigung de- Mieihzinft- auSzuwezsen haben, hierdurch auf, in dem anberaumten Termine zu erscheinen und ihre M.elhgebore zu thun. Die LicitationS- und Vermierhungsbedingungen, sowie ein SüuationSplan und Grundriß deS zu vrrmiethenden Grundstück- liegen schon jetzt an RathSstelle zur Einsichtnahme au-, e« wird auch da- Grundstück Montag de« tt. November d. I. Nachmittag- vo« 2 — 4 Uhr zur Be sichtigung geöffnet sein. Leipzig, ven 24 Oct 1871. De- NatheS der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Deutscher Reichstag. Sitzung vom 4. November, vr. Simson eröffnet die Sitzung de- BundrSrathS: BiSmarck, Lamphausen, v. Pfretzschner, »echt, Geh. Rath vr. Michaeli- u. A. ven find mäßig besetzt.) Gegenstand der TageS-Ordnung lnpellation der Abgg. Iacobt und Duselbe lautet: „Inden Motiven zum da Gewerbe-Ordnung für den Nord- drvd erklärte die Bundesregierung: e Gesetzgebung über da- Ber- ist im BundeSrathe bereit- ange lt Seat in der Absicht, in nächster Zeit g dieser Aufgabe heranzutreten." Da lung dieser, dem Artikel IV. Absatz 1 Verfassung entsprechenden Zusage et, so wird an den Herrn Reichs- Krage gerichtet: In welcher Lage besin- Verbcreitungen für eine ReichSgesetz- da- Versicherungswesen, und stfetzvorlaae darüber bestimmt bis zur Reichstage- entgegengesehen der Interpellant Abg. Iacobi die begründet, erklärt der Präsident namtS Staat-minister Delbrück, rath in Veranlassung eine- An- girruvg von Eachsen-Coburg-Gotha t8S9 befchlosien habe, den betr. AuS- latarbeitung eine- Gesetz-Entwürfe- ^Versicherungswesen zu beauftragen. In seien im Sommer 1869 sämmtliche llschen Bunde gehörige Regierungen g der in den einzelnen Staaten tzlichen Bestimmungen aufgefordert vgretche Material sei Anfang- de- gegangen und zusammen gestellt rarbeiten zu dem Gesetz-Entwürfe durch die Ereignisse de- Iahres l als die Arbeiten nach dem Kriege wieder v wurden, da handelte eS sich wiederum llerial au- den süddeutschen Staaten, gegenwärtig eingegangen, und der «ad« die Arbeiten nach Möglichkeit > dir Interpellation erledigt. z II. Zweite verathung itwurf, betr. die Bildung eine- 1, auf Grund de- Berichts der >eu Lunde-Hau-Halt. Commfffion beschlossene tz. 1 de- lantet: „Sobald der preußische aufgehoben ist, soll au- der Ich zu entrichtenden Kriegsentschädigung vvv Vierzig Millionen Thalern zur i» gemünztem Gelde verwahrlich v Retch-meg-schatze- verwendet denselben kann zu Ausgaben nur der Mobilmachung und nur mittelst r Verordnung unter vorgängig oder nach- ' ölender Zustimmung de- BundeS- NrichStageS verfügt werden." Hoverbeck beantragt: tz. 1 Absatz : «orte: „oder nachträglich" zu setzen: sftlle eines Angriffs auf daS Bundes fe» Lüsten auch nachträglich." Nach aut A^. Miquel die Beschlüsse » (wir haben darüber bereit- Mit 1) i» Allgemeinen gerechtfertigt hoverbeck zur Begründung , daß er sich die Lage nicht H»»e, welch« entstehen würde, wenn awa einmal die nachträgliche Be sitz» sollte, und er wäre begierig, a «s diese Frage vom Bund», werde. Die Worte „oder nach- » de» aauze» Sinn de- zweiten 1 WHnsch. Man Hab« ihm vor- die Streichung dieser Worte ein Recht« de- Kaiser- sei; allein aus ft wecke folg» daß der Reich-tag ! »ch i» der finanziellen Frage be» der Kriegserklärung nicht mttzuspreckrn habe. Bei rem letzten Kriege habe der Kaiser ein ganz correctes Verfahren eingrschlagen, er Hab« sich an den Reichs tag mit der Bitte um Bewilligung der Mittel zur Führung de- Krieges gewendet, und gewiß mit Erfolg. Da- Geldbewilligung-recht de- Reich-tageS werde durch die Vorlage im höchsten Grade gefährdet. ES sei ein großer Unterschied zwischen dem Verteidigung-- und dem Angriffs kriege. In Bezug auf den Verteidigungskrieg bedürfe eS gar keiner Bemerkung, in Bezug auf den Angriffskrieg aber sollte der Reich-tag