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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.11.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-11-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187111300
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18711130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18711130
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-11
- Tag1871-11-30
- Monat1871-11
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.11.1871
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H s HM! svec.w <u, H de PAs aihnuseld«!, N >»-. - Hch tl«, uud ,u. o , «M. rj. gr v.u» Müuchaei Sch imderger ft» atr.«. Uach b- z »l.ych g e«chut au« SiltM- Mt «e» «» tz z»mnw ßchhetnl t-slich sch S'/, Uhr. w»ü» m» ««»tditto, -cha-mtgasse 4/L. Sirdacteur Fe. ->tt»a. s HnchstMd« d. Redaction o««^« »<>» n—ir Uhr Mt»««,« 4-a Uhr. der für die nächst- stummer bestimmten in dm Wochentagen W! llhr Nachmittags. Uchüger.Tagklilatt Anzeiger. Amtsblatt bei K-nigl. Bezirksgerichts und des RathS dn SM Leipzig. Anflage S260. Adouaemmtsprei« vierteljckyrlich l Thlr. 7'/, Ngr.. incl. Bringerlohn l Thlr. 1« v^gr. Jede einzelne Nummer 2'/, Ngr. Gebühren s. Extrabeilagen 12 ^ Zaseratr die Spaltzeile 1'/« Ngr. Nkliamru uatcr d. Ncdasttouoliklch die Spaltzeile 2 Ngr. Filiale Otto Klemm, Unwersttätsstr. 22, Loral-Comptoir Hamstraßr 21. Bekanntmachung, die Beschaffenheit der Schankgläser Letreffemd. Ächdem durch Verordnung deS Königlichen Ministerium de- Innern vom 12. August l. I. worden ist, daß auch nach dem Inkrafttreten der Maaß- und GewichtSordnung vom " 1868 e- der örtlichen Regultrung überlasten bleibe, Bestimmung zu treffen, ob und in läße, welche für den AuSschank von Wein und Bier in Wirtschaften bestimmt sind, mit irßerlichen Kennzeichen ihre» MaaßivhaltS versehen sein sollen, so haben wir beschlossen, daß i fiir dir Zukunft daS AuSschenken d«S Biere- in geaichten SchankglLsern zu erfolgen hat, und Zeise» die Schankwirthe deshalb auf die nachstehend abgedrucktev tztz. 2, 3, 4 unter d, 5 bi- 7 lS der obgedachlrn Verordnung vom 12. August 1871, indem vir den 1. April 1872 al« Zeit- ,, von welchem ab nur noch die Benutzung den Bestimmungen der neuen Maaßordnung ent- e»dn gesichter BierschankalLser gestattet ist, festsetzen. vieieiigen, welche den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, werden in Gemäßheit ^iv de- deutschen Strafgesetzbuch- unter 2 mit Geld bis zu Dreißig Thalern oder mü Haft In Vier Wochen bestraft werden. Wpg. drn 23. November 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Reichel, Rfdr. Verordnung, die Beschaffenheit der Gchankgiäfer betreffend, vom 12. August 1871. rc. rc. rc. S.!. Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gefäße, deren Sollinhalt einer der im Raaß- und GewichtSordnung vom 17. August 1868 für den öffentlichen Verkehr zuge- Maaßgrößen (s. §. ö der Aichordnung vom 16. Juli 1869) entspricht, s S. Die Bezeichnung der Gefäße hat zu erfolgen durch einen äußerlich ein geschliffenen, ein- Mwen oder eingebrannten Strich, welcher bei der Aufstellung de- Gefäße- auf einer horizon- > Ebene den Sollinhalt begrenzt. tzchankgläser von */«, '/, und 'ft Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihre- Inhalt- Rrdrre nach der Maaß- und GewichtSordnung zulässige Größen find durch Einschleifen, Ein- '» oder Einbrennen einer Bezeichnung de- Inhalt- nach Liter in der von der Aichordnung nebeven Weise besonder- zu bezeichnen. §. 