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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-03-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186303155
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630315
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-03
- Tag1863-03-15
- Monat1863-03
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1863
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1282 Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Dsieruresie beginnt am BO. April u-d rrtvet wir dem V. Mai. 2) Während dieser drei Äschen können alle inländische so wie die den ZoUvertiNSstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fäßtikanten und Handwerker öffentlich hier feilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Lhalern verboten. 5) Jedoch ist das AuSpacken der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden auSstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Jede frühere Eröffnung so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Lhalern geahndet werben. 7) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donner-tage in der Vorwoche, also vor dem 16. April bei einer Geldstrafe bis zu 25 Lhalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten brs zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt* das Hausiren jeder Art und das Ferlhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen^ durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 1V) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung des Waarenverschluffes an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet, dafern sie sich vorher unter Angabe ihrer Firma hierzu bei uns angemeldet haben. Die Unterlassung dieser.Anzeige zieht eine Strafe von 5 Thalern nach sich. Leipzig am 17. Februar 1863. Der Rath -er Stabt Leipzig. Vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Am heutigen Tage ist Herr Julius Haymann als zweiter technischer Beamter der hiesigen GaS- Anstalt von unS in Pflicht genommen worden. Leipzig, den 13. März 1863. Der Rath -er Stabt Leipzig. vr. Koch. vr. Hempel. Bekanntmachung. Im Einverständnisse mit der Königlichen Salzverwalterei allhier haben wir die Errichtung einer neuen Salzschankstätte in der Dresdner Vorstadt beschlossen, demzufolge Herrn Julius Stein, Inhaber des in der HoSpitalstraße Nr. 6 bestehenden Material- und Kurzwaaren - Geschäfts, auf Ansuchen die Concesston zum Salzschanke in hiesiger Stadt vom 16. dieses Monats an ertheiit und denselben den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß in Pflicht genommen. > Leipzig den S. März 1863. Der Rath -er Stabt Leipzig. vr. Koch. Ruscher. Bekanntmachung. Die früher mit der Gohliser Mühle verpachtete, am Möckernschen Wege zwischen diesem und der Thüringer Eisenbahn gelegene Felbpareelle Nr. 48V» -eS Flurbuchs für Gohlis soll in vier Bauplätze eingetheilt an die Meistbietenden versteigert werden. Kauflustige haben sich Dienstag den A4. März -. I. Vormittags 11 Uhr an RathSftelle einzufinden, ihre Gebote zu thun und darauf weiterer Beschlußfassung des RatheS, welchem die Auswahl unter den Licitanten so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die LicitationS- und VerkaufSbedingungen so wie der ParcellirungSplan liegen an RathSflelle zur Einsicht auS. Leipzig den 3. März 1863. Der Rath -er Stabt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. -. Bekanntmachung. ' Die Inhaber der verlorenen Pfandscheine Nr. 36665. 4l345. 42518. 56340. 61345 und 63476 sämmtlich v., 8422. 9254. 16308. 29684. 39601. 39752 und 59862 sämmtlich 8. werden hierdurch aufgefordert, sich damit unverzüglich bei Unterzeichneter Anstalt zu melden, um ihr Recht daran zu beweisen oder dieselben gegen Belohnung zurückzugeben, widrigen falls, der Leihhausordnung gemäß, die Pfänder den Anzeigern werden auSgeliesert werden. Leipzig, 14. März 1863. Das Leihhaus zu Leipzig. Bekanntmachung, die diesjährige erste Theater-Pensions-Vorstellung betr. Zum Besten der Theater-Pensions-Anstalt wird Montag -en 18. März Die Hugenotten, große Oper von Meyerbeer, unter gütiger Mitwirkung der königlich bayerischen Hofsängerin Fräulein Stöger als Valentine zur Aufführung gelangen. Der Name des geehrten Gasts bürgt dafür, daß diese Vorstellung ein besondere- Interesse darbieten wird. Dieß so wie der gute Zweck derselben läßt erwarten, daß die Bitte des Unterzeichneten Verwaltung-- Ausschusses um zahlreiche Theilnahme nicht unerfüllt bleiben werde. Leipzig, den 11. März 1863. Der Berwaltuugs - Ausschuß -er Theater - Pension- - Anstatt.
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