sich ein Beispiel nehmen an dem BundeSrathe, welcher sich die Zustimmung zu einer solche» KriegSerklä- rung Vorbehalten habe. Der Reich-tag al- ver- treter de- gesammten Volke- müsse gewiß Anspruch machen auf eben so viel Recht, wie eS den Ver tretern der Bundesregierungen gegeben sei. (Sehr richtig!) Da durch den Beschluß de» ReichSlageS weder eine Ersparuiß für den einen noch eine Er schwerung für den andern Staat herbeigeführt werde, so könne da- HauS ruhig abwarten, welche Folgen sein Beschluß haben werde; der Reichstag aber müsse die-ttäl eben so stark in der Berthe», digung seiner Rechte sein, wie e- der Buudesrath in der Verthribiaung der semigen gewesen sei. Abg. Blugscheider (Pfarrer in Bayern) kann sich mit dem vorliegenden Gesetz-Entwürfe nicht befreunden, und er halte alle Gründe, die dafür vorgelegt seien, für zu schwach und hinfällig. Er sehe nur von den vielen schwer wiegenden Grün den ab, welche gegen da- „vorgebliche Institut" vorgebracht werden köuuten. Für ihn sei nur die Frage von Entscheidung, ob dieses Institut, da- geschaffen werden soll, vom VolkSwohle geboten sei oder nicht. Set dasselbe vom VolkSwohte nicht geboten, dann dürfe daS HauS e- nicht billigen, denn dadurch würde da- Volk geschädigt werden. Da er aber da- Wohl und Wehe der Nation zu vertreten habe, die ibm zu diesem Behufe em Mandat anvertrant habe ... (Redner wird hier bei vom Präsidenten unterbrochen, der ihm be merkt, daß, obwohl er nicht untersuchen wolle, in wieweit die gesammte Nation ihr Wahl und Wehe in seine Hände allein gelegt Hab«, er aber, indem er em solche- Mandat für sich in Anspruch nehme, die übrigen Mitglieder de- Hauses, »elche nicht seiner Meinung seien, beleidige.) Redner fort fahrend: Wenn er von diesem GefichtSpnuct die Vorlage in Betracht ziehe, so könne er uumöglich für duselbe stimmen, da dieselbe den Zweck haben solle, 40 Millionen uu- producttv in ven Kasten verwahrlich niederzulege». Oesterreich hat im Jahre 1866 auch ohne Krieg-- schätz moblltfirl. (Große Heiterkeit.) Und wenn dieser Krieg auch unglücklich für Oesterreich aus gefallen sei, so wären Geldverlegenheiten nicht daran Schuld. Deutschland könne nie i» eine solche Geldverlegenheit gerathen, und wer dem Gesetzentwürfe säne Husnmmung gebe, der ver gesse, wie viele Schweitztropfen der Armen an jedem Thaler hängen. Abg. Orhmtchen erklärt sich vom volkswmh- schastlichea Staudpuncte au- gegen da- Gesetz. Reichskanzler Fürst Bismarck: Meine Herren, ich betrachte et nicht all meine Aufgabe, mich in eine DiScusfion von Argumenten einzulafsen, welche meine- Erachten- einem politischen Stantpancte entspringen, dessen Bestrebungen mit denen, die un- zur Aufgabe gestellt sind, überhaupt nicht zu sammenfallen, einem politischen Staudpuncte, von dem ich nicht glauben kann, daß er sich gleich un- die Aufgabe stellt, da- Reich zu consolidrren und zu sichern. Ich wende mich gegen einige Argu mente de- Abgeordneten v. Hoverdeck, welche er gegen die Vorlage geltend gemacht hat, und übergehe, wa- wir sonst gehört haben, mit Still- chweigen. Ueber die Nützlichkeit eine- Staais- chatzeS überhaupt hi« zu sprechen, betrachte ich nicht all meine Aufgabe, nachdem die Ereignisse dieses und de- vorigen Jahre- meine- Erachtens fo laut dafür gesprochen haben ; ich will bloß diese Thatsache hervorheben, daß, wenn wir den Staats schatz nicht gehabt hätte» — schon mein College, der Herr Finanzminister deutete diesen Umstand in den letzte» St-unzea an — wir positiv nickt im Stande gewesen sein würben, die Truppen, welche hinreichend gewesen wären, da- linke Rhein- ufer vor französischer Invasion zu schützen, mobil zu machen. Ich wende mich gegen einige, wie ich glaube, irrthümliche Auffassungen de- Abgeord neten v. Hoverdeck. Er hat die