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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-03-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186303155
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630315
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-03
- Tag1863-03-15
- Monat1863-03
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1863
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Anzeiger AsMlall des KömA BtjirkiMrichlS u»d de? AM der Stadt ÄWg. W 74. Sonntag den 15. März. 18K3. Bekanntmachung. . Die mannichfachm Nachtheile, welche das bisher in Leipzig übliche Verfahren bei Anlegung von Brunnen, Senk- und AbtrittSgruben herbrigeführt hat, insbesondere aber die schlimmen Einflüsse, welche die Senk- und AbtrittSgruben auf die Beschaffenheit des Brunnenwassers auSüben, und die sowohl hier wie auswärts in dieser Beziehung gemachten Erfahrungen machen ein dieSfallsigeS Einschreiten vom wohlfahrtS- und gesundheitspolizeilichen Standpuncte nochwendig. Wir verordnen demnach Folgendes: 1) Neue öffentliche Brunnen sollen künftig nur in einer'Entfernung von mindestens 30 Fuß von einer bestehenden Abtritts oder Senkgrube angelegt werden. 2) Neue Abtritts- und Senkgruben (letztere, soweit sie nach §. 6 noch errichtet werden dürfen) müssen mindestens 30 Fuß von bestehenden öffentlichen Brunnen entfernt sein. 3) Den Abtritts - und Senkgruben werden in den tz. 1 und 2 erwähnten Beziehungen die sogenannten Schlammfänge gleich geachtet. 4) Neue Abttittsgruben dürfen fortan nur in nachstehend beschriebener Weise angelegt werden: . , Sohle und Umfassungen sind mit Cementmörtel herzustellen'und ebenso wie die Rutsche mit Lettichumschlag zu versehen. Die Umfassungen müssen 2/4 Elle stark sein, die Sohle muß aus zwei Schichten bestehen und mit einem 2/4 Zoll starken Cementguß über zogen werden; der Lettichumschlag muß allenthalben eine Stärke von mindestens 12 Zoll haben. 5) In solchen Grundstücken, welche an Straßen liegen, in denen sich eine Straßenschleuße befindet, dürfen neue Senkgruben nicht mehr angelegt werden. Die in den an solchen Straßen liegenden Grundstücken zur Zeit vorhandenen Senkgruben sind längstens bis zum 1. Juli 1863 zu beseitigen. Vor der Zuschüttung einer solchen Sengrube ist dieselbe unter Aufsicht der städtischen Beamten und nach deren Anweisung gründlich zu räumen. Zu diesem Zwecke ist von der beabsichtigten Zuschüttung bei unserem Bauamte rechtzeitige Anzeige zu machen. Die Besitzer der hierdurch betroffenen Grundstücke haben binnen derselben Frist Beischleußen zur Abführung der Flüssigkeiten anzulegen und dafür den herkömmlichen Canon zu entrichten, auch den üblichen Revers auszustellen. Die Beischleußen unterliegen besonderer Genehmigung des Rathes. 6) In solchen Grundstücken, die an Straßen liegen, welche zur Zeit noch keine Schleuße haben, oder wo die Oertlichkeit die Herstellung von Beischleußen technisch unmöglich macht, ist zwar die Anlegung neuer Senkgruben gestattet, doch unterliegen diese der besonderen Genehmigung des Rathes und dürfen nur in derselben Weise, wie in §. 4 rücksichtlich neuer Abttittsgruben bestimmt ist, angelegt werden. . , . . Sobald jedoch in einer dieser Straßen eine Schleußenanlage ausgeführt ist, welche die Einführung von Beischleußen thunlich macht, sind auch die zur Zeit vorhandenen oder inzwischen nach vorstehender Bestimmung neu angelegten Senkgruben binnen einer Frist von sechs Monaten von Vollendung der fraglichen Schleußenanlage an gerechnet zu beseitigen, und es treten hierbei allenthalben die Bestimmungen von §. 5, mit Ausnahme der daselbst angeordnöten Frist, in Kraft. 7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen 2—7 werden mit Geldbußen bis zu Zwanzig Thaler geahndet werden. Hierneben werden wir erforderlichen Falles auf Kosten des Zuwiderhandelnden die vorgeschriebenen Herstellungen ausführen, beziehentlich die ordnungswidrigen Anlagen beseitigen lassen und den dieSfallsigen Aufwand von dem betreffende» Grundstücksbesitzer beitreiben. Leipzig, den 21. Oktober 1W2. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Koch. SchleiHner. Bekanntmachung. Im Monat Februar d. I. sind von uns wegen nachfolgender Eontraventionen Strafen und Bedeutungen auS- zusprechen gewesen. — Leipzig am II. März IS63. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Ritscher. 1) Straßenverunreinigung , unterlassenes Kehren rc 13. 2) Eontraventionen der Fiacres und concessionirten Einspänner 9. 3) Versperrung resp. Hemmung Ar Passage auf Straßen, Trottoirs rc 9. 4) Begehen der Trottoirs mit umfangreichen Gegenständen 10. 5) Ordnungswidriges Stehenlaffen von Karren, Wagen rc 6. 6) Unterlassene Versteuerung von Hunden so wie Herumlaufenlassen von Hunden ohne Beißkörbe . .16. ^ 7) Feuerpolizei-Eontraventionen ' 12. 8) Medicinalpolizeiüche Eontraventionen 1. 9) Bau-Eontraventionen 2. 10) Überschreitungen der Tanzmusikerlaubniß 48. 11) Feilhalten von zu leichter Butter 7. 12) Hinterziehung der städtischer? Thorabgaben 13) Ordnungswidriges Standmachen 11. 14) Unbefugter Gewerbebetrieb 1. 15) Sabbathstörung 1. 16) Maß- und GewichtSconttaventionen 6. 17) Beschädigung der ProMnadcnanlagen I. 18) Hinterziehung des Standgeldes 4. 19) Einstellen der Arbeit ohne Kündigung 20) Verschiedene andere wohlfahrtSpolrzeilrche Eontraventionen 4. Summa ^63.
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