Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.12.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-12-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187112312
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18711231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18711231
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-12
- Tag1871-12-31
- Monat1871-12
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.12.1871
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
>e- öfs ichern. daß diel ten we end ge :r Sinh erfüllen, m Reiä 1 werden, ständiger! laltcher Ferner tttgung :r das Be :lche durä heiligen S der Rede zwischen! ehende«! durch emein erw«I , kann. Herrenh leuerbewil US einen I >efürwortell iigung Shaltsb , die «dreffe, bgeordnet, en die ' und be» I AuSschHj S- lbgeordnele g die wurde v.s t Viceprast wählt. »de mitt^ nommen; Antrag Korterhebii genommen > Unter orlagen er Gesetz Killionen i der Tel Lloyd - > ,71. Die N« heutigen EinfÜhrurjl )er Bericht« Lrt, de ' zu körnt-, Thier-> die Baritsi l bei der ;ihen die löthig wr«,j Umlaufs» cklärte desß r der Co» ruf sich ne! et daher ;en morgrij ause mitth" ie Franco fle soeben lnd neben ) zum zweilas iich der! meldet, > schüfe Adresse, i welchen sie > 'önig au-spr« Dem heute hat der Pr Die Kräfte vel Erschevü täglich früh 6»/, Uhr. «r»«tt», «rpetttto, JohauuiSgafle 3S. verantw. Redakteur Fw -Stt»rr. Sprechstunde d. Redaktion «ciMtna,« »,» N—» Uhr «»»»iNH«« »»» 4—» Uhr. »«»ahme der für die nächst- fotzende «mnmer bestimmten gaferate in de« «ochentazea bis 8 Uhr Rachmtttaß«. UeiWM TaaMM Anzeiger. M 365. NmMrtt de» Kiuigl. Lczirkk-mchtS und des RM dn Stadt Leipzig. Sonntag den 31. December. Apflaze SLsiV. Ldomumentepret« «irrte'jShrUch l Thlr. 7'/, NgL tacl. «rtugerlohn t Thlr. 10 Ngr. Jede einzelne Nummer 2'/» Ngr. Gebühren s. Extrabeilagen 12 Th«. Zujrrate die Spaltzeile 1V, Ngr. Leciaomi oulrr ». »edartto«»sirtch di« Spaltzeile 2 Ngr. Filiale Otto Klemm, UniverfitLtSstr. 21, Local - ttomptotr Hatnstraße r l. MZ7 Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Die»««»-, de» L. Januar 1872, AbeudS 8 Uhr t« Saale der I. Bürgerschule. Tagesordnung: Einführung der neuen Mitglieder deS Collegium- Wahl der Vorsteher und der Mitglieder de- Wahlausschusses. Bekanntmachung, die Revision deS Regulativ- für Benutzung der Stadtwasserkuust und deS WafsergeldtartfS betrrsseud. DaS mit Beginn de- künftigen JahreS in Kraft tretende neue Maaßsystem machte eine Um rechnung deS WaffrrgeldtarifS nothwendig. Wir haben bei dieser Veranlassung mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten den Tarif sowohl alS daS Regulativ für Benutzung der Stadwasserkunst vom 6. Juli 1865 revidirt, bez. durch die seit deren Erlaß getroffenen weiteren Anordnungen ergänzt. Indem wir dieselben hierdurch unter und 8. zur Nachachtung bekannt machen, bemerken wir, daß die darin enthaltenen Maaß- und Preisbestimmungen vom 1. Januar 1872 an, alle übrigen Vorschriften aber sofort in Kraft treten. Leipzig, den 30; November 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Koch. wchleißner. Regulativ für die Benutzung der Stadt-Wasserkunst 8 1. Wer auS der Stadtwafserkunst eine Ableitung zum Privatgebrauch anlegen will, hat, sei er Besitzer oder Mtclher eines Grundstücks, sein Vorhaben im Bureau der Wasserkunst anzumelden. tz. 2. ES wird demselben ein Anmeldebogen eingehändigt. der in allen