Frage gestellt, wa- denn nun die Folge sei, wenn der Reich-tag nachträglich seine Zustimmung zur Verwendung de- Krieg-schatze- versage. Ich halte diese Frage für nicht praktisch; ich glaube nicht, daß ein Krieg erklärt und geführt werden könnte, bei welchem zur bloßen Mobilmachung der Staatsschatz ver wendet worden ist und wir nachher diejenigen Krieg-mittel, welche da- Reich bewilligen muß, vom Reich-tag nicht bewilligt erhalten. Derselbe Reich-tag aber, der die nachträgliche Genehmigung verweigert, würde auch die Annahme der übrigen Gelder nicht bewilligen, und ich habe in diesem Saal noch niemals einen Ausdruck der Regierung gehört, durch welchen die Befürchtung de- Ab geordneten v. Hoverdeck sich rechtfertigen ließe, daß die verbündeten Regierungen sich befugt glaubten, da- Rach durch ein« Anleihe zu überlasten ohne Genehmigung de- Reich-tag-. Ich halte also diese Frage nicht für praktisch, e- fei denn, daß e- sich um reine MobilmachungSdemonstratioven han delte; dann könnte vielleicht der RetchSschatz dazu hinreichen; ich glaube aber, daß die Mobtl- machung-demonstrationen sicd in langen Jahr zehnten abgenutzt haben. Man macht nicht mehr mobil, wenn man nicht weiß, daß man scblagen muß. Der Herr Abg. v. Hoverbeck hat ferner sich darüber beschwert, daß der Reich-tag nicke gleichberechtigt sei mit dem BundeSrath in Betreff der Kriegserklärung. Ich habe eigentlich nicht geglaubt, daß die starke Bürgschaft, die darin liegt, daß der Kaiser dem Recht der KrügS- rrklärung, ohne Jemand zu fragen, entsagte, daß vielmehr die Zustimmung deS BundrSrathS dazu erforderlich ist, jemals al- Argument gegen un gewandt werden könnte, al- ein Argument, welche- auf der Auffassung beruht, daß nve leichtfertige Kriegserklärung bei der Regierung die Oberhand gewinnen könnte. Aber diese Berechtigung de- Bunde-rath- steht noch lange nicht auf gleicher Linie mit dem Rechte, welche- der Abg. Hooer- deck für den Reich-tag verlangt Der Bundes- rath kann die Mobilmachung nicht hinder», nur die Kriegserklärung. Die Vorbereitung für den Krieg, die der Kaiser für nothweudig erachtet hat, kann der Bundesrath nicht htndern, sondern nur den Fall der wirklichen Kriegserklärung. Es würde deshalb für den Reich-tag eia viel zu weit gehen de- Recht in Anspruch genommen werden, wenn er die Mobilmachung hindern könnte. Dabei ist der erhebliche Unterschied noch in Betracht zu ziehen, daß diese Hohr Versammlung öffentlich verhandelt, daß dagegen im BundeSrath die Rolhwendigkrn einer Kriegserklärung nickt diScutirl «erden kann, ohne daß nicht eine Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß die Verhandlungen nicht da- Be rat hungszimmer überschreiten. Der BundeSrath ist in Vieser Beziehung rin geheime- Eabinet. Der Herr Abg. v. Hoverbeck hat dann ferner die Theorie eines Angriffs zum Behufs der Ber- theidigung in Zweifel gezogen. Ich glaube, daß eine solche Berlheidigung durch Borstoß koch eine sehr häufige und wirksame Maßregel ist für ein Land von sehr centraler Lage, daS drei br- vier Grenzen hat, von denen her rS angegriffen werden kann. Ich brauche wohl nicht an da- Beispiel Friedrich de- Großen zu erinnern, der mit raschem Borstoß dir Kette seiner Feinde zerriß; ich glaube, daß Dieienigen eine ungeschickte und schwere Po- link führen, die da glauben, daß e- besser sei, einen Angriff auf da- Reich, vielleicht van einer übermächtigen Coalition au-, ruhia abzuwarten, anstatt sofort lo-zuschlagen. In solche» Fällen ist e- Pflicht der Regierung, wenn ein Krieg wirklich nicht vermieden werden kann, dann jenen Zeitpunkt zu wählen ihn zu führen, wo er mit den geringsten Opfern geführt werden kann. (Sehr wahr!) Ich könnte Ihnen auch neue Beispiele anführrn, wo eS kür den preußischen Staat auch nicht ralhsam gewesen