1. Der Strich, welcher den Sollinhalt begrenzt, muß а) rc. rc., d) bei Schankgefäßen für vier wenigstens 1 Ccntimeler, o) rc. rc., l dm oberen Rande liegen. j. b. Drn Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen oder s veu immer vornehmen zu lassen, k find für deren Richtigkeit verantwortlich. S. Scher Wirtb ist verpflichtet, EpMptare ^orfchi wße von dem snuen Schankgefäßen entsprechenden Iahotte im Scbavklocale bereit zu halten, l khvtkgefäße vor dem Gebrauch damit zu untersuchen, auch die seinen Gästen und Kunden ibnHlell Quantitäten, im Falle die- verlangt wird, damit naebzumeffen. tz. 7. Bei der polizeilichen Visitation der gesichten und gestempelten FlüsstgkettSmaaße (Z. 6) ! vch von den vorhaudeuen Schankgefäßen beliebige Stücke herau-zugreifen und der Prüfung z, ficken. tz. 8. re. rc. S Me mit Aichstrichrn nach andere« Maaße, als dem »ach A. r allein zulässige«, ver- > tztankaläser sind vom 1. Januar 1872 ab zu beseitigen — oder die Aichstriche unkenntlich > «stt». Diese Vorschrift gilt auch tu darjenigen Orteu de- Laude», für welche eine Bestimmung ! i» tz t erwähnten Art nicht getroffen worden ist. Dresden, am 12. August 1871. ARiuiffert»« h«» Inner». v. Nostitz'WaUwttz. Fromm. Bekanntmachung I, einige ftra-enpoltzeiliche Anordnnnge« betreffend. K imgtn hierdurch die zur Erhaltung der Orduuug, Sicherheit, Bequemlichkeit und Nein- iit Sa öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen hi« bestehenden Vorschriften »u Lriuverung > umdit» zugleich wie folgt: 1) Jedwede Verunreinigung der öffentlichen We«, Straßen und Plätze, der au denselben «lqeneu Baulichkeiten und Anlage», sowie der dortselbst etwa befindlichen, dem öffentliche« 3»lerefse dienenden Gegenstände, alS Halle», Budeu, Stände, Säulen u. s. w. ist verboten. 2) Jeder Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, daß der läng- der Straßen fronte seines -nmdstück- befindliche Theil der Straße und zwar bei gepflasterten Straßen bi- zu deren Mte, bei anderen bi- mit der Tagertnnr an irdem der von unS festaestellten Kchrtaae in d» NachmittagSstuuden von 2 bi- 4 Uhr gekehrt und vollständig gereinigt werde. Hierbei ift pn Verhütung von Staub bei trockener Witterung die zu reinigende Fläche gehörig mit kassn zu besprengen und die »ufammenaekehrten Haufen gleichmäßig anzufeuchten. Ll- Kehrtoge werden viS auf Wettere- seftaesteut: Dienstag, Douner-tag und kouvabrud jeder Woche und fall- einer dieser Tage auf einen Festtag fallt, der Tag vorher. 3) Bei Echneefall und Froft hat jeder Grnndstück-brfltzer lang- der LtraHenfronle seine- Areals den Fußweg nnd dt« Lagertnne von Schnee «nd EtS zu reinigen, de» Schnee auf der Fahrbahu aber bis zu deren MUte zufawmenschaufeln uud an der «ach der Straße zu gelegenen Sette der rageriane in Haufe« bringen zu lasse«, auch bet Gicktte durch wieder holte-Streue« von Sand, Asche oder Sagespauen für Erhaltung eines sicher gaaabare» Fußweges zu sorge«. 4) Da-Ausschütten von unrath in die Schleußen-Einfalllöcher ist verboten; auch haben Sie Grundstücksbesitzer die vor ihren Grundstücken befindlichen Straßenschleußenrechen fort- »lhrend rein zu Hallen. 5) Der in den Tagerinnen sich sammelnde Unrath ist mit dem Straßenkehricht in Hemsen zusammenzubringen uud nicht etwa in die Einfalllöcher der Nebenschleußen zu kehren. б) Kehricht, Stroh, Papiere und Küchenabfälle sind nur innerhalb der oben unter 2) zmdneten Kehrzeit zu dem Slraßenkehricht zu schütten, anderer Abraum au- den Grundstücken »in, al« Asche, Bauschutt, Scherben, Muschelschalen, Steine und dergleichen oder Schnee wd EtS, sowie der von den Dachreparaluren herrührendc Ziegel- uud Sckiefeeschutt ist weder » den Kehrichthaufen auf die Straße zu bringen noch mit dem LauSkehricht vermischt den narhSkärrnern zur Abfuhre zu geben, vielmehr lediglich auf den hierzu durch Anschlag und kssemtichr Bekanntmachung bestimmten Plätzen abzulagern. 