Positionen aenau auS- zusülten ist und nach welchem die jährlich an die Stadtcafse zu zahlende Vergütung für daS zu liefernde Wasser berechnet wird. tz. 3. Von der Richtigkeit der Angabe auf diesem Anmeldebogen hat sich die Verwaltung der Wasserkunst an Ort und Stelle zu überzeugen, weShalb dem damit beauftragten Beamten der Zu tritt zu allen Theilen deS Grundstücks, für welche die Privatableitung verlangt wird, bereitwillig gestattet werden muß. tz. 4. Von allen baulichen Veränderungen eines mit Privatableitung versehenen Gebäudes, durch welche die Anzahl der zu veranlagenden Räume oder der Zweck derselben verändert wird, ist im Bureau der Wasserkunst entweder schriftlich oder durch protokollarische Erklärung Anzeige zu machen, damit geprüft werden kann, ob eine Veränderung deS berechneten (tz. 2) WassergeldeS statt zufinden hat. 8. 5. Die Verwaltung der Wasserkunst hat sich an Ort und Stelle über die Art der statt tn stunden» Veränderung zu unterrichten. Dem damit beauftragten Beamten ist zu diesem Zwecke w wie in jedem Falle, in welchem derselbe eine örtliche Revisiort der Anlage für angemessen erachtit, ^er Zutritt zuallen THeilen deS mit einer Privatableitung von der Wasserkunst versehenen Grund- rritwistig zu " tatie». stück» bereit»«*-zu grfio ^ §. 6. Wer etue Privatableitung «»lege» WiL, h«t sieh zunächst zur Zahlung -er »ach de» fesigesielltru Ausätzr» auf dem A»«eltz«hoaen tartfmasita be rechnete» Beträge zu verpflichten. Sr unterwirft sich augerve« zugleich diese« Regulative sowie deujentge» Beräuderuugen de- berechnetenWasiergeldS, welche -uiweder durch Veränderungen der Räum« (tz. L ), .oder auch durch eine etwa erfolgende, dem Rathe jederzeit vorbehaltene, Revisio» de- WaffergeldtarifS fowie diese- Regulativs oder durch fousi welche ,e«e Bestimmungen herbei- geführt werde«. 8 7 Durch Unterschrift de- AumeldebogenS, welcher Sowohl diese- Regulativ als auch die von der Verwaltung der Wasserkunst aufgestelAe Berechnung dr äu die Stadtcafse zu zahlenden WassergeldeS euthält, wird die im tz. Ü ge forderte Verpflichtung anrrkauut 8. 8. Die Kosten der Anlage der Privatableitung und ihrer Verbindung mit dem öffcrtlich» Röhr'flrange, sowie die Kosten der Beseitigung innerhalb »eS Hause- nach erfolgter Kündigung trägt der Anmeldende allein. . Diese HeistclluugSarbeit» werden vom Hauptrohre biS zur Grenz« deS betresienden Grundstück- und 2.,5 Meter über dieselbe in dem Grundstücke selbst von der Wasserkunst und von da ab inner halb des Grundstücks unter der Controle derselben, ohne daß sie jedoch für letztere eine Gewährleistung übernimmt, vom Eigenthümer der Privatableitung auSzeführt. 'Nach Herstellung der Privat ableituv; geht dieselbe vom Hauptrohre biS zur Grenze de- betreffenden Grundstücke- in daS Eigenthum der Stadt über, welche fortan auch ihre Unterhaltung auf öffentliche Kost» übernimmt. Die Ableitung innerhalb des Grundstücke- verbleibt im Privateigentum, dem Eigenthümer liegt auch ihre Unter haltung ob. Für die Herstellung de- 2,,5. Meter langen Leitung-rohre- innerhalb de- Grundstück- werden die Kosten in jedem einzelnen Falle besonder- berechnet. Tigeuthum und Unterhaltung dieses TheilS -r- LeitungSrohrS verbleibt dem Besitzer der Privatableitung. 8- S. Alle Borsckriften für die Anlage, welche die Verwaltung der Wasserkunst für nöthig erachten sollte, ist der Besitzer der Privatableitung zu befolgen verbunden und darf ohne deren Gr- uehmigmia auch keine Veränderung an seiner Privatableitung vornehmen. Die Kosten aller etwaigen Veränderungen au einer Privatableitung innerhalb de- Hause- fallen dem Besitzer zur Last, eS sei denn, daß Veränderungen an der Privatabkitung durch Veränderung der öffentlichen Röhrleitung nöthig werden, im welchem Falle die Kost» von der Stadtcafse Über trag» »erd». 8- 10. Der Besitzer einer Privatableitung hat die Befugniß, an- derselben alle- zum hauS- »irihschaft licken Gebrauch sämmtlicker Hausbewohner derjenigen HauSabiheilnug, für welche die Ab zweigung angemeldet und hergestellt ist, so wie alle- zum Betriebe der tu der Anmeldung zur An lage der Privatableitung angegebenen Gewerbe erforderliche Master zu entnehmen. An nickt im Hause oder nicht in der Nbtheiluug de- Hause-, für welche die Anmeldung erfolgt ist, wohnende Person» darf er überhaupt Master zum Verbrauche außerhalb der von ihm ange- meldeteu Räume auS der Privatableitung nicht abgeben. Zuwiderhandlungen hiergegen so wie gegen diese- Regulativ und die Bestimmung» des Tarif- überhaupt werden mit einer Strafe bis zu Fünfzig Thalern geahndet; im Wiederholungsfälle ziehen sie die Schließung der Anlage nach sich. 8- 11. Bei einer in der Stadt anSbrechenden FeuerSbrunst muß jeder Besitzer seine Privat- ableiluna ans verlangen de- städtischen BranddirectorS oder dessen Stellvertreter- sofort verschließen r,d darf, so lange alS diese Schließung zur Bewältigung de- Feuer- von dem Vrand-Director oder best» Stellvertreter für erforderlich erachtet wird, au» derselben kein Master entuehmm. Dagegen muß er gestatten, daß von den öffentlich» Löschaustalten während de- Feuer- seine Privatadlntung benutzt wird. 8- 12. Wir da- mittelst Privatableitung an- der Stadt-Wasserkunst zu entnehmende Wasser wird vie Vergütung (Wafsergrld), sofrru da- Master nur zum gewöhnlich» Hau-bedarf und ohne Wastermester entnommen wird, der Regel nach halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli zur Stadt- custe pränumerando ein gezahlt. Die Pflicht zur Bezahlung beginnt mit dem Tage, an welchem die Privatableitung an- der öffentlichen Leitung gefüllt wird, und hat sofort die sich berechnende theilwetse Vorausbezahlung bi- z»m nächst» halbjährlichen Termin zu erfolgen. Wer da- Waflergeld nicht im Laufe de- ersten Wonat- nach dem Fälligkeitstermine bezahlt, dem wird die Waff-rleitung am 1. de- kommenden Monat- geschloff». Erfolgt die Zahlung nachträglich «ch, so darf Wr die Zeit de- Verschlüsse- kein Abzug am Waffergelde gemacht werden 8. 18. Für da- nach einem Wafiermrffer entnommene Wasser erfolgt die Bezahlung allmonat- vch mid zwar ionerhald acht Tagen nach der Behändigung der von de* Wasserkunst ausgestellten Archnrnig an den Besitzer der Privatableitung. Erfolgt dt« Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist, so wird die Privatableitung de- säumigen ' nach Ablauf derselben geschloffen. utwerpin, »den, »on u Atjuta r, Hofmarschilj mffe. uud f-ld, H. de Pc cli«, Hotel de > rrltn, St. keeraue, m>d Mau. H. St. ?«i a. Pößue' ' ltu. St. 1. Berubi !sm. a. Wem«, < in. St. Hamb ,. Berlin, H. I Münchner H«s- Dresden, »nd lweioa, Hotel»- c a. kindru, n. weißer Schn York, H. de " n, bürg, Kslt»., und! orttpee-Ualerofsir ote' Regeolbarg nche, St. Nielnngen, Hotels «. H.». c ». Rke», w. l 8- 14. Abgesehen von den voraufgeführten Fällen, die die Verwaltung der Wasserkunst zu eiuer forsottgen Schließung einer Privatableitung berechtigen, erfolgt eine solche nach einer sowohl dem Stadtrathe alS dem Besitzer zustehenden dreimonatlichen Kündigung, jedoch nur zu den Terminen 1. Januar, I. April, 1. Juli, 1. Oktober. Im letzteren Falle wird da- vorausbezahlte Waflergeld für da- Vierteljahr, in dem keine Be nutzung mehr statlsindet, zurückgezahlt. 