wäre, die vollständige Rüstung seiner Gegner abzuwarten und in re defensiver Stellung zu bleiben. Wenn ich nun schließlich in meiner amtlichen Stellung eine andere Frage de- Abg. v. Hoverbeck zu beantworten habe, so wird eS die sein, wa- die Regierung von dem Gesetze denkt, fall- ein solches Amendement, wie e- vom Abg. v. Hoverbeck Angebracht worden ist, angenommen würde, so glaube ich kaum erklären zu brauchen, daß in diesem Fall da» Gesetz für die verbündeten Regierungen unannehmbar sein würde, und daß die preußische Negierung dann in der bedauerlichen Lage sein würde, ihrerseits den vorhandenen Bestand eine- Krieg-schatze- fest zu erhalten, bi- von Seiten de- Reich- ein Ersatz gefunden sein wird. Abg. SchelS erklärt sich für den Antrag Ho verbeck, da auch er in Betreff der Verwendung de- Krieg-schatze- manche Bedenken habe, die aber durch daS Hovrrbecksche Amendement beseitigt würden. Abg. Freiherr v. Hoverbeck bemerkt gegen- über den Erklärungen des Reichskanzler-, daß in denselben eine Antwort auf seine Frage, was die Folge sein würde, wenn der Reich-tag einmal die Verwendung des Krieg-schatze- nachträglich ver- ge , . Mobilmachungen ohne Krieg gebe, und gegen diese und die Verwendung deS KrlegSschatzeS zu diesem Zwecke sei sein Amendement gerichtet. Ueber die Grundbedingungen deS Kriege- mit Frankreick könne man auck anderer Ansicht sein, al- der Reichskanzler. Die Ausführungen desselben con- statiren im Uebrigen nur, daß der Absolutismus eine bequemere Regierungsform sei, als der Con- stiiutiooalismuS. Reichskanzler Fürst BiSmarck erwidert dem Vorredner, daß sowohl die preußische als die ReichSregierung durch ihre Handlungsweise vor und nach dem Kriege bewiesen, daß sie an den constitutioneUen Bedingungen festgehalten Hab,; die sonstigen Bemerkungen de- Herrn v. Hover- b-ck seien nicht- weiter al- Conjeciuralpolink. Abg Reichensperaer (Olpe): Wenn auck viele Gründe dafür sprachen, daß da- Kriegfübrei- soviel al- möglich erschwert werden möge, io seien die Gründe be- Reichskanzler- doch so überwie gend, daß alle Bedenken beseitigt werden, den-, man möge nur erwägen, welche große Opfer zu bringen gewesen wären, wenn die französische Armee nur eine Woche auf deutschem Gebiet ge standen hätte. Er empfehle de-halb die Annahme der Commission-Vorschläge. Die DiScusfion wird geschloffen, und nach dem der Referent Abg. Miquel noch einmal die CommisflonSvorschläge bearündet, wird da- Amende ment Hoverbeck abaelehnt, ß 1 nach den Borschlägen der Commission angenommen tz. 2 der RegierungS-Borlage tst von der Com- mffsion gestrichen. Die Abgg. v. Bodelschwingh und Genossen beantragen: Nach H. 1 de- Gesetz-VorscklagS der Commfffion folgende Bestimmung al- tz. 2 ein- zuschalten: Z. 2. Bei eingetrelener Venmnderung de- Bestände- von 40 Millionen Thalern ist. bik zur Wiederherstellung desselben, der ReickSkrieg-- sckatz durch Zuführung 1) der auS andern al- den rm ReickShauShalt-- Etat aufgeführten Bezugs quellen fließenden Einnahmen de» Reich- und 2) im Uebrmen nach der darüber durch den Reich-- hauShallS-Elat zu treffenden Bestimmung zu er gänzen. ES erhebt sich über diesen Antrag eine lange DiS- cusston, in welcher der Finanzmtntster Camp- hausen die Annahme desselben empfiehlt und dabei erklärt, daß auch die Annahme diese-Para graphen von entscheidender Wichtigkeit für da- Gesrtz sei. An der DiScussion betheiligten sich die Abgg. Grumbrecht. v. Bodelschwingh, v. Bonln, v. Benda, Windthorst (Meppen), v. Hover beck, vr. Gneist und LaSker, welcher Letzterer in langer Rede sich gegen die Ausführungen Gneist-'- (für da- Amendement) «endet und erklärt, daß er nur für die Nr. 2 desselben stim men werde, die unschädlich sei, «ährend die Nr. 1 ikt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite