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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.12.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-12-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186312074
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18631207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18631207
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-12
- Tag1863-12-07
- Monat1863-12
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.12.1863
- Autor
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il. a. Hof. rgea -- » isenb.' kredit r 5«/o schiss- SPf>. /,< hr 37 rach l. de» vecbe. piritst «mar Anzeiger Amtsblatt drS Közizl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 341. Montag den 7. December. Bekanntmachung. 1863. Wie irr früheren Jahren bleibt der Zinsberechnung halber die Expedition der Sparkasse vom 14. bis 31. Deebr. d. I. geschloffen, jedoch werden die bis zum 12. Drcvr. gekündigten Beträge am Sonnabend vor dem WeihnachtSfefte den 18. Decbr. den Beiheiligten auSgezahlt. Leipzig am 30. November 1863. Die Deputation zur Spareaffe. -nicht des Sauausschusses der Stadtver ordneten über Iagdverpachtungen, zur Tagesordnung vom 7. December gehörig. Referent Herr Stadtverordneter vr. Günther. Mittels Schreibens vom 13. August 1849 zeigte der Rath den Stadtverordneten an, er habe, von der Ansicht ausgehend, daß eS, -»langend die vereinzelt gelegenen Grundstücke, zweckmäßig sei, »egen der IagdvenMhtüng mit den übrigen Grundbesitzern der betreffende» Fluren -ne Vereinigung zu erzielen, bereits mehrere Pachtverträge abgeschlossen und beabsichtige andere dergleichen in nächster Zen einzugehen, sei eS au- freier Hand oder durch Lici- latiou, wobei er die Stadtverordneten um Genehmigung sowohl zu den abgeschlossenen Verträgen als auch unter Hinweis auf das Haanrücke» d« offenen Jagdzeit, um Genehmigung zu den noch abzvschließenden Verträgen ersuchte. Die Stadtverordneten sprachen mittelst Schreibens vom 23. Au gust 1849 in beiden Beziehuna« ihre Genehmigung aus. In dem gedachten Schreiben des Raths ist von einem Ver langen de- Rath-, daß di« Stadtverordneten den Letzteren auto- rifirku möchten, in Zukunft, sobald die. Pachtverträge, um welche es sich damals handelte, ihre Endschaft erreicht haben würden, ganz allein nach seinem Ermessen und ohne die Zustimmung der Stadt verordneten einzuholen die betreffenden Iagdverpachtungen vorzu- nchmt«, durchaus nicht- enthalten. ES lag somit für die Stadt verordneten keine Veranlassung vor über die Frage zu verhandeln, ob sie, wa- die Iagdverpachtungen anlangt, auf da- ihnen nach H. 186 der allgemeine» Städteordnung zustehevde Zustimmung-- recht ein für allemal Verzicht« wollten und deshalb ist in dem Schreiben der Stadtverordnete» vom 23. August 1849 die Frage, wie eS in Zukunft mit den Iagdverpachtungen gehalten werden sollte, nicht nrührt. Der Rath will nun aber au- dem Umstände, daß die Stadt verordneten im Jahre 1849 sich damit einverstanden erklärt haben, daß die damals in Frage kommenden Iagdverpachtungen nach dev von dem Stadtrathe ausgestellten Grundsätzen abgeschlossen würden, folgern, die Stadtverordneten hätte« damit auch für die Zukunft auf ihr Zustimmung-recht zu den betreffenden Iagdverpachtungen verzichtet. Diese Folgerung ist aber als eine durchaus unrichtige zu bezeichnen. AuS der Wortfaffavg de« Schreiben- vom 23. Äug. 1849, worin die Stadtverordneten ihren Beschluß dem Stadtrathe anzeigten,. geht klar hervor, daß nur für die damals in Frage stehenden Fälle Zustimmung erlheilt worden ist. Sollte die Wort- faffung aber ein« unklarere gewesen sein, als sie in der That ist, so wäre wohl zu erwarten gewesen, daß der Stadtrath bei ihm etwa beigehenden Zweifeln über de» Sinn de- Beschlusses der Stadt verordneten eher geneigt gewesen sei, da- den Stadtverordneten zustehende Zustimmung-recht zu respectire», als einen durchaus nicht ausgesprochene» Verzicht anzuuehmev. Da nun aber di« Stadtverordnete» in Betreff von Iagdver