8> 15. Der Umstand, daß die Wasserleitung längere oder kürzere Zeit nicht benutzt gewesen ist, oder daß die Wasterlieferung eine temporäre Unterbrechung erlitten hat, berechtigen den Besitzer der Privatableitung nicht, einen Anspruch auf völligen oder theilweisen Erlaß der bedungenen Bezahlung, noch auf irgend einen anderen Schadenersatz zu erheben. 8- 16. Jeder Besitzer einer Privatableitung erkennt ausdrücklich an, daß er für alle diese sein« Privatableitung und deren Benutzung betreffende Zuwiderhandlungen gegen alle die Wasserkunst und deren Benutzung betreffenden Anordnungen und Vorschriften de- RatheS, insbesondere diese- Re gulativ- und de- Tarif-, oder wie sie sonst noch erlasten werden, verantwortlich ist. Er hat daher auch diejenigen Strafen, welche von in seinem Dienste stehenden oder von ihm in Bezug auf seine Privatableitung mit Auftrag -ersehenen Personen verwirkt werden, subsidiarisch zu vertreten. Der Beweis, daß die zur Bestrafung zu ziehende Zuwiderhandlung von einer dritten von ihm nicht zu vertretenden Person verhangen worden, bleibt rhm jedoch nachgelassen. Leipzig, den 30. November 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. R« Wafserqeldtarif. I. Wasser zuu» gewöhultchen Hau-bedarf. Für da- zum gewöhnlichen Hau-bedarf erforderliche Master wird alljährlich a. von jedem bewohnbaren Raume —^18»«s— d. von irder Küche sowohl Koch- als Waschküche). . . — - 18 - — - e. von icdem Badezimmer —,iz- — - ck. von Wasckküchen, die für den gemeinsamen Gebrauch aller Bewohner eine- Hause- bestimmt sind . . . 3—6 - — » — » e. von jedem Watercloset 1-15- — - entrichtet. s. Wasserabflüsse (Ständer) zu gemeinsamem Gebrauche eine- Hause- können im Hofe desselben, mit verschließbaren Hähnen versehen, aufgestellt werden. Der WasterSzinS dafür wird mit einer Ermäßigung von 33»/z X nach dieser Abtheilung (I.) de- DrrifS fo berechnet, alS ob da- Master für alle einzelnen Räume de- betreffenden Hause- ab gegeben würde. Master zum gewöhnlichen Hau-bedarf wird nach den Tarifsätzen I. »—s von der Stadtwasterkuvst nur dann abgegeben, wenn alle Räume des angemrldeten Grundstück oder wenigsten- einer für sich allein abgeschlossenen Abtheilung desselben nach diesen Tariffätzen veranlagt und der darnach sich berechnende WafserzinS vom Waffernehmer bezahlt wird. Diese Veranlagung und Bezahlung hat demnach auch dann stattzufindeu, wenn nur ein einzelner Raum eine- angemelveten Grundstück- oder einer selbstständigen Abtheilung desselben, z. B. eine Küche, ein Badezimmer u. s. w., mit einem Wasser abflüsse versehen wird. Ist aber rin einzelner mit Wasserabfluß versehener Raum für alle Bewohner eine- Hause- zum gemeinsamen Gebrauche zugänglich, z. B. eine gemein same Waschküche, so wird derselbe als Ständer nach oem Tarifsätze I. k veranlagt, zu a. Räume von weniger als 8 Quadratmeter Grundfläche werden als bewohnbare nicht angesehen, daher zur Bezahlung nicht veranlagt. Daß ein Raum nicht heizbar oder nicht benutzt ist, schließt venseben von der Veranlagung nicht auS. Werkstätten jeder Art werden, insofern sie eine Größe von 8 Quadratmeter erreichen und in ihnen da- Master nicht vorherrschend und als zum Gewerbebetrieb wesentlich nöthig erachtet wird, gleich den bewohnten Räumen veranlagt. zu d. Bloße in den Fluren und CorridorS angelpache Kschkamine werden nicht zur Bezahlung vera»lagt. H. Wasser für dru Biehsiand und Zubehör. L. Von jedem Pferde, d. - - Rindvieh, e. - - zum Personentransport bestimmten Wagen wird jährlich . . . 