7) De« verladen von Material aller Art und namentvch da- Auf- und Abladen von Kohlen, Schutt, Sand, Erde, Baumaterialien und dergleichen hat in der Weise zu geschehen, Saß hierbei da- AuSsckiütlen oder Abwerfen auf die Straße, beziehentlich da- Lagern daselbst, vemieden wird; da- Aufhäufen und Lieaenlaffen der vorbereatrn Gegenstände auf öffentlichen Wege», Straßen und Plätzen und insbesondere vor den bei Neubeutea gestatteten Bauplanken ift «»uläsfiz. 8) Wenn außer der regelmäßigen Kehrzeit beim Auf- und Abladen oder beim Außpacken w» Waaren oder Meuble-, beim Abtragen von Kohle». Holz, Torf, Stroh und anderen »Mnialten die Straße verunreinigt worden, so ist dieselbe von dem betreffenden Grund- WSSeptzer sofort nach beendigter Arieit zu reinigen und der Abraum bei Serie zu schaffen. >) Au« Tran-port von Kohlen, Eoaks, Asche, Sand, Kalk, Vauschutt und dergleichen, Mit znr Abfuhre von Dünger und Jauche sind vollständig dichte Gefäße, beziehentlich mit vtroh und Schutzbretern wohlverwahrte Kastenwagen zu benutzen, rlwaige Straßenvrrunreini- gungen aber durch diejenigen Personen, welche den Tran-port oder da- Abfahren bewerk- strlligen, selbst oder auf deren Veranlassen sofort zu beseitigen. 10) Die Vornahme von ReinigungSarbeiten jeder Art auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, namentlich da- Spülen von Wäsche an den öffentlichen Brunnen und Ständern, da- Waschen der Wagen und da- AuSklopfen von Teppichen, Decken und dergleichen auf Straßen und öffentlichen Plätzen ist, resp. unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 9. Mai 1860, verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bi- zu Zwanzig Thalern oder mit Haft bi- zu vierzehn Tagen geahndet werden. Leipzig, am 1. Juli 1871. Der Rath ^er^ Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. reiche!, Rfdr. Bekanntmachung. In Anschluß an die Bestimmung unter 6. unserer Bekanntmachung I, einige straßenpolizeiliche Anordnungen betr., vom 1. Juli 187 l, bestimmen wir hierdurch bi« auf Weitere- zur Ablagerung von Schutt, Schnee und GiS folgende durch Plakatsäulen kenntlich gemachte Plätze: 1) den a« der Pfaffendorfer Straße befindlichen freie« Rann» zwischen den Seilerbahnen und der Parthenftratze, 2) das Flußbett der alten Pleiße zwischen der ehemaligen Sanweide «nd der Rennbahn, upd 3) den hinter dem Frankfurter Thorhause gelegenen freie» Raum. Leipzig, am 20. November 187 t. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. ierchel, Rfdr. Bekanntmachung, betreffend die Volkszählung am L. December L87L. In Bezug auf die Volkszählung bringen wir nachstehende Puncte in Erinnerung: 1) Die Verthcilung der Listen (Hauölisten, HauShaltungSlisten. Anstaltölisten) in die Häuser und die Emsammlung derselben ist Sache der Polizei, und wird vom Etnwohnerburea« (Polizei gebäude, Eingang von der ReichSstroße) geleitet. Wenn mehr Listen erforderlich sind, als zugetheilt wurden, muß eS der genannten Behörde ongezeigt werden, die dann sogleich Abhülfe schafft. 2) Wegen der großen Menge der auszutragenden Listen hat die Vertheilung bereits begonnen ; die Ausfüllung der Listen darf jedoch nur nach dem Stand am 1. December morgen- früh erfolgen. 3) ES kommt häufig vor, daß die Eintragung kleinerer Kinder versäumt wird: da sich aber die Ausnahme auf alle anwesenden Personen bezieht, so sind die Kinder jede- Alter- mit einzntrage«. 4) ES ist wünschrnSwerth, daß die Ausfüllung der Listen von Personen besorgt wird, welche einige Hebung im Schreibe« habet», damit nicht wegen unleserlicher Handschrift oder «egen degsmgrntr Mißverständnisse Weitläufigkeiten entstehen. DaS Einwohnerbureau ist im Stande, dazu geeignete Personen zu empfehlen. 