pachtungen ihr Zustimmung-recht keineswegs aufgeaeben haben, so find auch alle Iagdpachtverträge, welche nach Beendigung der jenigen, denen die Stadtverordnete» laut Schreiben- vom 23. Aug. 184» ihm Zustimmung ertheilt habe», der Rath abgeschlossen hat, als rechttich ungültig anzusehe«. Ob hierbei die Person de- Abpachter- sich geändert und ein vollständig neuer Eontractadschluß stattgefundrn oder nur eine Prolongation de- Vertrags eingetreten, ist für Beurtheiluvg der vorliegenden Frage ohne Einfluß. Die Prolongation eine- Ver trag- ist an sich nichts Anderes als ein neuer selbstständiger Ver tragsabschluß. — ein Satz, der, insbesondere was die Prolongation der Iagdpachte anlangt, von den höchsten Behörden de- Lande- ausdrücklich anerkannt worden ist. (Vergl. Zeitschrift für Rechts pflege und Verwaltung, neue Folge, Baud XVI. Geile 366 ) Die Stadtverordneten sind daher in ihrem vollen Rechte, wenn sie die im Jahre 1860 ohne ihre Zustimmung vorgenommene Ver pachtung der Jagd auf den Stadtfeldern für rechtlich ungültig er klären und eine anderweite Verpachtung im Wege der Licitation beantragen. Daß überhaupt die Verpachtung der Jagd auf städtischen Grund stücken im Wege öffentlicher Licitation bewirkt werde, ist ein Antrag, von welchem abzugehen die Stadtverordneten sich nicht bewogen finden können. Die in der Verordnung vom 28. Juni 1852 ent haltene Bestimmung, daß die öffentliche Verpachtung an den Meist bietenden die Regel bilden solle, ist zwar durch die Verordnung vom 5. August 1861 aufgehoben worden, so daß den Grundstücks besitzern jetzt die Wahl zusteht, ob sie au- freier Hand oder im Wege öffentlicher Licitation verpachten wollen. Wie nun aber der Rath, welcher im Jahre 1860 «ine Ver pachtung au- freier Hand vorgenommen hat, zu Rechtfertigung dieses Verfahrens sich nicht auf eine erst im Jahre 1861 erschienene Verordnung berufen kann, so werden auch durch diese Verordnung selbstverständlich nicht die Grundsätze umgestoßen, welche hinsichtlich der Verwaltung de- städtischen Vermögen- als die richtigen zu er achten sind, und nach denen, insbesondere bei Verpachtungen, darauf hiuzuwirken ist, daß unter dm Refleetavten eine möglichst groß« Covcurreuz eirftrete. Letztere- ist aber durch öffentliche Licitation am sicherst« zu erreichen. Wenn der Rath der Ansicht ist, daß, sobald es sich um Ver pachtung der Jagd auf den der Stadt zunächst gelegenen Felde« handele, bei der Wahl de- JagdpächterS eine besondere Vorsicht zu üb« sei, um durch seine Person eine Garantie gegen Differenz«, Störungen oder gar gegen eine Gefährdung de- Publicum- zu be sitz«, so ist dem Rathe hierin allerdings beizustimmen. E- kann aber diese wünschenSwerthe Vorsicht auch bei Änberaumung einer Licitation vollständig geübt werden, sobald man sich die Auswahl unter den Licitanten vorbehält. Hierzu kommt, daß nach der in der Verordnung vom 5. August 1861 §. 1 enthaltenen Bestimmung die OrtSpolizeibebörde dem auf Verpachtung der Jagd sich beziehenden Beschlüsse ihre Genehmigung zu versag« hat, sobald ihr gegen die Person de- Pachters ein erhebliche- Bedenken beigehl. In Betreff de- fernerweit von de» Stadtverordneten gestellten Antrags, der Rath möge die Jagd in dm städtisch« Waldungen mit Ausnahme der Treibjagd« nur und ausschließlich durch die Förster auSüben lass«, hat der Rath mittel- Schreib«- vom 9. September d. I. erklärt, daß er diesen Antrag gru»dsätzlich ablehnen müsse, weil dies« Angelegenheit zweifellos ganz eigentlich Sache der Verwaltung sei, welche dem Rathe unter seiner Ver antwortung obliege. Hiermit stellt der Rath ein« Satz auf, geaen welchen die Stadtverordneten entschieden sich verwahren «offen. Nach der in H. 115 der allgemein« Städteordnung »uv s ent haltenen Bestimmung ist d« Stadtverordneten da- Recht, Anträge in Betreff des städtischen Gemeinwes«- an den Gtadtrath zu bringen, ganz im Allgemein« zugesproche« worden und eine Be schränkung diese- Rechte- dahin, daß die Stadtverordneten nicht
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