> kurz«> m unsne a Kinder I l Todes. Clara ) zurüct- ffenen. me beim! m Hern lgen wir rgert. ?ert. »rm. idt, HottlI r Bahnh.1 r Hof. otha. terlin. Hamburg I gne. Dresden. I iner Hotelj erlin. ürnberg. rlmbaum bürg, usfie. . DreSdne - H. garnis , g. Sieb >ura. Palmbaur dreSden. Dresden. Hotel zu, Stac Napoleons ttal. Rer 5F Ruffe 6F Ame und Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 21. Dienstag den 21. Januar. 1868. .-Re flösung für gruvl echättniffe rben würde Ähr dvost" niemal- gdel äions-Veri so weit uce Däge'l en Sena l Berlan rheitsstre' ' seine A kelung fte ttbgß 4^ ^ Bekanntmachung. Auf Anordnun in §. 95 der Aus ^ ^ ^ ^ Jahres zusammentreten. Es werden daher diejenigen "jungen Leute, welche auf Grund von §. 37 flg. des Gesetzes vom 24. Dec. 1866 in Verbindung mit §§. 1 und 17 der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Januar 1868 und H§. 1 und 22 der Ausführungsverordnung dazu von demselben Tage ihrer Militärpflicht als einjährige Freiwillige zu genügen wünschen, hiermit aufgefordert, ihre schrift liche Anmeldung und die Beibringung der nöthigen Nachweise spätestens bis mit 21. Februar dieses Jahres bei der Unterzeichneten Königlichen Kreis - Prüfunascommission zu bewirken. Der mit genauer Angabe der Adresse zu versehenden Anmeldung sind in allen Fällen die zum Ausweise über die beanspruchte Berechtigung nöthigen Zeugnisse beizulegen. Namentlich ist nachzuweisen a) das Lebensalter — bei im Inlande Geborenen durch Geburtsschein, bei im Auslande Geborenen durch Taufzeugniß —; b) die Bundesanaehörigkeit; e) daß der Betreffende im Leipziger Regierungsbezirke zur Zeit der Anmeldung wohnhaft ist, beziehentlich — bei Aufenthalt außerhalb des Norddeutschen Bundes — seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen, seinen Geburtsort hat: den bisherigen Aufenthaltsorten (in welcher Beziehung'also ortsrichterliche oder gutsherrschaftliche Zeugnisse, sowie Zeugnisse der Heimathsbehörden, dafern sie nicht zugleich Aufenthaltsbehörden sind, und die für ganz andere Zwecke bestimmten Verhaltscheine als genügend nicht erachtet werden können) k) die nach §. 20 der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Januar 1868 zur Befreiung von einer besonderen Prüfung berech tigende wissenschaftliche Qualification, beziehentlich der bisherige Bildungsgang und der dabei erreichte Bildungsgrad. Auch ist dabei die Waffengattung (Fußtruppen, Reiterei, Artillerie), bei welcher der betreffende junge Mann einzutreten wünscht, zu bezeichnen, während die Wahl des Truppentheils bis zum wirklichen Dienstantritte — vergl. §. 25 der Ausführungs verordnung vom 2. Januar 1868 — ausgesetzt bleioen kann. Leipzig, den 19. Januar 1868. Die Königliche Kreis-Prüfungscommisston für einjährige Freiwillige. v. Burgsdorff. Quittung. Bei der Unterzeichneten KreiSdirection sind nachträglich noch die unten verzeichnten Gaben für die Abgebrannten in Johann- georgenstadt eingegangen, worüber hierdurch dankbarst quittirt wird. Leipzig, am 20. Januar 1868. Königliche Kreis - Direktion. v. BurgSdorff. 1 Packet Sachen M. C. 23, 2 PH. Strauch in Hamburg dzrrch E. F. Steinacker hier, 3 ^ C. R. W., 5 V. C., 10 ^ von „Mariä Geburt", 2 «L durch Pastor Naumann in Störmthal. Summa: 17 5^ — H, 1 Packet Effecten, lt. früherer Quittungen: 1318 - 23 - 4 - 47 - - und 4 Brode. Sa. Sam.: 1335 ^ 28 ^ 4 -H,48 Packte Effecten und 4 Brode. . Bekanntmachung, -ie Benutzung der Wasserleitung betreffend. Unsere am 9., 11. und 14. Juni 1867 erlassene Bekanntmachung, in welcher wir auf die Verschwendung von Wasser auS der knst aufmerksam machten und zu einer wirthlichen Benutzung der neuen Wasserleitung ermahnten, hat nicht allenthalben Erfolg gehabt. serkun Unter Bezugnahme auf die anfangs erwähnte Bekanntmachung bestimmen wir daher hierdurch, dass die Wasserhahne in Haushaltungen und in sonstigen PrivatetabliffemeutS nur bei regu lativmäßigem Gebrauch des Wassers geöffnet werden dürfen, nach dessen Beendigung aber sofort zu schließen sind. fof. «t dem Hinzufügen ^ daß Zuwiderhandlungen hiergegen — vorbehältlich der Ansprüche auf Schadenersatz — zeitweise oder Indem wir gegen dauernde Wasserentziehung zur Folge haben werden. Leipzig, am 13. Januar 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Ritscher, Ref.