Ohnerachtet E. Hochedler Hochweiser Rath allhier bey der ihm zugekommenen Nachricht, daß das nunmehro wieder von hier abgegangene Königl. Bayersche Feld-Haupt-Depot in hiesige Stadt verlegt werden und die Errichtung einer Militair-Kranken-Anstalt damit verbunden seyn solle ...
Titel
Ohnerachtet E. Hochedler Hochweiser Rath allhier bey der ihm zugekommenen Nachricht, daß das nunmehro wieder von hier abgegangene Königl. Bayersche Feld-Haupt-Depot in hiesige Stadt verlegt werden und die Errichtung einer Militair-Kranken-Anstalt damit verbunden seyn solle ...
Untertitel
[Görlitz, am 3ten März 1813]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1813]
Umfang
8 S.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.164
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
und deren Angehörige. Die Luft in den Krankenzimmern muß so oft, als es nur immer die Umstände gestatten, vorsichtig erneuert, aller Unrath sogleich entfernt, die Wäsche der Kranken oft gewech selt, und dann entweder in einem verschlossenen Zimmer einige Tage lang mit dem eben empsohlnen Dampfe stark durchräuchert, oder sogleich in Lauge geworfen und 24 Stunden in derselben geweicht werden. Wäscherinnen haben sich besonders zu hüten, die Kran kenwäsche nicht mit heissem Wasser anzubrühen und sich dem davon aufsieigendem Dampfe auszusetzen. Das Zusammenwerfen von schmuziger Wäsche und Lumpen in einen Winkel ist eine der schäd lichsten Gewohnheiten, weil sich aus solchen Haufen oft noch nach einer Zeit von Wochen und Monaten die Ansteckung weiter verbrei ten kann. Hiernächst wird 12.) hiermit allen und jedem bey 5 Thlr. Strafe untersagt, das Stroh, welches bey Kranken und Einguartierten gebraucht wor den ist, an wen es auch sey, zu verkaufen. Mit doppelter Straft sollen die Käufer angesehen werben. Es soll vielmehr gedachtes Stroh, ingleichen alle beym Gebrauch der Kranken unbrauchbar gewordene Kleider, Lumpen u. s. w. unter polizeylicher Aufsicht ver brannt werden. Wer daher dergleichen in seinem Hause hat, muß es unverzüglich und bey unausbleibender Geld - oder Gefängnisstra fe bey dem dirigirendeu Herrn Bürgermeister anzeigen, wo sodann wegen vorsichtiger Abholung und Fortbringung die nöthigen Vor kehrungen getroffen werben sollen. Eben so nothwendig wird das Reinigen der Gassen, und jeder Hauswirth hat dafür zu sorgen, daß solches so oft als möglich und in den ersten Frühstunden geschehe; widrigenfalls derjenige, vor dessen Haust dieses nicht geschehen, besonders zur Verantwortung ge zogen werden soll. i z.) Aller Verkauf von Wäsche und Kleidungsstücken aus den Militairspirälern wird hiermit wiederholt und bey 4-wöchentlicher