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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.08.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-08-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186708163
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670816
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670816
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-08
- Tag1867-08-16
- Monat1867-08
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.08.1867
- Autor
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 228. Fr-ttag dm 16. August 1867. Bekanntmachung. Die Königliche Kreis - Direktion bringt hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß während der Beurlaubung deS Herrn Amts- Hauptmanns vr. Platzmann in Leipzig vom S bis 2V. dieses MovatS die interimistische Verwaltung der I. AmtS- hauptmannschaft zu Leipzig dem Henn Regierung-- Referendar von Hrlldorff übertragen worden ist. Leipzig, den 14. August 1867. Königliche Kreis-Dtreetio». v. BurgSdorff. Bekanntmachung. Die in der Bekanntmachung vom 21. Juni d. I. zum Zwecke der Vollendung des Brücken- und ChauffeeeorrectionSbaueS bei Connewitz gedachte 4- bis 6 wöchige Sperrung der dasigen Chaussee wird Ende dieses MonalS stattfinden und hat während dieser Zeit alles Fuhrwerk auf der Coburger Chaussee von dem Dorfe Gautzsch ab nach Connewitz und Leipzig, den CommunicationSweg von Gautzsch über Lauer, Knauthain und Knautkleeberg nach Lindenau zu pasfiren. Von welchem Tage an die fragliche Sperrung erfolgt, wird noch besonder- bekannt gemacht werden. Leipzig, den 13. August 1867. Königliche AmtShauptmannfchaft. Im Aultrage: v. Helldorff, Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 21. März d. 9. geben wir hiermit allen Grundstücksbesitzern auf, ihr Privetgrubeu, insofern die- nicht unmittelbar vor Erlaß der vorliegenden Anordnung geschehen, binnen acht Wochen, vom heutigen Tage an gerechnet, räumen und nach erfolgter Räumung gründlich noch Maßgabe der deshalb ergangenen Vorschriften deSinfiziren zu lassen. Mit Räumung der Gruben ist sodann in der Maße fortzufahren, daß jrde Grube nach Ablauf eine- Vierteljahre-, von der letzten Räumung an gerechnet, von Neuem zu räumen und beziehentlich bis auf weitere Anordnung nach erfolgter Räumung zu deSinfiziren ist. Wir werden die allseitige und pünctliche Durchführung dieser im allgemeinen wohlfahrtspolizeilichen Interesse erloffenen Maßregel, neben welcher die bisher erlassene» Verfügungen wegen DeSinfection der Aborte in voller Kraft bestehen bleiben, genau überwachen lassen und etwaige Contraveniioneu unnachsichtlich mit Geldstrafe von 5 Thlr. an oder verhältnißmLßtger Gesängnißstrafe ahnden. Leipzig, den 6. August 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thon. Bekanntmachung, die Biener - Stiftung für blinde Kinder betreffend. In der hier bestehenden Biener-Stiftung für blinde Kinder könne» noch einige Zöglinge Aufnahme finden. Anmeldungen zur Aufnahme in Gemäßheit de- nachstehende» Regulativ- sind bei uns oder bet dem m der Anstalt (Waisenhaus) wohnenden Direetor Herr» Freiherr» von St. Marie anzubringen. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 6. August 1867. vr. Koch. Schlnßuer. Regulativ. §. 1. Die Biener - Stiftung für blinde Kinder hat den Zweck, heilbaren uud unheilbaren blinden Kindern (vergl. §. 2) vom zurückgelegten sechsten Lebensjahre an bi- zur Confirmation Unterkommen, Erziehung und Unterricht zu gewähren. Als blind gelle» nur Diejenige», welche mittelst de- Gesichtssinne- Gegenstände wahrzunehmen nicht vermögen und bei ihrrm Thun und Bewege» wesentlich auf di« Benutzung d«S Tastsinne- hingewiesen sind. Ausgeschlossen sind jedoch geisteskranke, epileptische, bildung-unfähige und mit ansteckenden Krankheiten oder schwere» körperlichen Gebreche» behaftet-'blinde Kinder. 8- 2. Die Stiftung ist, al- eine städtische, an sich nur für Leipziger Kinder bestimmt und zu Aufnahme von Nicht-Leipzigern nicht verpflichtet. E- solle» jedoch, so weit e- nach Berücksichtigung der Leipziger die Verhältnisse der Anstalt gestatten, auch Nicht- Leipziger ausgenommen werden dürfe». 8- 3. Di« Aufnahme hängt von der Genehmigung de- StadtrathS zu Leipzig ab und find Gesuche um Ausnahme bei diesem oder vem Direktor der Anstalt anzubringen. Den Gesuche» sind beizulegeu: ») ei» gerichtSärztlicheS Zeuguiß über den gesammte« körperlichen und geistigen Zustand de- Aufzunehmenden, d) der Impfschein, e) der Heimathschei» nebst Geburtsschein. Im Uebrigen behält der Rath sich vor zu verlange», daß der Aufzunehmevde vor der Aufnahme sich der AnstaltSdireetion vorstclle. Jede- Kind hat avßer de« Anzug«, den eß trägt, mitzubringeu: 2 Paar Strümpfe, 2 Hemden, 1 Jacke, 1 Paar Beinkleider, 1 West« die Knabe», L Rock di, Mädchen. 8- Der jährliche normalmäßige Verpflegbritrag für eine» Zögling der Anstalt beträgt bi- auf Weitere- für Inländer (Sachse») Bier und SechSzia Thal« und für Au-lL»d«r (Nicht-Sachsen) Einhundert Fünfzig Thal«. Dafür gewährt di« Anstalt Aufsicht und Unterricht, Wohnung, Kost, Heizung, Lagerstätte, Bekleidung und Wäsche, ärztliche Pflege «nd Medici». 8- 3. Die BnpfleabeiirLge find im Bora»- in vierteljährlichen Theilzabluvge» den 1. Iauvar, 1. April, 1. Juli uud 1. Oktober l'de» Jahre- au di« Austall-directiou zu entrichten. Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Aufnahme oiS zum nächsten der vor erwähnte» Zahlungstermin« ist bei der Zuführung zn zählen. 8- L. D«r Stadtrath zu Leipzig wird, so weit di« Kräfte der Stiftung hierzu au-reichen, zunächst für Leipzig« eine oder mehr«« Freistell«» gewähren. 8-7. Auch kann unter Umstände», und soweit di« Kräfte der Stiftung e- 'gestatte», der Erziehung-beitra- ermäßigt werde«; doch gebührt auch die-faü- de« Leipziger Kinder« der Vorzug.
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