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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.03.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-03-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186803126
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680312
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680312
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-03
- Tag1868-03-12
- Monat1868-03
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.03.1868
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und Anzeiger W 7L. Amtsblatt dek Mijl. BqlikijmchtS md de« NW der SM Lchziz. Donnerstag dm 12. März. 18«8. Bckaimtmachung. DaS Regulativ und Tarif für daS Droschkenwesen vom 27. December 1867 soll Sonntag -eu 8. April 1888 in Kraft treten. Von diesem Tage an dürfen die Stationsplätze mit Einschluß der Bahnhöfe behufS Abholung der Fahrgäste nur mit solchen Droschken besetzt werden, deren Inhaber mit einer auf Grund de- erwähnten Regulativs von dem Polizeramte der Stadt Leipzig diese Coucession gebührenfrei l eine Bevorzugung der zeit- herigen Inhaber der Nummern nicht weiter stattfinden, und wird von da an auch M andere hiesige Bürger, bis die zur Zeit als zulässig erachtete Zahl erreicht sein wird, Concession ertheilt werden. Ein Muster der nach 8- 10 deS Regulativs von den Wagenführern zu tragenden Dienstkleidung liegt bei Herrn Schneidermeister Neu mann, Mühlgaffe Nr. 1, zur Ansicht aus. Leipzig, den 11. März 1868. Der Rath und -aS Polizeiamt der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. vr. Rüder. Bekanntmachung. Die am 5. dieses Monats auf den Abbruch versteigerten alten Armenschulhäuser und daS Holz- und Bauhofaufseher-HauS sind den Höchstbietenden im Termine zugeschlagen worden und werden daher die übrigen Dieter ihrer Gebote hiermit entlasten. Leipzig, am 9. März 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vkl E. Stephani. Cerutti. ES nevmer Bekanntmachung. soll am östlichen Flügel der V. Bürgerschule ein Turnhaus erbaut und alle dazu erforderlichen Arbeiten an einen Unter- hmer in Accord vergeben werden. Diejenigen Herren Baugewerken, welche sich bei dieser Submission betheiligen wollen, werden aufgefordert, die Zeichnungen und Bedingungen im Raths-Bauamte einzusehen und ihre mit der Aufschrift ,,TurnhauS der V. Bürger schule" versehene Preisforderung versiegelt bis de« 21. Marz d. I. Abends 8 Uhr ebendaselbst abzugeben. AnschlaaSsormulare können gegen Erstattung der Copialgebühren in Empfang genommen werden. Leipzig, den 7. März 1868. Des RatheS Vairdeputation. Grffentliche Verhandlungen der Stadtverordneten am 19. Februar 1868. (Auf Grund de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) (Fortsetzung und Schluß ) Herr Näser: Gerade aus dem Munde eines unserer berühm testen Rechtslehrer zu hören, daß man einen Vertrag nach Mei nungen und Voraussetzungen beurtheilen darf, ist mir etwas auf gefallen. Ich bin zwar nicht begabt, RechtSdeductionen darzulegen, aber wie ich eS auffaffe, ist der Vertrag ein Ganzes. Wenn wir dem Rathe erklärt haben, daß der Vertrag nur auf zwei Jahre geschloffen wird, so ist eS vielleicht ein Fehler, Genaueres nicht vorgesehen und nicht erwähnt zu haben, daß die Erhebung de- ZinseS nicht p08tnumeranäo sondern praenumorLnäo erfolgt. Allein wenn dieser Fehler begangen worden ist, so hat der Rath ihn be- . gangen. Er mußte auf eine Abänderung dringen, nach welcher der Vertrag bereit- vor Ablauf der zwei Jahre revidirt sein mußte und dann mußte er rechtzeitig an unS kommen, um noch eine Kündigung ermöglichen zu können. Der Rath hätte dafür sorgen müssen, daß die Neuberathung schon vor dem ersten Juli beendet war, wenn er sechsmonatliche Waffercontracte schließen wollte. Unsere Anträge auf Freigebung deS Wasser- gelangten ja viel früher an ihn. Man betont, daß eS nicht un Sinne ein anderer werden könne. Steht in einem Pachtverträge, daß er drei Jahre gelten soll, so endet dieser mit Ablauf der drei Jahre und kann nicht verlängert werden, ohne da' Vertrag geschloffen wird, und l im Unrecht ist. Im Sinne de- gern stimmen, ich hätte aber nur gewünscht, daß der Rath einen neue« Antrag gebracht hätte.. Denn dem Rathe die IndemniLt kvtgegenbnngev, heißt unserer Erklärung die Spitze abbrechen. WaS die Waffercontracte selbst betrifft, so sind die Bürger natür lich an dieselben gebunden und ich habe als einfacher Bürger meinen WafferzinS ohne weitere- bezahlt, während ich als Stadt verordneter erklären würde, daß der Rath kerne Berechtigung zur Erhebung habe. Mit dem Bedauern ist nicht viel gethan, daS thut der Rath schon selbst, denn er wird sich sagen, daß er etwa- versäumt hat. Der Lage der Sache nach müffeu wir aber die AuSschußanträge ablehnen und uns dem Sondergutachten an- schlreßen» Noch ist hervorgehoben worden, daß wir uns auf einen civil- rechtlichen Standpunkt stellen sollen. Dieser betrifft uns aber weniger, denn civilrechtlich sind nur der Rath und die Abnehmer verbunden. Wie Herr vr. Schulze gesagt hat, so handelt es sich bei unS darum, daß ein Präjudiz geschaffen würde. Als da- Collegium die Einnahme für 1867, wobei eS vielleicht im Unrecht war, beanstandete, wurde eS ohne weitere- darauf hingewiesen, daß der Tarif bis Ende 1867 feststehe, warum soll Mt nicht dasselbe gelten? Verwahren muß ich mich namentlich gegen den letzten AuSschußantrag; in den städtischen Caffen liegen 50 — 100,000 Thlr. Ob darunter 10,000 Thlr. WafferzinS sind oder nicht, ist gleich und ebenso haben wir ber der Bilanz nie darnach gefragt, ob daS gerade eingegangene Geld zu diesem oder jenem Zwecke genommen wird, wenn nur schließlich Ausgabe und Ein nahme stimmt. Ich meine, der Rath wird sicherlich kommen und nachsuchen. Herr Cavael: Herr Geheimrath v. Wächter mag vollkommen Frage aber wurde e-, al- im Jahre 1866 zuerst beschlossen wurde, da- HauSwasser freizugeben. Seitdem ist dieser Antrag noch einige Male wiederholt worden, und zwar jedeSmal mit größerer Majo rität. Dadurch bekam der ganze Vertrag ein andere- Gesicht; der
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