^ttffie, NM- »rt. )ahah. bimm. of. 5.85. 3.75. MgS- ».85; r.7Lz lfaug bahn >.30. kt.) nsatz wd- 7-/8, nam 10, -ina von Len. izen Rai chlt. Nai /i», Vrii>)mr und Anzeiger. Amtsblatt -es König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W «8. Sonntag dm 8. Mürz. 1888. Bekamitmächmig. DaS 3. und 4. Stück deS BundeS-Gesetzblattes deS Norddeutschen Bundes, enthaltend: Nr. 60. Allerhöchster Erlaß vom 16. November 1867, betreffend die Übertragung deS Vorsitzes im Bundesrathe deS Zoll Vereins an den Kanzler des Norddeutschen Bundes; 61. Verordnung, betreffend die Einberufung deS Bundesrathes deS Deutschen Zollvereins. Vom 22. Februar 1868. 62. Bekanntmachung^ die Beglaubigung deS Königlich Preußischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Portugal zugleich als solchen des Norddeutschen Bundes betreffend. 63. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe deS Norddeutschen Bundes. Vom 28. Februar 1868. 64. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 28. Februar 1868. 65. Bekanntmachung, die Beglaubigung des Königlich Preußischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten ist bei uns Leipzig, !»' Bunde betreffend. zen und wird bis zum 23. dies. Mon. auf dem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich auShängen. tärz 1868. Der Nath der Sta-t Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung, das Roßschlachten betreffend. Neuerliche Vorgänge bestimmen uns zu folgenden Anordnungen: 1) Roßschlachtereien, auf deren Errichtung die Vorschriften in §. 22 ff. deS Gewerbegesetzes Anwendung finden, find in der Regel innerhalb bewohnter Straßen und Stadttherle, so wie in deren unmittelbarer Nähe nicht zu gestatten. Ausnahmen von dieser Regel aber nur mit Genehmigung deS Stadtbezirksarztes zulässig. 2) IedeS zu schlachtende Pferd, dessen Fleisch als Genußmittel verwendet, beziehentlich als solches zum Verkauf gebracht werden soll, ist vor dem Schlachten auf Kosten des Schlächters durch den Bezirksthierarzt einer veterinair-polizeilichen Untersuchung zu unterwerfen. Erst nach dessen schriftlich ertheilter Genehmigung darf das Schlachten und der Fleisch verkauf erfolgen. 3) Auch das zum Verkauf gestellte Pferdefleisch unterliegt auf Kosten des Verkäufers einer Beschau durch den Bezirksthierarzt, . so oft derselbe eine solche für erforderlich erachtet. 4) Der vom BezirkSthierarzt ausgestellte Erlaubnißschein muß im Verkaufslocale, beziehentlich im Schlachthause, zur Einsichtnahme bereit sein. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden wir mit Geldstrafen bis zur Höhe von 10 Thlr. ahnden. Leipzig, den 5. Marz 1868. Der Nath -er Staat Der Nath -er Sta-t Leipzig. Der Sta-tbezirkSarzt. vr. Koch. vr. H. Sonnenkalb. Gestern Nac Bekanntmachung. der fünften Stunde ist in der Nähe deS Königsplatzes ein auf einem Rollwagen verladenes, mit Nitro-r lchmittag in — ... — „.„7. ^ .... —, ..... izm gefülltes Faß zerplatzt und, wie uns angezeigt worden, die ausgelaufene, aromatisch riechende Flüssigkeit von vielen Personen Glasern und sonstigen Behältnissen aufgeschöpft worden. DaS Nitrobenzin (auch Mirbanöl .oder künstliches Bittermandelöl genannt) ist nach Erklärung des Herrn StadtbezirkSarzteS eine err vr. Koch. Bekanntmachung. DaS Betreten deS ExercierplatzeS während der Uebungen der Garnison ist, mit alleiniger Ausnahme der an seinen Grenzen hin- fenden Fußwege verboten. Zuwiderhandelnde haben Geld- oder Gefängnißstrafe, nach Befinden auch sofortige Inhaftnahme zu gewärtigen. Leipzig, am 7. März 1868. Der Nath -er Sta-t Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Oeffentltche Sitzung der Stadtverordneten Mittwoch den 11. März v. Aben-S Vr? Uhr im Saale -er I. Bürgerschule. Tage-ordnung: 1. Gutachten deS Bau- und Oekonomieausschuffes über: a) Baucompetenz über IohannishoSpitalfelder; b) bessere Ve " ^ ^ Gutachten deS LagerhofauSschusseS Unternehmer zur Güterlagerung. von der luanta. Zrivat-