5) Die Angaben, welche bei der Volkszählung gefordert werden, insbesondere die Angaben über Miethpreise der Wohnungen, dienen keineswegs dem Zweck der Besteuerung, sondern nur zur genaueren Kenmniß der Bevölkerung-oerhältniffe. Leipzig, den 26. November 1871. Der Rath »nd daS Poltzeiamt der Stadt Leipzig. Ähleißner. vr. Koch. vr. Rüder. Bekanntmachung, dt« Benntznng der WaterelosetS betreffend. ES .ist vielfach wahrzunehmen gewesen, daß die von der Wasserkunst gespülten WaterclosetS entweder von deren Inhabern nicht gehörig geschloffen werden, oder in ihrer Coustruction mangel haft oder auch defect sind, so daß da- Wasser fortwährend durch dieselben abstießt. Hierdurch wird eine unzulässige Wafferverschwendung herbeiaeführt, welche im öffentlichen Interesse abzustelleu ist. Wir verordnen daher hierdurch, daß die WaterelosetS stet- nach deren Gebrauch gehörig wieder abzuschließen, Defecte an denselben sofort wieder herzustellen und fehlerhaft construirle, den steten Wasserabfluß vermittelnde WaterelosetS zu entkernen bez. durch andere fehlerfreie zu ersetzen find. Für pünctliche Befolgung dieser Verordnung sind die Waffernehmer, welche die betreffenden Water- closet» anaemeldet haben. verantwortlich. Jeder Contravention-fall wird mit einer Geldstrafe Di rn Zehn Thalern und im Wiederholungsfälle mit Entziehung de- Wasser- für da- betreffende Watercloset geahndet werden. Unsere Aufsichtsorgane sind beauftragt, die WaterelosetS von Zeit zu Zeit zu revidiren und erhallen deren Inhaber hiermit gemessene Weisung denselben Behufs solcher Revision den Zutritt zu den ^betreffenden Localitäten unweigerlich zu gestatten. Leipzig, den 15. November 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schletßner. Bekanntmachung. In Folge RathSbeschluffeS soll eS den Einlegern der Sparcaffe gestattet sein von Freitag den 1. December an bis auf Weitere- auch Kündigungen von Capitalen bei den bestehenden Malen, und zwar 1) bei Herrn F. Nickau, Marien - Apotheke, Lange Straße 33, » 2) bei Herren Gebe. Spillner, Droguen - Geschäft, Windmühlenstraße 30, 3) bei Herrn Th. Schwarz, Linden-Apotheke, Weststraße 17a anzumelden. Zu diesem Behuf ist da- Sparcaffenbuch mit Nennung vc- zu kündigenden BetragS bei dem Filial abzugeben und vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder abzuholen. Die Rückzahlungen können nur bei der Sparcaffe selbst erfolgen. Leipzig, den 23. November 1871. DeS RathS Deputation für Leihhaus und Sparcaffe. Bekanntmachung. Für den Neubau der Nlcolaischule an der KöniaSstraße hier soll die Waffer- und Ga-leitung im SubmissionSwege zusammen an einen Unternehmer vergeben werden. Diejenigen, welche die Ausführung dieser Arbeiten zusammen zu übernehmen gesonnen sind, wollen in der Expedition der Bauverwaltunz die Zeichnungen cinsehen, die Blankette, Bedingungen rc. ebendaselbst gegen Hinterlegung einer Camion von 6 Thalern abholen und mit ihren Pieiöforverungen versehen biö ,«m I». December I87L Mittag- 12 Uhr vorschriftsmäßig wieder abgeben. Leipzig, am 29. November 1871. DeS RathS Baudeputatton. Leipziger Parthen-Regulirung. Zufolge Beschlüsse- der Genossenschaft-'Ansammlung werden die Mitglieder der Genoffenschaft hiermtt ersucht, 2 Thlr. auf die Emheit mit 1b Ngr. bi- zum 31. dieses MonalS, 15 - biS zum 31. Juli a. e., 15 - bi- zum 39. September a. c., 15 - bl- zum 30. November a. e. an Herrn Einnehmer Grei auf der RathS-Einnahmestube gegen dessen Quittung einruzahlen. Zugleich wnden Diejen gen, welche noch mit einer im vorigen Jahre ausgeschriebenen Raten zahlung tu Rest geblieben find, unter Hiawet- auf die Bestimmung in 8 32 der GenoffeufchaftS- ordnung zur ungesäumten Zahlung avfzefordrrt. Leipzig, am 10. Mat 1871. Stadrralh vr. Vogel, Vorstand.
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