1 entrichtet. Leiter«, Roll- und andere ArbeitSwagen werden zur Bezahlung nicht veranlagt. Ist der viehstand ein wesentlicher Theil de- Gewerbebetrieb-, wir bet Fuhrherren, Oekonomen rc., und erreicht der Wasserverbrauch eine Höhe von durchschnittlich mindesten« 2 Cubikmrter täglich, so bleibt eS dev Consument» überlasten, den Bedarf durch einen Waflermeffer nachzuweisen und nach Abteilung III. diese« Tarif- zu bezahl». ILL. Wasserverbrauch nach Wafferuresser. Wer Wasser zu gewerblichen Zwecken bedarf, har für dasselbe mindesten- denjenigen Betrag bezahlen, welchen seine Veranlagung nach Lbtheilung I. diese- Tarif- ergeben würde. Zur Controle de« Wasserverbrauch- für den Gewerbebetrieb muß auf Verlangen de- RatheS ein Wastermester aufgestellt werden, und es erfolgt die Bezahlung de- Wasser- nach dem durch letzteren festgestellten Wafirroerbrauche in dem Falle, wenn die Berechnung de» WassergeldeS nach den Sätzen der Abtheiluna UI. einen höheren Betrag ergiebt alS die Veranlagung nach Abtheilung I. diese- Tarif-. Die Aufstellung eine- Wastermester- wird Bedingung, wenn der tägliche durchschnittliche Bedarf 2 Cubikmeter und darüber beträgt. Ebenso wird Wasser zur Bespülung von Pissoir- nur nach Wastermester abgegeben. Stach dem Wastermester ist zu bezahlen: a. für jed» Cubikmeter Wasser bei einem täglichen Verbrauch von weniger alS 22 Cubikmeter 1„ d. für jeden Cubikmeter bei einem täglichen Verbrauch von 22 Cubikmeter und darüber 9 Pfennige. c. Findet ,der Wasserverbrauch eine- uud desselben Waffernehmer- für verschiedene unter mehrere Abtheilungen de- Tarif- fallende Zwecke statt, so ist es ihm gestattet, für den gesamwten Wasserverbrauch Wassrrmesskr aufzustelleu, und da- Wasser nach dessen Er- gebniß zu bezahlen. Bei einem, 7 Cubikmeter täglich überschreitet», Wasierverbrauche bleibt der Verwaltung frei« Vereinbarung mit den Consument» über Preis uud Bedingungen Vorbehalten. IV. Wasser »um Speise» po» Vorrichtungen gege« FeuerSgefahr. Hierum» sind Vorrichtung» verstand», »eiche au- Rohrleitung» bestehen, die mit einem oder mehreren Hähnen zum Anschrauben von Schläuchen eingerichtet versehen sind «nd zwar stet- gefüllt gehalten, aber nur bei Feuer-gesahr geöffnet werden dürfen. Wastergeld ist für diese Vorrichtung» nicht zu bezahlen. V. Wasserbedarf für Garteuanlaae». a. Für jeden Quadratmeter Garlevlaud find 2 Pfg. zu bezahl». d. Der Wasserverbrauch für Gärten kann aber auch nach Wahl de- Wafferempfänger- nach einem Wastermester und zu den unter Lbtheilung III. diese- Tarif- angegeben» Satz» bezahlt werden. e: Für den Wasserbedarf in Gewächshäusern ist jährlich — 3 Ngr. — für jed» Quadratmeter de- vom Gewäch-Hause eingeschloffenen Raume- zu bezahl». VI. Wasserbedarf für Sprtugbruaue«. Für Springbrunnen, bei welchen eine Sprunghöhe von 2,,'. Meter angenommen worden ist, wird jährlich beMt: bei 3 Millimeter Durchmesser 8 Thlr. -ff » - 15 » »6» » ....33». zu Ngr.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite